Gelegenheit macht Steuereintreiber
DILL-NEWSLETTER 03/2026: Teures Ostergeschenk sorgt für Ärger mit Finanzamt
Gelegenheit macht Steuereintreiber

Geldgeschenke zu besonderen Anlässen sind im Familienkreis weit verbreitet – und in vielen Fällen auch steuerfrei. Doch Vorsicht: Nicht jede Zuwendung fällt unter die Steuerbefreiung für so genannte „übliche Gelegenheitsgeschenke“. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zu besonders hohen Geldgeschenken an Ostern zeigt, wo die Grenzen verlaufen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Geldgeschenk in Höhe von 20.000 Euro zu Ostern nicht mehr als so genanntes „übliches Gelegenheitsgeschenk“ gilt – und damit steuerpflichtig ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Dezember 2025, Az. 4 K 1564/24). Im Streitfall hatte ein Vater seinem Sohn über mehrere Jahre hinweg wiederholt Geldbeträge zu hohen Feiertagen geschenkt, darunter mehrfach 20.000 Euro zu Ostern. Im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung machte der Sohn geltend, es handele sich um steuerfreie Gelegenheitsgeschenke im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG. Das Finanzamt sah dies anders – und wurde vom Gericht bestätigt.
Es kommt auf die allgemeine Verkehrsanschauung an
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Was heißt hier „üblich“? Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, wann genau ein Geschenk noch als „üblich“ gilt, rechtlich nicht eindeutig geklärt ist und in der Praxis häufig Streit auslöst. Der Bundesfinanzhof soll dabei klären, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die Auffassung breiter Bevölkerungskreise bzw. die allgemeine Verkehrsanschauung zurückgegriffen werden kann oder ob die Üblichkeit in den Bevölkerungskreisen des Schenkers bzw. des Beschenkten entscheidend sein soll. |
Entscheidend ist, ob ein Geschenk nach der allgemeinen Verkehrsanschauung noch als „üblich“ angesehen werden kann. „Dabei kommt es nicht allein auf die Vermögensverhältnisse des Schenkers an“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Auch besonders wohlhabende Personen können sich nicht darauf berufen, dass höhere Beträge in ihrem Umfeld üblich seien. Vielmehr gilt ein objektiver Maßstab, der sich an den Gepflogenheiten breiter Bevölkerungskreise orientiert.
Im konkreten Fall stellte das Gericht klar: Ein Geldgeschenk von 20.000 Euro zu Ostern überschreitet deutlich das übliche Maß. Ostern sei – anders als etwa ein runder Geburtstag oder eine Hochzeit – kein Anlass, der üblicherweise mit hohen Geldzuwendungen verbunden werde. Entsprechend qualifizierte das Gericht die Zahlung in voller Höhe als steuerpflichtige Schenkung.
Aufgepasst: „Wird die Grenze des Üblichen überschritten, entfällt die Steuerbefreiung vollständig“, mahnt Steuerexperte Dill. Das bedeutet, dass das gesamte Geschenk steuerpflichtig wird – nicht nur der übersteigende Teil. Zudem können solche Zuwendungen im Rahmen der so genannten Vorschenkungen in die Erbschaftsteuer einbezogen werden, wenn sie innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind.
Gesamtbetrachtung eines Geschenks
Das Urteil verdeutlicht, dass bei der steuerlichen Beurteilung von Geschenken stets eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist. Neben der Höhe der Zuwendung spielen auch der Anlass, die Häufigkeit sowie die persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten eine Rolle. Gleichwohl bleibt festzuhalten: Hohe Geldgeschenke zu allgemeinen Feiertagen wie Ostern oder Weihnachten werden nach der aktuellen Rechtsprechung nicht als „üblich“ anerkannt.
Persönliche Freibeträge nutzen, um Steuern zu sparen
Unabhängig davon stehen für Schenkungen persönliche Freibeträge zur Verfügung (gemäß § 16 ErbStG). So können Eltern ihren Kindern derzeit alle zehn Jahre Vermögen im Wert von bis zu 400.000 Euro steuerfrei übertragen, Ehegatten sogar bis zu 500.000 Euro. Diese Freibeträge gelten zusätzlich zu möglichen Steuerbefreiungen für Gelegenheitsgeschenke und bieten erheblichen Gestaltungsspielraum. „Wichtig in diesem Zusammenhang sind eine gute Planung und abgestimmte Übertragungen“, so Steuerberater Dill.
Was können Sie tun?
Planen Sie die Übertragung von Vermögenswerten frühzeitig!
Wenn Sie größere Vermögenswerte übertragen möchten, sollten Sie dies frühzeitig planen. Nutzen Sie die persönlichen Freibeträge bei Schenkungen gezielt aus und stimmen Sie wiederkehrende Zuwendungen aufeinander ab. So lassen sich steuerliche Nachteile vermeiden und Vermögen sinnvoll übertragen. Wir beraten Sie gern: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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