Bundesregierung will das Ehrenamt stärken
DILL-NEWSLETTER 10/2025: Neuregelungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Bundesregierung will das Ehrenamt stärken

Die Bundesregierung will bürgerschaftliches Engagement steuerlich und rechtlich weiter fördern. Der Entwurf des Steueränderungsgesetzes enthält zahlreiche Erleichterungen für Ehrenamtliche, Vereine und gemeinnützige Organisationen. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen, Haftungsrisiken zu verringern und steuerliche Rahmenbedingungen zu verbessern.
Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes will die Bundesregierung Anreize schaffen, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren. „Die geplanten Maßnahmen bringen einige Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Der Kabinettsbeschluss markiert zugleich den Auftakt für die Umsetzung eines „Zukunftspakts Ehrenamt“, mit dem die Bundesregierung konkrete Verbesserungen und Erleichterungen für das bürgerschaftliche Engagement in Deutschland schaffen will. Das Vorhaben geht auf eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag zurück.
Höhere Freibeträge für Ehrenamtliche
Ein zentraler Punkt des Gesetzentwurfs betrifft die steuerfreien Pauschalen für Ehrenamtliche. Die Übungsleiterpauschale steigt von 3.000 auf 3.300 Euro, die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro jährlich. „Damit können Engagierte ihre Aufwandsentschädigungen künftig höher steuerfrei beziehen“, so Steuerexperte Dill. Vereine profitieren zugleich von weniger Verwaltungsaufwand bei der Auszahlung und Abrechnung dieser Vergütungen.
Haftungsrisiken werden reduziert
Bislang galt das gesetzliche Haftungsprivileg (gemäß § 31a und 31b BGB) nur für Ehrenamtliche, die maximal 840 Euro pro Jahr erhielten. Diese Grenze wird auf 3.300 Euro angehoben. Künftig genießen also auch diejenigen, die eine höhere Aufwandsentschädigung erhalten, Schutz vor persönlicher Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit. „Das schafft mehr Rechtssicherheit und Anerkennung für ehrenamtlich Tätige“, erläutert Steuerberater Dill.
Weniger Bürokratie für kleine Vereine
Auch kleine gemeinnützige Organisationen sollen deutlich entlastet werden. So wird die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 45.000 auf 50.000 Euro erhöht. Dadurch werden viele kleinere Vereinsaktivitäten von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. „Erst wenn die Bruttoeinnahmen aus allen nicht-zweckmäßigen wirtschaftlichen Betrieben insgesamt die Freigrenze übersteigen, sind die Gewinne aus diesem Betrieb einkommen- und körperschaftsteuerpflichtig“, erklärt der Limburger Steuerfachmann. Beispiele für einen nicht-zweckmäßigen wirtschaftlichen Betrieb sind die Vermietung des Vereinsheims für private Feiern oder der Verkauf von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen.
Zudem entfällt künftig die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei Einnahmen bis 100.000 Euro jährlich – eine Regelung, die rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften betrifft. Auch auf die komplizierte Sphärenzuordnung von Einnahmen bis 50.000 Euro soll verzichtet werden.
Die vier Sphären der Gemeinnützigkeit | 
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E-Sport anerkannt, Energiewende im Verein voranbringen
Erstmals wird E-Sport als gemeinnützig anerkannt. Schließlich werde durch die Ausübung elektronischen Sports auch die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums. Die Körperschaften sollen sich aber insbesondere auch der Suchtprävention widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium Computerspiel vermitteln.
Zudem wird klargestellt, dass der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich für den Gemeinnützigkeitsstatus ist. Damit will die Bundesregierung die Energiewende auch im Vereinswesen unterstützen.
Mit den geplanten Änderungen schafft die Bundesregierung wichtige steuerliche und rechtliche Erleichterungen für das Ehrenamt. Kleine und mittlere Vereine werden spürbar entlastet, Haftungsrisiken verringert und bürokratische Hürden abgebaut – „ein deutliches Signal der Wertschätzung für freiwilliges Engagement in Deutschland“, freut sich Steuerberater Dill.
Was können Sie tun?
Lassen Sie sich auch als Verein steuerlich gut beraten!
Vereine und gemeinnützige Organisationen sollten die geplanten Änderungen frühzeitig prüfen und ihre Satzungen, Tätigkeitsbereiche sowie internen Abläufe darauf abstimmen. Wir helfen dabei gerne: kontakt/at/steuerberater-dill.de
Foto: master1305/ AdobeStock

 
 
 
 

