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Was das Wachstumschancengesetz bringt

DILL-SONDERNEWSLETTER 04/2024: Steuerliche Entlastungen und Neuerungen

Was das Wachstumschancengesetz bringt

Steuerliche Entlastungen und Neuerungen: Was das Wachstumschancengesetz bringtDas Wachstumschancengesetz hat nun endlich auch den Bundesrat passiert. Das ursprüngliche Entlastungsvolumen wurde in dem gesetzgeberischen Hin und Her von 7 Milliarden Euro auf 3,2 Milliarden Euro zusammengestrichen. Verblieben ist eine Reihe interessanter Neuerungen wie etwa ein besserer Abzug von Aufwendungen im unternehmerischen Bereich, unternehmerfreundlichere Abschreibungsregelungen sowie Verbesserungen beim Verlustrücktrag.

1. Einkommensteuerliche Neuerungen für Unternehmer

Private Nutzung betrieblicher Elektro-Pkw

„Bei einem betrieblichen Pkw muss der private Nutzungsanteil versteuert werden“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Eine wichtige Maßzahl für dessen Berechnung ist der Preis des Fahrzeugs. Anders als beim Verbrenner kann bei einem ausschließlich elektrisch betriebenen Fahrzeug als Firmenwagen die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert werden. Allerdings galt bisher, dass der Bruttolistenpreis des E-Autos nicht mehr als 60.000 Euro betragen darf.

Diese Grenze wird nun im Rahmen des Wachstumschancengesetzes auf 70.000 Euro angehoben. „Überschreitet der Bruttolistenpreis diese Grenze, so müssen immerhin nur 50% des ,normalen‘ steuerpflichtigen Nutzungsvorteils für Verbrenner angesetzt werden“, so Steuerexperte Dill. Die Regelung gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden.

Erhöhung der Sonderabschreibung

Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro nicht überschreiten, können bisher nach § 7g Abs. 5 EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren bis zu 20% der Investitionskosten abschreiben. „Diese Möglichkeit besteht neben der regulären Abschreibung“, stellt Steuerberater Dill klar. Die genannte Sonderabschreibung wird nun auf bis zu 40% der Investitionskosten erhöht.

Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung

„Im Regelfall müssen Unternehmen ihre Wirtschaftsgüter über deren Nutzungsdauer hinweg mit gleichbleibenden Jahresbeträgen linear abzuschreiben“, erläutert der Limburger Steuerfachmann. Für bewegliche Wirtschaftsgüter wird nun eine degressive Abschreibung möglich.

Diese Möglichkeit gab es bereits während der Corona-Krise auf Basis entsprechender Sonderregeln, die am 31. Dezember 2022 endeten. Die neue degressive Abschreibung wird bis zu 20% der Anschaffungskosten, höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung, betragen.

Die Abschreibungsbeträge sind bei der degressiven Abschreibung anfangs recht hoch, in späteren Jahren sinken sie. „Dadurch kann Abschreibungspotenzial zeitlich früher steuerlich realisiert werden“, erläutert Wolfgang Dill. Anwendung soll die neue Regelung auf bewegliche Wirtschaftsgüter finden, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt wurden. „Wer die neue degressive Abschreibung nutzen will, muss sich also sputen“, mahnt Steuerberater Dill.

Erweiterungen beim Verlustvortrag

Nach bisherigem Recht ist eine Verrechnung von laufenden Gewinnen mit bestehenden Verlustvorträgen in der Einkommen- und Körperschaftsteuer nur bis zu einem Sockelbetrag von 1 Million Euro möglich und darüber hinaus noch in Höhe von 60% des 1 Million Euro übersteigenden Gewinnbetrags (so genannte Mindestgewinnbesteuerung). Wolfgang Dill fasst die Konsequenz so zusammen: „Egal wie hoch die Verlustvorträge eines Unternehmens aus den Vorjahren sind, bei laufenden Gewinnen von mehr als 1 Million Euro in einem Jahr verbleibt immer eine Steuerbelastung.“ Bei (im Bereich der Einkommensteuer) zusammenveranlagten Ehegatten beträgt der Sockelbetrag zwei Millionen Euro.

Die Grenze von bisher 60% wird nun befristet von 2024 bis 2027 auf 70% angehoben. Ab 2028 wird dann bei der Mindestgewinnbesteuerung wieder die alte Grenze von 60% angewendet.

Anhebung der Grenze für Geschenke an Geschäftsfreunde

Bisher galt für Geschenke an Geschäftsfreunde eine Freigrenze pro Empfänger von 35 Euro im Jahr. Diese Grenze wurde nun auf 50 Euro angehoben. „Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Geschenkeaufwand für den entsprechenden Empfänger im betreffenden Jahr nicht abzugsfähig“, erinnert Steuerberater Dill.

Pauschalen beim Verpflegungsmehraufwand

Die ursprünglich geplante Erhöhung der Verpflegungsmehraufwendungen wurde nicht realisiert. Es bleibt bei den bisherigen Regelungen. Demnach gilt für jeden Kalendertag, an dem eine Abwesenheit von 24 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte besteht, eine Pauschale von 28 Euro. Bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden und weniger als 24 Stunden gilt eine Pauschale von 14 Euro.

Anhebung der Grenzen für steuerliche Buchführungspflichten

Wenn sich nicht ohnehin nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Buchführungspflicht ergibt, sieht das Steuerrecht ab bestimmten Grenzen eine eigene Bilanzierungs- und Buchführungspflicht vor. „Eine vereinfachte Gewinnermittlung durch eine Einnahmenüberschussrechnung ist dann nicht mehr möglich“, erläutert Wolfgang Dill. Bisher lagen die Grenzen bei gewerblichen Unternehmern sowie Land- und Forstwirten bei einem Jahresumsatz von mehr als 600.000 Euro oder einem Jahresgewinn von mehr als 60.000 Euro. Für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2023 wurden die Grenzen nun auf 800.000 Euro beim Umsatz bzw. 80.000 Euro Gewinn angehoben.

2. Neues bei der Umsatzsteuer

Obligatorische Verwendung von E-Rechnungen

Obligatorische Verwendung von E-RechnungenAb 2025 wird die Verpflichtung zur E-Rechnung im Rechnungsverkehr zwischen Unternehmern (der so genannte Business-to-Business-Bereich oder B2B) eingeführt. „Das stellt einen Meilenstein hinsichtlich der Digitalisierung des Rechnungswesens dar“, meint Steuerexperte Dill. Eine Rechnung in Form eines einfachen PDF beispielsweise, das per E-Mail verschickt wird, gilt dann nicht mehr als elektronische Rechnung. „Wird das vorgeschriebene elektronische Format nicht verwendet, kann das insbesondere negative Auswirkungen auf die Umsatzsteuer haben“, warnt der Limburger Steuerfachmann. Der gesetzliche Vorrang der Papierrechnung soll in diesem Zusammenhang gestrichen werden. Es soll aber auch Ausnahmen geben: Kleinbetragsrechnungen und Rechnungen an Verbraucher (B2C, also Business-to-Consumer) sowie Fahrausweise können auch weiterhin im Papierformat ausgegeben werden.

Für Umsätze, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 im B2B-Bereich (also zwischen Unternehmern) ausgeführt werden, ist statt einer elektronischen nach den neuen Vorgaben auch eine sonstige Rechnung in Papierform oder in einem anderen elektronischen Format möglich. Voraussetzung ist hier aber, dass der Empfänger zustimmt. Für Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, soll eine Papierrechnung auch noch bis zum 31. Dezember 2027 möglich sein.

Eine Verwendung des so genannten EDI-Verfahrens war ursprünglich zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2027 vorgesehen. Das bleibt auch grundsätzlich so, allerdings kann das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen noch über das Jahr 2027 hinaus genutzt werden. Es muss dafür eine richtige und vollständige Extraktion der nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben möglich sein.

Befreiung von der Umsatzsteuervoranmeldung

Schon bisher befreit das Finanzamt Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung und zur Entrichtung der Vorauszahlung, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen hat. Diese Grenze wird auf 2.000 Euro erhöht – allerdings gilt die Neuregelung erst ab 2025.

Umsatzsteuerjahreserklärung bei Kleinunternehmern

Kleinunternehmer sind zwar von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen grundsätzlich befreit, mussten allerdings Umsatzsteuerjahreserklärungen (mit überschaubaren Angaben zu den Umsatzhöhen) abgeben. Ab 2024 fällt diese Pflicht nun grundsätzlich weg.

Erhöhung der Grenzen für die Istbesteuerung

Die Grenze für die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) anstatt vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) wird von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben. Die Regelung gilt mit Rückwirkung ab 2024.

3. Neuregelungen für Vermieter

Degressive Abschreibung für neue Mietobjekte

Degressive Abschreibung für neue MietobjekteInnerhalb eines befristeten Zeitraums wird für Wohngebäude eine degressive Abschreibung (AfA) in fallenden Jahresbeträgen eingeführt. Diese degressive AfA beträgt pro Jahr 5% und wird immer auf den Buchwert des jeweils vorangegangenen Jahrs berechnet.

Solange die degressive Abschreibung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. „Es kann aber in diesen Fällen zur linearen Abschreibung gewechselt werden“, weiß Steuerberater Dill. Die Abschreibung kann auch für Wohngebäude außerhalb Deutschlands in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum angesetzt werden. Generell müssen die Wohngebäude zum Zweck der Einkünfteerzielung genutzt werden, also vermietet werden. Bei Selbstnutzung kann keine Gebäudeabschreibung angesetzt werden.

Die degressive AfA ist möglich, wenn mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wird. Für gekaufte Bestandsgebäude ist die degressive AfA nur dann möglich, wenn der Kaufvertrag nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Beim Bau neuer Mietwohnungen können auch bisher schon Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. „Die Sonderabschreibung beträgt in den ersten vier Jahren jeweils 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann zusätzlich zur regulären Gebäudeabschreibung genutzt werden“, führt Wolfgang Dill aus.

Die Regelung gilt für Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 (bisher 1. Januar 2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige. „Um die Begünstigung zu erlangen, muss neuer, also bisher nicht vorhandener, Wohnraum hergestellt werden“, schränkt Steuerexperte Dill ein. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes durften bislang 4.800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Durch das Wachstumschancengesetz wird diese Grenze auf 5.200 Euro erhöht.

4. Neuerungen für verschiedene Steuerzahler

Steuertarifermäßigung nur noch im Veranlagungsverfahren

Für bestimmte Formen von Arbeitslohn ist ein ermäßigter Steuertarif vorgesehen, etwa für Abfindungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. „Bisher mussten diese Besonderheiten bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer im Rahmen der Lohnabrechnung berücksichtigt werden“, sagt Steuerberater Dill. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, wird es nun im Rahmen des Wachstumschancengesetzes gestrichen. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen, sie müssen also eine Steuererklärung erstellen (lassen).

Höhere Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Die jährliche Freigrenze für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften wurde von derzeit 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Hierunter fallen insbesondere auch Gewinne aus Kryptowährungen, wenn zwischen Ankauf und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt.

Steuererleichterungen bei Versorgungsbezügen und Renten

Steuererleichterungen bei Versorgungsbezügen und RentenDas Wachstumschancengesetz bringt Entlastungen für Bezieher von Versorgungsleistungen (z.B. Betriebsrenten) und für Rentner. Beginnend mit dem Jahr 2023, also aus heutiger Sicht rückwirkend, wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrags nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch um 0,4 Prozentpunkte verringert. Höchstbetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sinken dadurch ab dem Steuerjahr 2023 langsamer.

Bei der Rentenbesteuerung wäre nach der bisherigen Regelung die 100-%-Besteuerung schon im Jahr 2040 erreicht worden. Durch die gesetzlichen Neuerungen wird dies jetzt erst 2058 geschehen, da ab dem Jahr 2023 der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert wird. Bei Beginn der Rente im Jahr 2023 beträgt der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 Prozent nur noch 82,5 Prozent. Nach dem kontinuierlichen jährlichen Anstieg erreicht der Besteuerungsanteil für den Renteneintrittsjahrgang 2058 erstmals 100 Prozent. Außerdem wird der Abbau des Altersentlastungsbetrags verlangsamt.

5. Exkurs: Nicht realisierte Vorhaben im Wachstumschancengesetz

Nicht realisiert wurden insbesondere die folgenden Vorhaben, die im Entwurf zum Wachstumschancengesetz noch enthalten waren:

  • Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen: „Hierzu lässt sich sagen, dass den Steuerpflichtigen ein wahres Bürokratiemonster erspart geblieben ist“, zeigt sich Steuerberater Dill erleichtert. Allerdings ist ein erneutes Aufgreifen dieser Idee in späteren Gesetzgebungsverfahren nicht ausgeschlossen.
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung: Hierbei waren 1.000 Euro jährlich vorgesehen.
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro: Stattdessen bleibt es bei 110 Euro jährlich.
  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf 1.000 Euro: Es bleibt bei den bisherigen 800 Euro pro selbständig nutzbarem Wirtschaftsgut.

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