Einkommensteuererklärung 2024: Vergessen Sie nicht Ihre Versicherungsbeiträge!
DILL-NEWSLETTER 03/2025: Einkommensteuererklärung 2024
Vergessen Sie nicht Ihre Versicherungsbeiträge!

Viele Steuerpflichtige machen sich in diesen Tagen an ihre Steuererklärung. Dabei lassen sich zahlreiche Ausgaben steuermindernd geltend machen. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für bestimmte Versicherungen.
Versicherungen schützen vor Alltagsrisiken oder dienen der Entlastung in einer bestimmten Lebenslage – die Beiträge dafür belasten aber zugleich die Haushaltskasse. „Dabei lassen sich viele Versicherungsbeiträge steuerlich als Sonderausgaben geltend machen“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Er erklärt, welche Versicherungen Steuerzahler in ihrer Steuererklärung angeben können.
Welche Vorsorgeaufwendungen sich steuermindernd auswirken
Hier kommt es zunächst auf einen wichtigen Unterschied an: Wenn eine Versicherung dazu dient, die eigene Gesundheit oder das eigene Vermögen zu schützen (z.B. eine private Krankenzusatzversicherung oder eine Haftpflichtversicherung), lässt sie sich steuerlich geltend machen. „Es handelt sich dann um so genannte Vorsorgeaufwendungen“, erklärt Steuerexperte Dill. Eine Versicherung für reine Sachwerte (z.B. eine Hausratversicherung oder die Vollkasko für das private Kfz) wirkt sich dagegen nicht steuermindernd aus.
„Gesetzliche Vorsorgeversicherungen sind immer absetzbar“, stellt der Limburger Steuerexperte klar. Das heißt: Altersvorsorgeaufwendungen der so genannten Basisversorgung dürfen als Sonderausgaben (gemäß § 10 EStG) abgezogen werden. Unter die Basisversorgung fallen die Beiträge
- zur gesetzlichen Rentenversicherung,
- für berufsständische Versorgungseinrichtungen und
- zur so genannten Rürup-Rente.
Der Maximalbetrag für Sonderausgaben
Seit 2023 können diese Beiträge grundsätzlich zu 100% abgesetzt werden, jedoch maximal bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung. „Für das Jahr 2024 erkennt das Finanzamt maximal 27.566 Euro als Sonderausgaben an“, so Fachmann Dill. Bei zusammenveranlagten Eheleuten verdoppelt sich der Betrag.
Beiträge zur Riester-Rente lassen sich in Höhe von maximal 2.100 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzen, wenn dieser Abzug gegenüber der Gewährung von Zulagen günstiger ist. Auch hier verdoppelt sich bei zusammenveranlagten Ehepaaren der Betrag – sofern beide zum begünstigten Personenkreis gehören.
Zulagen im Rahmen
der Riester-Rente
Die jährliche Grundzulage beträgt bis zu 175 Euro. Die Kinderzulage beträgt bei vor 2008 geborenen Kindern 185 Euro pro Kind, bei ab 2008 geborenen Kindern 300 Euro pro Kind. Die so genannte Günstigerprüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor. Entscheidend sind dabei die gezahlten Riester-Beiträge, der individuelle Steuersatz und die Anzahl der Kinder.
Versicherungen mit Steuer-Spareffekt
„Ein Sonderausgabenabzug steht Steuerzahlern auch für sonstige Vorsorgeaufwendungen zu“, führt Steuerberater Dill aus. Darunter fallen nicht nur die gesetzliche Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Auch privat abgeschlossene Versicherungen lassen sich geltend machen, etwa für
- die Privat- sowie die Autohaftpflichtversicherung,
- eine Arbeitsrechtsschutz- oder eine Unfallversicherung, die nur bei Arbeitsunfällen greift, sowie
- eine Risikolebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.
„Lebens- oder Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind grundsätzlich ebenfalls begünstigt“, ergänzt Dill. Die absetzbare Höchstgrenze liegt für die genannten privaten Versicherungen bei 1.900 Euro pro Jahr für Arbeitnehmer und Beamte sowie 2.800 Euro für Selbstständige. Bei Verheirateten sind die für die beiden Eheleute jeweils geltenden Beträge zu addieren.
Knackpunkt beim Sonderausgabenabzug
Einen Knackpunkt allerdings hat der Sonderausgabenabzug: Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich zwar stets in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben geltend machen. „Dadurch sind die Höchstbeträge aber in vielen Fällen bereits ausgeschöpft“, weiß Steuerberater Dill. Daher wird durch die Beiträge für andere Versicherungen ein weiterer Entlastungseffekt nur im Einzelfall erreicht.
Was können Sie tun?
Prüfen Sie Ihre Möglichkeiten rund um den Sonderausgabenabzug!
Zu den steuerlich abziehbaren Sonderausgaben gehören nicht nur Versicherungsbeiträge. Darüber hinaus lassen sich etwa auch die Unterhaltsleistungen an den Ex-Partner, die Kirchensteuer, Betreuungskosten für die Kinder, Schulgeld oder Spenden steuermindernd geltend machen – und die Kosten für eine Steuerberatung. Wir helfen Ihnen gerne bei Ihrer Steuererklärung: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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