Höherer Abzug für Kinderbetreuungskosten: Wie Eltern künftig noch mehr Steuern sparen können
DILL-NEWSLETTER 03/2025: Höherer Abzug für Kinderbetreuungskosten
Wie Eltern künftig noch mehr Steuern sparen können

Ob Kindergarten, Tagesmutter oder beaufsichtigte Spielgruppe – Betreuungsleistungen für Kinder gehen ins Geld. Aber: Eltern können diese Betreuungskosten als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Damit lässt sich eine kräftige Ersparnis bei der Einkommensteuer erzielen – die ab diesem Jahr sogar noch höher ausfallen kann.
„Kosten, die in diesem Jahr für die Kinderbetreuung anfallen, lassen sich im kommenden Jahr noch besser von der Steuer absetzen“, freut sich Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Bis zum Veranlagungszeitraum 2024 waren nur zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind absetzbar. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 lassen sich 80% der Kosten, maximal 4.800 Euro pro Jahr und Kind abziehen (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Voraussetzung für den Kostenabzug ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerzahlers gehört. Dies bedeutet auch, dass in dem Jahr, in dem das Kind 14 Jahre alt wird, die Aufwendungen taggenau aufgeteilt werden müssen.
Für Kinder mit Behinderungen gilt eine Sonderregelung: Ist die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten und kann sich das Kind nicht selbst unterhalten, entfällt die Altersgrenze. Der Abzug ist hier zeitlich unbegrenzt möglich.
Rechnung über die erbrachte Betreuungsleistung
Wichtig: „Damit Eltern die Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen können, muss für die Leistung eine Rechnung vorliegen“, sagt Steuerberater Dill. Diese Rechnung muss unbar beglichen worden sein (beispielsweise per Überweisung oder Einzugsermächtigung). „Barzahlungen sind tabu und werden vom Finanzamt nicht anerkannt“, warnt der Limburger Steuerfachmann.
Steuerlich geltend gemacht werden können Beiträge für:
- den Kindergarten, eine Kindertagesstätte, einen Kinderhort oder ähnliche Einrichtungen,
- die Unterbringung in einem Internat,
- einen Babysitter, eine Tagesmutter, einen Erzieher oder ein Au-Pair.
Welche Ausgaben sich nicht steuerlich absetzen lassen
„Das Finanzamt akzeptiert allerdings nicht alle Ausgaben, die mit der Kinderbetreuung in Zusammenhang stehen“, mahnt Steuerexperte Dill. Keine Berücksichtigung finden Ausgaben für:
- den Unterricht (zum Beispiel für Nachhilfeunterricht)
- die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (zum Beispiel Musikunterricht),
- sportliche und andere Freizeitbetätigungen,
- Ferienaufenthalte (zum Beispiel Ferienlager),
- Sachleistungen, die neben der Betreuung erbracht werden (zum Beispiel Verpflegung des Kindes).
Das Finanzamt akzeptiert eben nur Ausgaben, die für die reine Kinderbetreuung entstanden sind. Kümmert sich ein Babysitter beispielsweise auch ums Essen oder gibt Nachhilfe, wirken sich diese Kosten nicht steuermindernd aus. „Erfüllt eine Betreuungsperson mehrere Aufgaben, sollten diese daher in der Rechnung separat ausgewiesen sein“, rät Wolfgang Dill. Dann können die Eltern zumindest den begünstigten Kostenteil absetzen.
Bei Vereinbarungen mit Verwandten auf Fremdvergleich achten
Übrigens: Wer Verwandte wie Großeltern oder Geschwister für die Kinderbetreuung bezahlt, kann diese Kosten unter den vorgenannten Voraussetzungen ebenfalls absetzen. „Hierfür sollte man aber eine schriftliche, fremdübliche Arbeitsvereinbarung aufsetzen und diese von beiden Seiten unterschreiben lassen“, empfiehlt Steuerberater Dill. Das Finanzamt erkennt eine Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen steuerlich nämlich nur an, wenn sie dem Fremdvergleich standhält. Das heißt: Die Vereinbarungen müssen dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist.
Was können Sie tun?
Bewahren Sie alle Belege zu Kinderbetreuungskosten sorgfältig auf!
Zwar muss ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Steuererklärung nicht zwangsläufig auch Belege mitschicken. Aber spätestens auf Nachfrage des Finanzamts muss man sie vorlegen können. Daher sollten Eltern alle Belege für Kinderbetreuungskosten sorgfältig aufbewahren. Welche Kosten genau steuerlich geltend gemacht werden können, erklären wir gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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