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Überschreiten des Freibetrags für eine Jubiläumsfeier: Pauschalversteuerung rechtzeitig anmelden!

DILL-NEWSLETTER 12/2024: Überschreiten des Freibetrags für eine Jubiläumsfeier

Pauschalversteuerung rechtzeitig anmelden!

Überschreiten des Freibetrags für eine Jubiläumsfeier: Pauschalversteuerung rechtzeitig anmelden!

Rund um Weihnachten haben Betriebsfeiern Hochkonjunktur. Zuwendungen des Arbeitgebers zu solchen Veranstaltungen können entweder komplett steuerfrei bleiben oder immerhin pauschal versteuert werden. Wichtig: Unternehmen müssen dabei bestimmte Fristen im Hinterkopf behalten!

Für Betriebsveranstaltungen gilt derzeit ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro pro Person und pro Veranstaltung (sowie maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr). „Darüber hinaus liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor“, stellt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg klar. Im Gegensatz zu einer Freigrenze muss bei einem Freibetrag jedoch nur der übersteigende Betrag versteuert werden. „Dies kann für eine Betriebsveranstaltung auch durch eine Pauschalversteuerung des Restbetrags mit 25 Prozent erfolgen“, erläutert Steuerexperte Dill.

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zeigt, dass Unternehmen die Pauschalsteuer aber rechtzeitig anmelden müssen – sonst droht Ärger (BSG, Urteil vom 23. April 2024, Az. B 12 BA 3/22 R). In dem Fall stritt eine GmbH mit dem Rentenversicherungsträger über eine Nachforderung in Höhe von mehr als 60.000 Euro. Im September 2015 hatte die Firma ihr Jubiläum mit den Beschäftigten gefeiert. Hierfür meldete das Unternehmen aber erst am 31. März 2016 einen Betrag von über 162.892 Euro für 162 Arbeitnehmer zur pauschalen Besteuerung an. „Für das Finanzamt war das in Ordnung – nicht aber für den Rentenversicherungsträger“, berichtet Steuerberater Dill.

Vorrang für Entscheidung des Finanzamts?

Die zuvor mit dem Fall beschäftigten Instanzen – Sozial- und Landessozialgericht – folgten noch der Auffassung des klagenden Unternehmens. Für sie maßgebend war, dass die pauschale Besteuerung für die Jubiläumsfeier tatsächlich stattgefunden hatte. Zudem sei ein Rentenversicherungsträger an die Entscheidung der Finanzverwaltung gebunden.

BSG widersprach den Vorinstanzen

Das Bundessozialgericht sah das anders und hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf. Die pauschale Besteuerung (im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV) setze voraus, dass der Arbeitgeber die pauschale Steuer nicht nur tatsächlich entrichte, sondern darüber hinaus auch zur Lohnsteuer angemeldet habe. Diese Anmeldung muss „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgen. „Das wäre im vorliegenden Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen“, rechnet Wolfgang Dill mit Blick auf die üblichen Fristen vor.

Nach Ablauf eines Kalenderjahrs ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs vom Entgelt für das vorhergehende Kalenderjahr steuerrechtlich nur bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig, stellten die obersten deutschen Sozialrichter klar. Spätester Termin dafür ist stets der 28. Februar des Folgejahrs. Doch tatsächlich wurde in dem Fall die Pauschalbesteuerung für die Jubiläumsfeier erst Ende März 2016 durchgeführt – und damit zu spät.

Was können Sie tun?

Beachten Sie die feinen Unterschiede zwischen Sozialversicherungs- und Steuerrecht!

Das Bundessozialgericht wies in seinem Urteil explizit darauf hin, dass es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich ist, dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann. Wir kennen die feinen Unterschiede zwischen Sozialversicherungs- und Steuerrecht bestens: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: drubig-photo / AdobeStock