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Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

DILL-NEWSLETTER 05/2025: Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Putzkraft, Gärtner & Co. von der Steuer absetzen

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Putzkraft, Gärtner & Co. von der Steuer absetzen

Ob Fensterputzen, Rasenmähen oder Modernisierungsmaßnahmen: Wer für Haushalt und Garten professionelle Hilfe in Anspruch nimmt, kann vom Staat einen Steuerbonus erhalten. Bis zu 20 Prozent der Lohnkosten lassen sich jährlich von der Einkommensteuer abziehen – vorausgesetzt, bestimmte Bedingungen werden eingehalten. Das ist sogar für die Ferienwohnung im EU-Ausland möglich.

Wer keine Zeit oder Lust hat, sich selbst um Haus, Hof und Garten zu kümmern, kann auf legale Weise sparen. „Der Staat fördert so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen mit einem Steuerbonus“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Bis zu 20 Prozent der Lohnkosten lassen sich pro Jahr direkt von der Steuerschuld abziehen – das kann schnell mehrere hundert Euro Ersparnis bedeuten.

Welche Leistungen steuerlich begünstigt sind

Typische haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten wie Fensterputzen, Gardinenwaschen oder Teppichreinigung, aber auch Gartenarbeiten wie Rasenmähen, Unkrautjäten oder Hecke schneiden. Das Schneeräumen des Gehwegs vor dem eigenen Grundstück zählt ebenfalls dazu.
Auch Handwerkerleistungen im Rahmen von Renovierung, Erhalt oder Modernisierung können geltend gemacht werden – etwa das Verlegen neuer Bodenbeläge, Reparaturen an Fenstern und Türen oder die Erneuerung einer Terrasse. Entscheidend ist, dass die Arbeiten rund um den selbst bewohnten Haushalt durchgeführt werden und nicht extern, wie die Teppichreinigung in der Wäscherei.

Bis zu 4.000 Euro steuerlich absetzbar

Genau geregelt ist der Steuerbonus in § 35a Abs. 3 EStG. Demnach ermäßigt sich die Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen

  • Dienstleistungen auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens um 4.000 Euro, und bei
  • Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf Antrag ebenfalls um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro.

Bei Minijobbern liegt die Höchstgrenze bei der Steuerermäßigung generell bei 510 Euro. Und aufgepasst: „Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen oder wenn zinsverbilligte Darlehen bzw. steuerfreie Zuschüsse hierfür in Anspruch genommen werden“, erinnert Steuerexperte Dill.

Wichtig: Materialkosten sind nicht absetzbar, sondern nur die reinen Arbeitskosten – aber immerhin inklusive der Maschinen- und Fahrtkosten sowie der eingesetzten Verbrauchsmittel. „Diese müssen in der Rechnung klar getrennt ausgewiesen sein“, rät der Limburger Steuerfachmann. Fehlt eine Aufschlüsselung, sollten Leistungsempfänger auf eine nachträgliche Korrektur bestehen. Die Bezahlung muss unbar erfolgen, also per Überweisung oder Lastschrift. „Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an“, warnt Steuerberater Dill.

Handwerkerleistungen im Ausland ebenfalls abzugsfähig?

Die Aufwendungen lassen sich auch für die eigene, selbst genutzte Ferienimmobilie im Ausland geltend machen. Das Gesetz stellt schließlich ausdrücklich auf Dienst- oder Handwerkerleistungen „in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen“ ab. „Allerdings ist hier dann ein besonderes Augenmerk auf die Rechnung zu legen, damit alle benötigten Angaben ordnungsgemäß enthalten sind“, rät Wolfgang Dill.

Das Finanzgericht Köln hält es aktuell sogar für möglich, dass in Deutschland steuerpflichtigen Personen ebenfalls eine Steuerermäßigung für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen im Nicht-EU-Mitgliedsland Schweiz zu gewähren ist. Zumindest hat es dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstößt (FG Köln, Beschluss vom 20. Februar 2025, Az. 7 K 1204/22; veröffentlicht am 25. März 2025).

Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz

Die Kläger, ein Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsbürgerschaft, wohnen in der Schweiz. Der Ehemann war als Arbeitnehmer in Deutschland tätig und unterhielt hierfür eine Wohnung in Deutschland. Für das gemeinsame Haus in der Schweiz beauftragten die Eheleute verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten im Sinne des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG). Diesbezüglich begehrten sie eine Ermäßigung ihrer Einkommensteuer. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass die Dienstleistungen in der Schweiz ausgeführt worden seien (vgl. § 35a Absatz 4 Satz 1 EStG).
Hiergegen erhoben die Eheleute Klage vor dem Finanzgericht Köln. Die Auffassung des Finanzamts verstoße gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, meinte das Ehepaar. Die Richter in Köln sehen es genauso – wollen die Frage aber sicherheitshalber vom EuGH klären lassen (Aktenzeichen des Vorlageverfahrens dort: Az. C-223/25).

Was können Sie tun?

Sammeln Sie Belege und schöpfen Sie die Grenzen aus!

Wer mehrere Dienstleistungen oder Handwerker beauftragt, sollte darauf achten, die jeweiligen Höchstbeträge bestmöglich auszuschöpfen. Sammeln Sie dafür die Belege. Sollte zum Jahresende absehbar sein, dass hier noch Luft ist, kann es sich lohnen, ohnehin anstehende Arbeiten vorzuziehen bzw. noch durchführen zu lassen. Schließlich spart jeder absetzbare Euro bares Geld bei der nächsten Steuererklärung – wir beraten Sie dazu gerne: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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