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Steuervorteil für den E-Dienstwagen – welcher gilt?

DILL-NEWSLETTER 09/2025: Begünstigung hängt vom Anschaffungszeitpunkt ab

Steuervorteil für den E-Dienstwagen – welcher gilt?

Für die private Nutzung eines elektrischen oder Hybrid-Dienstwagens gibt es attraktive Steuerbegünstigungen. Die Voraussetzungen haben sich in den vergangenen Jahren aber immer wieder geändert.

Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, muss diesen Vorteil versteuern. „Falls kein Fahrtenbuch geführt wird, gilt üblicherweise die so genannte 1%-Regelung, auch Listenpreismethode genannt“, erläutert Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Danach wird bei der Berechnung der Lohnsteuer 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Wagens zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet. Für Elektro- und Hybridfahrzeuge gelten jedoch seit einigen Jahren Sonderregelungen – und diese hat der Gesetzgeber mehrfach angepasst.

Hybridfahrzeuge: 0,5%-Regel

Für externe Plug-in-Hybride gilt nicht die volle 1%-Versteuerung, sondern nur die Hälfte des Listenpreises. „Voraussetzung war und ist, dass die Fahrzeuge bestimmte CO2– oder Reichweitenwerte erfüllen“, stellt Steuerexperte Dill klar.

  • Für Anschaffungen zwischen 2019 und Ende 2021 musste entweder der CO2-Ausstoß unter 50 Gramm pro Kilometer liegen oder die elektrische Reichweite mindestens 40 Kilometer betragen.
  • Für Fahrzeuge ab 2022 bis Ende 2024 erhöhte sich die geforderte Reichweite auf 60 Kilometer.
  • Für Anschaffungen ab 2025 bis 2030 liegt die Mindestreichweite bei 80 Kilometern.

Reine Elektrofahrzeuge: Immer wieder neue Grenzen

„Noch dynamischer entwickelten sich die Regeln für vollelektrische Fahrzeuge“, berichtet Wolfgang Dill. Grundsätzlich gilt für Anschaffungen ab 2019 und bis Ende 2030 eine Begünstigung. Ursprünglich war vorgesehen, dass der Listenpreis nur zur Hälfte herangezogen wird. Doch bereits Anfang 2020 kam die noch attraktivere Viertel-Regelung: „Liegt der Bruttolistenpreis innerhalb bestimmter Grenzen, setzt das Finanzamt nur 0,25 % monatlich an“, so der Limburger Steuerberater.
Diese Preisgrenzen wurden mehrfach nach oben korrigiert:

Teurere Elektrofahrzeuge über 100.000 Euro profitieren immerhin noch von der 0,5%-Regelung. Die Bemessungsgrundlage wird bei ihnen also halbiert.

Steuervorteil gilt aktuell bis zum 31. Dezember 2030

Die Entwicklung zeigt: Der Gesetzgeber will die Elektromobilität nach wie vor gezielt fördern und hat die steuerliche Entlastung über die Jahre immer weiter ausgeweitet. Aktuell gilt der Steuervorteil für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2030 – weitere Änderungen nicht ausgeschlossen.

Beschleunigte Abschreibung für betriebliche E-Mobilität

Mit einem Investitions-Booster für E-Mobilität bei Unternehmen will die Bundesregierung betrieblich genutzte Elektrofahrzeuge verstärkt fördern. Das Gesetz ermöglicht die beschleunigte Abschreibung von 75 Prozent der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge bereits im Investitionsjahr.
Die Regelung gilt für E-Autos, die nach dem 30. Juni dieses Jahres und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschafft werden.

Was können Sie tun?

Anschaffungszeitpunkt, Listenpreis und Reichweite genau prüfen!

Wer in ein Elektro- oder Hybridfahrzeug investieren möchte, sollte Anschaffungszeitpunkt, Listenpreis und Reichweite genau prüfen. Abhängig von diesen Kriterien schwankt die steuerliche Belastung erheblich. Gerade bei Elektroautos ergeben sich deutliche Unterschiede zwischen 0,25%-, 0,5%- und der klassischen 1%-Versteuerung. Eine individuelle Steuerberatung lohnt sich daher mehr denn je: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: standret / AdobeStock