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Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024

DILL-NEWSLETTER 06/2024: Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024

Gesetzgeber plant steuerliche Verbesserungen

Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024: Gesetzgeber plant steuerliche VerbesserungenAlljährlich werden wichtige Änderungen und Anpassungen des Steuerrechts mit dem so genannten Jahressteuergesetz beschlossen. Nun liegt ein Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024 vor. Er beinhaltet eine Vielzahl von Änderungen quer durch das Steuerrecht. Einige wichtige Vorhaben betreffen Unternehmen, Immobilieneigentümer, Vermieter – und Hobby-Bierbrauer.

Aufgrund aktueller Erfordernisse, neuer EU-Vorgaben oder auch Gerichtsurteile ergibt sich regelmäßig Anpassungsbedarf im Steuerrecht. Diesen setzt die Bundesregierung mit dem Jahressteuergesetz 2024 um. „Es enthält viele einzelne Regelungen, die thematisch nicht miteinander verbunden und überwiegend technisch sind“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

Beim Jahressteuergesetz 2024 handelt es sich um ein typisches „Artikelgesetz“: Mit etwa 130 Einzelmaßnahmen quer durch das Steuerrecht ändert es eine Vielzahl von Gesetzen. „Der Entwurf enthält auch einige steuerliche Verbesserungen für Bürger und Unternehmen“, freut sich Steuerexperte Dill. So vereinfacht das Jahressteuergesetz bestimmte steuerliche Regelungen und trägt damit zum Abbau bürokratischer Hürden bei. Zudem soll es die Digitalisierung beschleunigen.

Wir geben einen Überblick zu den wichtigsten Änderungen…

…im Bereich Immobilien:

Wohngemeinnützigkeit: Künftig werden Vermieter gemeinnützig und damit steuerlich entlastet, wenn sie dauerhaft vergünstigten Wohnraum zur Verfügung stellen. „Mit der Einführung dieser Wohngemeinnützigkeit will die Bundesregierung bezahlbares Wohnen unterstützen“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill.

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen: Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaik-(PV-)Anlage können bis zu einer bestimmten Leistungsgrenze steuerfrei bleiben (gemäß § 3 Nr. 72 EStG). Mit dem Jahressteuergesetz soll die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Außerdem stellt die Änderung klar, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbe-, aber ohne Wohneinheiten PV-Anlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind.

„Zugleich gibt es eine Klarstellung, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt“, bedauert Steuerberater Dill. „Bedauert“ deshalb, da der Unterschied erheblich ist: Eine Freigrenze bedeutet, dass bei Überschreiten der festgelegten Leistungsgrenze der PV-Anlage eine volle Besteuerung erfolgt. Ein Freibetrag hätte hingegen den unterhalb der Grenze liegenden Anteil steuerfrei gestellt.

Gute Nachrichten für Erben?

Steuerstundung bei Wohnimmobilien: „Stark gestiegene Immobilienwerte haben die Übertragung von Immobilien durch Erbschaft oder Schenkung innerhalb der Familie in den vergangenen Jahren vielerorts deutlich erschwert“, weiß Steuerberater Dill. Nach § 28 Abs. 3 ErbStG können Erben schon jetzt einen Antrag auf Stundung der Steuerschuld stellen. „In diesem Fall darf das Finanzamt eine Stundung bis zu zehn Jahre gewähren, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufbringen kann“, erklärt der Limburger Steuerexperte.

Aber: Von der bisherigen Stundungsregelung sind lediglich Grundstücke erfasst, die im Erwerbszeitpunkt die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllen, also speziell zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke. „Bei einem geerbten und bis zum Tod des Erblassers selbst bewohnten Familienheim, das nach dem Erwerb vermietet werden soll, gab es bislang keine Stundungsmöglichkeit“, erinnert Wolfgang Dill.

Mit den Änderungen in § 28 Abs. 3 ErbStG soll die Stundungsregelung nun auf sämtliche Fälle ausgeweitet werden, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird. Insbesondere erfasst die neue Regelung nun auch Fälle, in denen das vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird. Ebenfalls erfasst werden nun alle Fälle der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, unabhängig von der Grundstücksart, beispielsweise eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Mietwohngrundstück).

…für Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

Mobilitätsbudgets: Arbeitgeber sollen ihren Arbeitnehmern künftig Mobilitätsbudgets gewähren können. Die Arbeitnehmer dürfen ein solches Budget privat für Mobilitätsleistungen nutzen. „Dabei handelt es sich um zusätzlich zum Arbeitslohn zur Verfügung gestellte Guthaben, die der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuert“, erklärt der Limburger Steuerexperte. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung gilt für einen Betrag von maximal 2.400 Euro pro Jahr. Für die Beschäftigten fallen keine Steuern an.

Geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen („Konzernklausel“): Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung (gemäß § 19a EStG) der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile etc.) wird auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Damit greift der Gesetzgeber ein Anliegen aus der Praxis aufgegriffen und entspricht gleichzeitig einer Protokollerklärung aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Zukunftsfinanzierungsgesetz. Künftig können die geldwerten Vorteile nicht nur aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.

… für alle Steuerpflichtigen:

Bonuszahlungen: Gesetzliche Krankenkassen dürfen für gesundheitsbewusstes Verhalten Bonuszahlungen leisten. Diese bleiben nun dauerhaft bis zu 150 Euro steuerfrei.

Elektronische Beantragung von Kindergeld: Es erfolgen vermehrt elektronische Antragstellungen auf Kindergeld. Diesem Umstand soll die Neufassung des § 67 Satz 1 EStG Rechnung tragen. Damit will der Gesetzgeber außerdem die Digitalisierung weiter fördern. Mit der Neufassung wird die elektronische Antragstellung zum Regelfall. Er soll ausschließlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig sein. „Eine einfache E-Mail genügt also nicht“, mahnt Wolfgang Dill. Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform soll auch weiterhin zulässig sein.

Ein Schmankerl für Bierliebhaber: Der Entwurf zum Jahressteuergesetz enthält auch Änderungen bei der Biersteuer (§ 29 Absatz 2 BierStG, §§ 41, 51 BierStV). Die Maßnahmen beinhalten die Abschaffung der Brauanzeige sowie die Erhöhung der jährlich steuerbefreiten Menge von 2 Hektoliter (hl) auf 5 hl Bier je Kalenderjahr. Bis zu dieser Grenze ist Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, von der Steuer befreit. Die Erhöhung der Menge soll den Bürokratieaufwand für Bürger und den Verwaltungsaufwand für Finanzämter reduzieren. „Na dann Prost“, meint Steuerberater Dill.

Entwurf muss durch Bundestag und Bundesrat

Weitere geplante Maßnahmen im Rahmen des Jahressteuergesetzes können Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums nachlesen. Die vollständigen Gesetzestexte finden Sie hier. Es bleibt abzuwarten, ob der Regierungsentwurf im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens unverändert von Bundestag und Bundesrat beschlossen wird.

Was können Sie tun?

Behalten Sie in allen Steuerfragen stets einen kühlen Kopf!

Welche Vorhaben aus dem Entwurf tatsächlich umgesetzt werden, ist noch unklar. Wir helfen Ihnen aber unabhängig davon gerne, stets alle Vorteile des Steuerrechts zu nutzen. Sprechen Sie uns an: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: Marco2811 / AdobeStock