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Worauf Arbeitgeber im neuen Jahr rund um die geringfügige Beschäftigung achten müssen

DILL-NEWSLETTER 11/2023: Worauf Arbeitgeber im neuen Jahr rund um die geringfügige Beschäftigung achten müssen

Mindestlohn steigt auf 12,41 Euro – mit Auswirkungen auf Minijobs

Mindestlohn steigt auf 12,41 Euro – mit Auswirkungen auf Minijobs: Worauf Arbeitgeber im neuen Jahr rund um die geringfügige Beschäftigung achten müssenAb dem 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn laut Beschluss der Bundesregierung auf 12,41 Euro brutto pro Stunde (aktuell 12 Euro). Diese Erhöhung geht auf einen Vorschlag der Mindestlohnkommission zurück. Die geplante Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijobs, erklärt die Minijob-Zentrale. Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob orientiert sich nämlich am Mindestlohn.

„Steigt der allgemeine Mindestlohn, steigt auch die Minijob-Grenze“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Diese erhöht sich deshalb ab Januar 2024 voraussichtlich von 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Dementsprechend liegt die Jahresverdienstgrenze dann bei 6.456 Euro.

Aktuell können Minijobber ca. 43 Stunden im Monat arbeiten (= 520 Euro : 12 Euro). „Da der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 miteinander verbunden sind, würde sich an der maximalen Arbeitszeit im Minijob ab dem 1. Januar 2024 nichts ändern“, sagt Steuerexperte Dill. Bei einem Mindestlohn von voraussichtlich 12,41 Euro können Minijobber also weiterhin ca. 43 Stunden monatlich arbeiten.

Wobei der monatliche Maximal-Verdienst nicht gänzlich in Stein gemeißelt ist: Solange der Gesamtverdienst nicht über der voraussichtlichen Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro (ab 2024) liegt, können Minijobber in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mehr als 538 Euro verdienen. „Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst jedoch nicht höher als 538 Euro sein – sonst liegt kein Minijob mehr vor“, mahnt Steuerberater Dill.

Die Dynamik beim Minijob zeigt sich noch an anderer Stelle: Minijobber dürfen sogar in bis zu zwei Kalendermonaten die Minijob-Grenze überschreiten – selbst dann, wenn sie dadurch über der geplanten Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro liegen. „Hierbei muss es sich allerdings um ein unvorhersehbares Überschreiten handeln, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung“, erläutert der Limburger Steuerfachmann. Der Verdienst darf in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der geplanten monatlichen Verdienstgrenze – also 1.076 Euro – nicht übersteigen.

Was Arbeitgeber nun tun müssen

Wenn im Arbeitsvertrag als Stundenlohn nicht generell die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder sogar ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde, muss der Arbeitgeber den Stundenlohn des Minijobbers (aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns) im Arbeitsvertrag anpassen. Klar ist: „Arbeitgeber und Minijobber dürfen keinen niedrigeren Lohn vereinbaren“, warnt Steuerberater Dill. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen der allgemeine Mindestlohn nicht zum Tragen kommt. Das kann zum Beispiel bei der Vergütung von Praktikanten und Auszubildenden vorkommen.

Midijob-Grenze verschiebt sich ebenfalls nach oben

Übrigens: Durch die Erhöhung der Minijob-Grenze verändert sich zum 1. Januar 2024 auch die untere Verdienstgrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich zum so genannten Midijob. Dieser beginnt da, wo der Minijob aufhört – also dann bei 538,01 Euro. Die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000 Euro.

Die nächste Mindestlohn-Erhöhung wurde von der Mindestlohnkommission bereits empfohlen: Er soll ab 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro steigen. Die Minijob-Verdienstgrenze würde dann 556 Euro im Monat betragen.


Was können Sie tun?

Tappen Sie nicht in die Versicherungspflicht-Falle!

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Arbeitgebers, alle Regeln zum Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einzuhalten. Um also einerseits den Mindestlohnregelungen gerecht zu werden, andererseits aber nicht in die Versicherungspflicht-Falle zu laufen, sollten Sie auch bei geringfügigen Beschäftigungen stets auf unsere Expertise vertrauen: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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