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Freiberufler oder Gewerbebetrieb? Die feinen Unterschiede bei der Einkunftsart

DILL-NEWSLETTER 12/2024: Freiberufler oder Gewerbebetrieb?

Die feinen Unterschiede bei der Einkunftsart

Freiberufler oder Gewerbebetrieb?: Die feinen Unterschiede bei der Einkunftsart

Die Corona-Pandemie hat nach wie vor Auswirkungen – sogar in steuerrechtlicher Hinsicht. So befasste sich das Finanzgericht Köln nun mit der Frage, wie die Einkünfte eines Testzentrums zu bewerten sind: als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder als gewerbliche Einkünfte? Das macht steuerlich natürlich einen deutlichen Unterschied.

„Gewerbetreibende sind gewerbesteuerpflichtig, erhalten aber eine Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. „Freiberufler beziehen hingegen ,Einkünfte aus selbstständiger Arbeit‘ und müssen daher auch keine Gewerbesteuer zahlen.“

Bereits Kleinigkeiten können den Ausschlag geben

Manchmal ist es aber schwierig, eine freiberufliche von einer gewerblichen Tätigkeit abzugrenzen. „Bereits Kleinigkeiten im Rahmen der konkreten Ausübung der Tätigkeit können hier zu einer anderen Beurteilung führen“, mahnt Wolfgang Dill. Dabei ist es für einen Steuerpflichtigen durchaus entscheidend, wie die Tätigkeit eingeordnet wird, Stichwort Gewerbesteuer.

Das Finanzgericht Köln musste entscheiden, ob bei einer Ärzte-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) eine gewerbliche Tätigkeit vorlag (FG Köln, Urteil vom 24. April 2024, Az. 3 K 910/23; Revision zugelassen). Die Klägerin betrieb im Streitjahr in der Rechtsform einer GbR ein Abstrich- bzw. Testzentrum für den Erregernachweis des Corona-Virus. Gesellschafter der Klägerin waren zu gleichen Teilen zum einen in einer weiteren GbR zwei niedergelassene Allgemeinmediziner sowie eine niedergelassene Fachärztin für Laboratoriumsmedizin. Das Testzentrum wurde außerhalb der Praxisräume betrieben. Die beteiligten Ärzte nahmen die Abstriche selbst vor. Das Testzentrum war auf Wunsch des Gesundheitsamts des Kreises in Betrieb genommen worden. Es war zulassungsrechtlich eine Zweigstelle der Praxen der Gesellschafter.

Mangelndes Vertrauensverhältnis als Indiz für Gewerbe?

Die Klägerin erklärte aus dem Betrieb des Testzentrums Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (nach § 18 EStG). Nach Ansicht des Finanzamts lagen jedoch gewerbliche Einkünfte vor (nach § 15 EStG). „Das Finanzamt hatte etwa moniert, dass bei der reinen Vornahme von Abstrichen in einem Testzentrum nicht das übliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient aufgebaut werde“, so Wolfgang Dill. Daher kam es für das Finanzamt bei der Frage, ob die Arbeit des Testzentrums zu freiberuflichen Einkünften führe, auch nicht auf die Aus- und Vorbildung sowie die Berufsbezeichnung des Steuerpflichtigen an, sondern auf die Art der von ihm ausgeübten Tätigkeit.

Es kommt auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an

Die Klage der Ärzte war erfolgreich. Sie haben Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt, beschied das Finanzgericht. „Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und freien Berufen musste auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden“, erklärt Steuerberater Dill. Bei den Abstrichen handelte es sich um diagnostische Vorfeldmaßnahmen, die der Feststellung einer Erkrankung dienen. Dies entspricht der Tätigkeit eines Arztes, und zwar im Sinne einer freiberuflichen Tätigkeit. Besonders in der Anfangszeit der Pandemie war die Lage noch nicht überschaubar und die Testung durch Ärzte sollte ein hohes Maß an Sicherheit für die Bevölkerung garantieren, so das Gericht.

Die Vornahme der Testungen stellte einen Teil der originären ärztlichen Betätigung im Bereich der Diagnostik dar. Zudem sahen sowohl das örtliche Gesundheitsamt als auch die örtlichen Arztpraxen das ausgelagerte Testzentrum der Klägerin als wichtige Maßnahme zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Virus an.

Dass dabei kein Vertrauensverhältnis zwischen den Ärzten und den Testpersonen aufgebaut werden konnte, war in den Augen der Richter unerheblich. Auch die Tatsache, dass für den Betrieb des Testzentrums eine eigenständige Gesellschaft gegründet wurde, sprach nach Ansicht des Senats nicht für einen Gewerbebetrieb.

Was können Sie tun?

Klären Sie mit uns die feinen Unterschiede bei Ihrer Tätigkeit!

Je nachdem ob Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind, resultieren daraus jeweils sehr unterschiedliche Rechtsfolgen. So müssen Gewerbetreibende etwa ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden, Freiberufler hingegen müssen beim zuständigen Finanzamt ihre Selbstständigkeit anzeigen und eine Steuernummer beantragen. Wir gehen mit Ihnen gerne ins Detail: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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