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Repräsentationszwecke: Supersportwagen war dann doch zu flott

DILL-NEWSLETTER 08/2023: Aufwendungen für Repräsentationszwecke

Supersportwagen war dann doch zu flott

Repräsentationszwecke: Supersportwagen war dann doch zu flottBestehende Kunden an sich binden und neue gewinnen – das ist ein Anliegen, das wohl jeder Firmeninhaber verfolgt. In einem vor dem Finanzgericht München entschiedenen Fall ist eine GmbH dann aber doch übers Ziel hinausgeschossen. Das Finanzamt hielt den Aufwand rund um einen Supersportwagen für unangemessen hoch.

„Es gibt natürlich viele gute Ideen, um sich und sein Unternehmen zu repräsentieren“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Er mahnt aber zugleich: „Beim so genannten Repräsentationsaufwand muss man das Steuerrecht im Auge behalten. Die Aufwendungen müssen in jedem Fall angemessen sein.“ Sind sie es nicht, ist ihr steuerlicher Abzug in höchster Gefahr.

Diese Erfahrung musste eine GmbH im Streit mit dem Finanzamt machen. Die GmbH gehört zu einem mittelständischen Konzern mit über 1.300 Mitarbeitern und mehr als 40 Tochtergesellschaften weltweit, der seit über 20 Jahren in unterschiedlichen Branchen tätig ist. Ein besonderer Fokus liegt hierbei auf Produktionsunternehmen mit einer hohen technischen Kompetenz, insbesondere in der Automobilindustrie.

Supersportwagen sollte Kunden „Rennfeeling“ vermitteln

2012 hatte die GmbH einen Sportwagen zum Kaufpreis von 218.800 Euro erworben. Das Fahrzeug besaß eine Straßenzulassung und wurde nicht als Rennfahrzeug eingesetzt. Es sollte aber bei Veranstaltungen Kunden und Sponsoren zur Verfügung gestellt werden, um diesen ein „Rennfeeling“ zu vermitteln. Solche Rennsport- und Sportwagenveranstaltungen dienten auch dem Zweck, ein Netzwerk mit anderen Unternehmen zu knüpfen. Zu den jeweiligen Veranstaltungen wurde das Fahrzeug auf einem Lkw oder Anhänger transportiert. Das Finanzamt sah 50% der Aufwendungen für das Fahrzeug als unangemessen an und berücksichtigte daher auch die geltend gemachte Abschreibung nur zu 50%.

Hiergegen klagte die GmbH. Sie argumentierte, dass die aktive Teilnahme am Motorsport die eigene technische Kompetenz unterstreiche. Zu den Rennveranstaltungen würden vornehmlich Geschäftspartner eingeladen, die in der Vermittlung von Unternehmen tätig seien. Im Schnitt erwerbe die Unternehmensgruppe dadurch eine bis zwei neue Beteiligungen pro Jahr. Darüber hinaus entwickle sich durch Rennsport- und Sportwagenveranstaltungen ein sehr belastbares Netzwerk mit anderen Unternehmen und wichtigen Anteilseignern. Außerdem biete sich dabei die Gelegenheit zu informellen Gesprächen mit Wettbewerbern.

Finanzamt hätte Repräsentationsaufwand gar nicht aufteilen müssen

Diese Argumente konnten das Finanzgericht München nicht überzeugen, es wies die Klage als unbegründet ab (FG München, Urteil vom 10. Oktober 2022, Az. 7 K 1693/20). Das Finanzamt habe den Abzug der Aufwendungen als Repräsentationsaufwand zu Recht versagt. Nach Ansicht der Finanzrichter fallen die Aufwendungen unter das Abzugsverbot (gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG). Es sei nicht einmal die zunächst vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung in einen angemessenen und einen unangemessenen Teil des streitigen Aufwands vorzunehmen.

„Die Anschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs war in den Augen der Richter vergleichbar mit Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen“, erklärt Steuerberater Dill. Und solche Aufwendungen dürfen den Gewinn eben nicht mindern.

„Geeignet, beim Halter ein Affektionsinteresse auszulösen“

Das Fahrzeug, so die Finanzrichter, sei bereits seiner Art nach geeignet, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen. Es handle sich um einen so genannten Supersportwagen, der Technologien aus der Formel 1 nutze. Das umstrittene Auto stelle sich – so die Urteilsbegründung – „nach seinem Erscheinungsbild als Prototyp eines Sportwagens dar, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen erregt, der sportlichen Betätigung dient und geeignet ist, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu dienen.“

Im Streitfall hat der Geschäftsführer der Klägerin tatsächlich ein Faible für hochwertige Sportwagen. Er besitzt verschiedene hochwertige Fahrzeuge und hatte 2014 eine Rennlizenz beantragt. Der Einsatz des Supersportwagens für Zwecke der Unterhaltung und Repräsentation war demnach hier nicht nur nicht auszuschließen, sondern stand für das Finanzgericht nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin fest. Angemessenheitserwägungen im konkreten Einzelfall waren daher nicht anzustellen. „Zweck der gesetzlichen Regelung ist es vielmehr gerade, die zum Ausschluss vom Abzug führende Unangemessenheit von Aufwendungen typisiert zu bestimmen“, heißt es hierzu in der Urteilsbegründung.

Gewinnerzielung schloss Abzugsverbot nicht aus

Selbst die Tatsache, dass durch das Fahrzeug auch Gewinn erzielt worden sei, schloss das Abzugsverbot nicht aus. Eine solche Differenzierung finde keinen Rückhalt im Gesetzestext, befand das Gericht. Der Gesetzgeber habe gerade nicht darauf abgestellt, ob mit den im einschlägigen Paragrafen des Einkommensteuergesetzes genannten Aufwendungen für Jagd und Fischerei, Segeljachten oder Motorjachten Umsätze generiert oder Gewinne erwirtschaftet werden. Vielmehr wollte der Gesetzgeber durch die Abzugsverbote die tatsächlichen Schwierigkeiten, die bei der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung auftreten, in pauschalierender Weise lösen.

Eine Revision ließ das Finanzgericht nicht zu, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe ersichtlich war. Einen kleinen Gewinn konnte die GmbH dennoch für sich verbuchen: Nach einem Unfall im Juni 2015 wurde das Fahrzeug verkauft. Aus dem Verkauf und der Versicherungsentschädigung erlöste die Klägerin einen Betrag von insgesamt 235.000 Euro – also etwas mehr, also sie für den Supersportwagen ursprünglich bezahlt hatte.


Was können Sie tun?

Überlegen Sie genau, welcher Repräsentationsaufwand noch angemessen ist

Wann ist Repräsentationsaufwand noch angemessen und wann nicht? Das ist in der Steuerpraxis eine nicht immer ganz einfach zu beantwortende Frage. Wir helfen Ihnen gerne bei der Antwort: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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