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BFH zur Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung

DILL-NEWSLETTER 12/2024: BFH zur Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung

Lassen sich beim Dienstwagen Urlaubskosten steuerlich ansetzen?

BFH zur Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung: Lassen sich beim Dienstwagen Urlaubskosten steuerlich ansetzen?

Wenn ein Arbeitnehmer einen (vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt überlassenen) Dienstwagen privat nutzen darf, muss er diesen Nutzungsvorteil versteuern. Doch was ist, wenn der Arbeitnehmer auch manche Aufwendungen für den Dienstwagen selbst trägt? Mindern privat veranlasste Kosten den Nutzungsvorteil? Der Bundesfinanzhof gab eine klare Antwort: nein.

Wir erklären, wie der BFH zu seiner Entscheidung kam.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitnehmer, dem sein Arbeitgeber einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hatte. Mit dem Finanzamt stritt er in der Folge über die Höhe des geldwerten Vorteils (nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) aus dieser Überlassung (BFH, Urteil vom 18. Juni 2024, Az. VIII R 32/20).

Zwei Möglichkeiten zur Ermittlung des geldwerten Vorteils

Den geldwerten Vorteil ermittelte der Arbeitnehmer nach der so genannten 1%-Regelung. „Die pauschale 1-Prozent-Regelung ist eine von zwei Möglichkeiten, um die privaten Fahrten mit einem Firmenwagen zu versteuern“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Danach wird bei der Berechnung der Lohnsteuer 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenwagens (im Zeitpunkt der Erstzulassung) zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet. „Dementsprechend spricht man auch von der Listenpreismethode“, so Dill. Die Alternative hierzu stellt die Fahrtenbuchmethode dar. „Sie lohnt sich aber in der Regel nur, wenn der Dienstwagen nur wenig privat gefahren wird“, merkt der Limburger Steuerexperte an.

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gelten andere Bewertungsregeln. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Mindern private Parkgebühren den Vorteil?

In dem Fall jedenfalls machte der Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bestimmte Ausgaben geltend, die seiner Meinung nach den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung minderten. Dazu zählten selbst getragene Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen. Die Maut- und Fähraufwendungen betrafen private Urlaubsreisen und Fahrten des Klägers, ebenso die Parkkosten.

Finanzamt und Finanzgericht versagten die Minderung des geldwerten Vorteils um die genannten Kosten. Der Arbeitnehmer klagte weiter bis zum BFH – letztlich vergeblich. Das oberste deutsche Finanzgericht stellte klar: Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst wären.

Richter argumentieren mit Umkehrschluss

Eine (hypothetische) Kostentragung des Arbeitgebers für Maut-, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstünden, begründe einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dem mit der 1%-Methode pauschal bewerteten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten. „Daraus ergab sich für die Richter im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trägt“, erklärt Steuerberater Dill. Dies gilt laut BFH ebenso für die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragenen Parkkosten und für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der AfA.

Ein „vielseitiger“ Prozess…

Der Kläger in dem Fall wollte noch einiges andere Punkte durchsetzen bzw. ändern. So ging es etwa um vom Finanzamt gezahlte Zinsen an den Arbeitnehmer. Der BFH entschied, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen gemäß § 236 der Abgabenordnung steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind.

Zudem hatte das Finanzamt gemäß BFH zu Recht den Werbungskostenabzug für die Anschaffungskosten einer dreiteiligen Anzugkombination (Business-Dreiteiler) in Höhe von 778 Euro versagt. Begründung: Es handele sich hierbei nicht um typische Berufskleidung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG, sondern um bürgerliche Kleidung.

Ebenso wenig konnte der Kläger die während der Gerichtsverhandlung angefallene Parkgebühr geltend machen, die gesetzliche Höhe der (ihm anerkannten) Kinderfreibeträge verändern oder als Witwer den Ehegatten-Splittingtarif beanspruchen (und auch nicht die gesamte Familienbesteuerung vom Bundesverfassungsgericht prüfen lassen). Entsprechend viele Seiten umfasst der Volltext des BFH-Urteils.

Was können Sie tun?

Denken Sie genau über das optimale Steuermodell für Ihren Dienstwagen nach!

Die 1-%-Methode hat aufgrund ihrer unkomplizierten Berechnung sicherlich ihre Vorteile. Doch gerade bei selten privat genutzten Dienstfahrzeugen kann die Pauschale den Arbeitslohn unverhältnismäßig in die Höhe treiben. Ein Fahrtenbuch ist dann die bessere Alternative. Dieses muss aber fehlerfrei geführt werden, schaut das Finanzamt hier doch besonders gerne besonders genau hin. Und Vorsicht: Ein Wechsel zwischen beiden Methoden ist während des Jahres nicht möglich! Klären Sie offene Fragen rund um die Versteuerung eines Dienstwagens, das Führen eines Fahrtenbuchs usw. rechtzeitig mit uns ab: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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