Reisekostenrecht
DILL-NEWSLETTER 05/2026: Reisekostenrecht
BFH präzisiert den Begriff der Betriebsstätte
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für Selbstständige weiterhin ein eigener Betriebsstättenbegriff gilt. Damit bleibt es bei der bisherigen steuerlichen Behandlung von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Das Urteil schafft Klarheit für viele Unternehmer und Freiberufler.
Der Bundesfinanzhof hat eine seit Jahren diskutierte Frage im steuerlichen Reisekostenrecht geklärt: Gilt für Selbstständige derselbe Betriebsstättenbegriff wie für Arbeitnehmer bei der ersten Tätigkeitsstätte? Die Antwort lautet nein (BFH, Urteil vom 5. Februar 2026, Az. III R 18/25).
Hintergrund des Streits ist eine grundlegende steuerliche Unterscheidung: „Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beziehungsweise Betriebsstätte dürfen steuerlich nur eingeschränkt berücksichtigt werden“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. „Andere beruflich veranlasste Fahrten gelten dagegen als Reisekosten und können in der Regel in voller Höhe abgezogen werden“, so der Steuerexperte. Deshalb ist die Frage entscheidend, wann überhaupt eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG vorliegt.
Gilt die erste Tätigkeitsstätte auch für Selbstständige?
Bei Arbeitnehmern wurde das Reisekostenrecht ab 2014 umfassend reformiert. Seitdem bestimmt das Gesetz die so genannte erste Tätigkeitsstätte vor allem anhand der dauerhaften arbeitsrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber. „Maßgeblich ist also, welchem Ort der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist“, führt Steuerberater Dill aus.
Unklar war jedoch, ob diese Grundsätze auch auf Selbstständige übertragen werden müssen. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass aus Gründen der Gleichbehandlung bei Selbstständigen ähnliche Maßstäbe wie bei Arbeitnehmern gelten sollten. Danach sollte auch bei Unternehmern und Freiberuflern eine dauerhafte Tätigkeitsstätte angenommen werden, wenn diese regelmäßig und nachhaltig aufgesucht wird (BMF, Schreiben vom 23. Dezember 2014, BStBl I 2015 S. 26 Rz. 1 und 2).
Diese Sichtweise war allerdings umstritten. Mehrere Finanzgerichte hielten an der bisherigen BFH-Rechtsprechung fest. Danach ist eine Betriebsstätte bei Selbstständigen der Ort, an dem oder von dem sie die beruflichen Leistungen erbringen. „Anders als im Arbeitsverhältnis kommt es dabei nicht auf eine arbeitsrechtliche Zuordnung an“, erläutert Steuerfachmann Dill.
Zudem ist der steuerliche Betriebsstättenbegriff im Reisekostenrecht weiter gefasst als der allgemeine Betriebsstättenbegriff des § 12 AO. Für Zwecke des Reisekostenrechts ist nicht entscheidend, dass der Steuerpflichtige über die genutzten Räumlichkeiten eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht besitzt.
Worum es im konkreten Streitfall ging
Der konkrete Streitfall betraf einen selbstständigen Vermittler, der neben seiner Außendiensttätigkeit ein Büro mit mehreren Angestellten unterhielt. Das Finanzamt behandelte dieses Büro als Betriebsstätte und kürzte die geltend gemachten Fahrzeugkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Büro nach der so genannten 0,03-Prozent-Regelung. Der Kläger argumentierte dagegen, sein Mittelpunkt der Tätigkeit liege im Außendienst. Das Büro suche er lediglich gelegentlich auf. Deshalb dürfe keine Besteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erfolgen.
Der BFH folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts bleibt die bisherige, speziell für Selbstständige entwickelte Definition der Betriebsstätte auch nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 maßgeblich. Entscheidend sei, dass der Gesetzgeber zwar den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte für Arbeitnehmer neu geregelt habe, die Vorschriften für Gewinneinkünfte jedoch unverändert geblieben seien. Eine automatische Übertragung der Arbeitnehmerregelungen auf Selbstständige sei deshalb nicht vorgesehen.
Strukturelle Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen
Der BFH betonte zudem die strukturellen Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen. Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich dem Direktionsrecht ihres Arbeitgebers. Deshalb wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand arbeitsrechtlicher Zuordnungen bestimmt. Selbstständige entscheiden dagegen selbst, wo und wie sie tätig werden. „Genau dieser Unterschied rechtfertigt in den Augen des BFH eine abweichende steuerliche Behandlung“, sagt Steuerberater Dill.
Für die Praxis bedeutet das Urteil vor allem mehr Rechtssicherheit. Eine Betriebsstätte liegt weiterhin vor, wenn ein Selbstständiger eine ortsfeste betriebliche Einrichtung mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht. Dabei reicht es aus, dass die Einrichtung fortdauernd und immer wieder für die berufliche Tätigkeit genutzt wird. Eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich.
Was können Sie tun?
Bewerten Sie die steuerliche Behandlung Ihrer Fahrzeugnutzung neu!
Selbstständige sollten bestehende Betriebsstrukturen und die steuerliche Behandlung ihrer Fahrzeugnutzung überprüfen. Insbesondere bei Außendiensttätigkeiten kann es sinnvoll sein, die Voraussetzungen und Folgen der 0,03-Prozent-Regelung sowie den Einsatz eines Fahrtenbuchs neu zu bewerten. Wir helfen gerne dabei: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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