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Aufgepasst bei kleinen Geschäften unter Freunden: Wo das Finanzamt keine Verwandten kennt

DILL-NEWSLETTER 02/2025: Wo das Finanzamt keine Verwandten kennt

Aufgepasst bei kleinen Geschäften unter Freunden

Aufgepasst bei kleinen Geschäften unter Freunden: Wo das Finanzamt keine Verwandten kennt

Bei Finanzgeschäften zwischen Freunden und Angehörigen sind nicht nur einige persönliche Klippen zu umschiffen. Manchmal interessiert sich auch das Finanzamt für die ausgehandelten Konditionen. Ähnliches gilt bei einem Arbeitsverhältnis.

Fall 1: Zinsverbilligtes Darlehen an den Bruder

„Wenn sich Freunde oder nahe Angehörige untereinander einen Kredit gewähren, werden die Konditionen für den Darlehensnehmer häufig besonders günstig ausgestaltet“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Schließlich fehlt in diesen Fällen in aller Regel der natürliche Interessengegensatz, der bei fremdem Dritten besteht. Das Problem: „Ein arg zinsverbilligtes Darlehen kann unter Umständen Schenkungsteuer auslösen – nämlich auf den gewährten Zinsvorteil“, mahnt Steuerexperte Dill.

So war es in einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 31. Juli 2024, Az. II R 20/22). Hier hatte der Kläger von seiner Schwester auf unbestimmte Zeit ein Darlehen in Höhe von 1,8 Millionen Euro erhalten. Dafür sollte er ihr einen Darlehenszinssatz in Höhe von 1% pro Jahr zahlen. Das Finanzamt sah in der zinsverbilligten Darlehensgewährung eine gemischte Schenkung. Es zog zur Berechnung der so genannten freigebigen Zuwendung (gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes- und Schenkungsteuergesetz – ErbStG) die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1% und einem Zinssatz von 5,5% heran. Letztlich setzte das Finanzamt eine Schenkungsteuer von 229.500 Euro fest.

„Den Zinssatz von 5,5% entnahm das Amt dem Bewertungsgesetz“, erklärt Steuerexperte Dill. Darin ist dieser Zinssatz für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme vorgesehen. Nach Auffassung des Amts war dieser Zinssatz anzuwenden, da kein marktüblicher Zinssatz für vergleichbare Darlehen vorlag.

Es lag ein vergleichbarer niedrigerer Wert vor

Der BFH entschied, dass die zinsverbilligte Darlehensgewährung zwar zu Recht als freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) erfasst worden war. Bei der Bemessung des Zinsvorteils durfte jedoch nicht der Zinssatz von 5,5% zugrunde gelegt werden. Nach der Formulierung im Bewertungsgesetz dürfe der Zinssatz von 5,5% nur herangezogen werden, „wenn kein anderer Wert feststeht“. In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern aber festgestellt, dass die marktüblichen Darlehenszinsen für wirtschaftlich tätige Personen bei einer Zinsbindung von ein bis fünf Jahren bei effektiv 2,81% pro Jahr gelegen hatten.

Da das streitgegenständliche Darlehen nach vierjähriger Laufzeit hatte gekündigt werden können und der Kläger eine wirtschaftlich tätige Person war, galt der Zinssatz von 2,81% nach Auffassung des obersten deutschen Finanzgerichts also unter vergleichbaren Bedingungen und war somit zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bereicherung heranzuziehen. Der Nutzungsvorteil bestand somit „nur“ in der Differenz von 1,81%, so dass der BFH die Schenkungsteuer auf 59.140 Euro reduzierte. „Ein solcher Fall kann eigentlich nur bei recht hohen Darlehen vorkommen“, räumt Steuerberater Dill ein. Schließlich sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz auch bestimmte Freibeträge vor (§ 16 ErbStG). Danach können – je nach Verwandtschaftsgrad – mindestens 20.000 Euro steuerfrei verschenkt werden, und das alle zehn Jahre. Dieser Mindestbetrag gilt übrigens auch für nicht verwandte Personen.

Fall 2: Umgekehrter Freundschaftspreis – überhöhter Kaufpreis für ein Grundstück

Wer ein Wirtschaftsgut an eine nahestehende Person verkauft, verlangt dafür oft einen anderen Kaufpreis als bei einem Fremden – mit dem niedrigeren Preis lässt sich der anderen Person ein Gefallen tun. In einem Fall vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern ging es aber um das genaue Gegenteil: „Hier hatte die Käuferin eines Grundstücks einen deutlich erhöhten Kaufpreis gezahlt, weil sie es gut mit dem Verkäufer meinte“, berichtet Steuerberater Dill.

Zum Hintergrund: Eine Frau war Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH. Ihr Lebensgefährte verkaufte der GmbH im Jahr 2011 ein Grundstück mit Geschäftsgebäude zum Preis von 1.100.000 Euro. Das Finanzamt setzte gegenüber der GmbH Grunderwerbsteuer fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Gegenüber dem Verkäufer erließ das Finanzamt zudem einen Schenkungsteuerbescheid, der ebenfalls bestandskräftig wurde. Hierbei wurde angenommen, dass das Grundstück nur einen Wert von 480.000 Euro habe. Daher sei darüber hinausgehende Betrag bis zum Kaufpreis eine Schenkung. Eine Änderung und Ermäßigung der Grunderwerbsteuer lehnte das Finanzamt ab.

Kaufpreis zu Unrecht doppelt steuerlich berücksichtigt

Die Klage der GmbH vor dem Finanzgericht war erfolgreich (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. September 2023, Az. 1 K 233/22); Revision beim BFH anhängig, Az. II R 11/24). Soweit der Kaufpreis über 480.000 Euro hinausging, wurde er zweimal steuerlich berücksichtigt. Der Differenzbetrag wurde bestandskräftig im Schenkungsteuerbescheid als Schenkung der Geschäftsführerin an ihren Lebensgefährten berücksichtigt. Derselbe Betrag wurde aber auch der Grunderwerbsteuer unterworfen. „Es handelt sich aber um einen Sachverhalt, der nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen“, erklärt der Limburger Steuerexperte Dill die Sichtweise des Gerichts. Der Differenzbetrag kann nur entweder freigebige Zuwendung oder Gegenleistung für das Grundstück sein, nicht aber beides zugleich.
Die Vertragsparteien waren sich einig, dass der vereinbarte Kaufpreis den Wert des Grundstücks deutlich überstieg. Nur weil im Vertrag 1.100.000 Euro als Kaufpreis angegeben war, gehörte der unangemessene Teil des vereinbarten Kaufpreises nicht zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne.

Fall 3: Der Dauerbrenner „Fremdvergleich“ im Arbeitsvertrag

„Als Unternehmer ist man oft auf seine Familienmitglieder angewiesen“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg – der seine Kanzlei gemeinsam mit Sohn Sebastian Dill betreibt, der ebenfalls Steuerberater ist. Allerdings braucht es für eine solche berufliche Zusammenarbeit innerhalb der Familie klare Regeln und Vereinbarungen.

„Die Verträge unter Familienangehörigen müssen einem Fremdvergleich standhalten“, mahnt Steuerexperte Dill Senior. Das bedeutet: Der Arbeitgeber bzw. Unternehmer darf aufgrund der engen persönlichen Verbindung kein exorbitantes Gehalt zahlen. Außerdem müssen die Arbeitsbedingungen vergleichbar sein. Erneut das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern musste in einem Streitfall entscheiden, ob ein Vertragsverhältnis anzuerkennen war (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. März 2023, Az. 2 K 385/18). Der Kläger erzielte in den Jahren 2008 bis 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Profiboxer und stand bei einem Boxstall unter Vertrag. Dieser übernahm die Vermittlung und Vermarktung des Klägers. Die Zahlungen des Boxstalls waren in den Streitjahren die einzigen Einnahmen aus der Tätigkeit „Profiboxen“.

Boxer stellte Lebensgefährtin für Bürotätigkeiten an

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass der Kläger Betriebsausgaben für Bürotätigkeiten seiner Lebensgefährtin berücksichtigt und deren Honorar im Jahr 2010 von 10 Euro auf 20 Euro verdoppelt hatte. Eine vertragliche Vereinbarung über Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten gab es nicht. Das Finanzamt erließ daraufhin geänderte Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide, in denen die Fremdleistungen nur in gekürztem Umfang berücksichtigt wurden.

Dagegen klagte der Boxer – kassierte vor dem Finanzgericht aber eine Niederlage: Die Klage sei unbegründet. Das Finanzamt habe die Zahlungen an die Lebensgefährtin für die Büroarbeiten zu Recht nicht anerkannt. Sie war steuerrechtlich eine dem Kläger nahestehende Person. Der Vertrag zwischen ihr und dem Kläger hielt einem Fremdvergleich nicht stand, sodass er nicht als durch die Einkünfteerzielung veranlasst angesehen werden konnte. „Ein Fremdvergleichsmaßstab ist nicht nur auf Arbeits-, sondern auf alle Verträge zwischen einander nahestehenden Personen anzuwenden“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill.

Weder Zeitraum noch Bedingungen zur Kündigung vereinbart

Im Streitfall fehlte es an einer klaren und eindeutigen Bestimmung der vertraglichen Hauptpflichten. Laut dem Kläger hatte er mit seiner Lebensgefährtin nur einen mündlichen Dienstleistungsvertrag über „alle anfallenden Tätigkeiten“ geschlossen. Unklar war auch, ab wann die Vereinbarung gelten sollte und unter welchen Bedingungen sie eventuell gekündigt oder aufgehoben werden konnte. Die Gesamtwürdigung der Vereinbarung durch das Gericht ergab, dass die Aufwendungen nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Erwägungen beruhten.

Was können Sie tun?

Achten Sie bei Geschäften im Privatbereich auf die möglichen steuerlichen Folgen!

Das Finanzamt interessiert sich natürlich nicht für die 100 Euro, die Sie einem gerade klammen Freund oder einer Freundin leihen (und möglicherweise selbst später vergessen). Wenn es aber um größere Summen geht, sollten mögliche steuerliche Fragen berücksichtigt werden. Wir helfen dabei gerne: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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