Steuer-Möglichkeiten beim Jobticket
DILL-NEWSLETTER 05/2023: Wenn der Arbeitgeber das 49-Euro-Ticket zahlt
Steuer-Möglichkeiten beim Jobticket
Anfang Mai ging das 49-Euro- bzw. Deutschland-Ticket an den Start. Dadurch ist in vielen Fällen das Jobticket preiswerter geworden. Das macht es sowohl für Arbeitnehmer (als günstige Möglichkeit, den ÖPNV zu nutzen) als auch für Arbeitgeber (als Lohnschmankerl für die Beschäftigten) noch attraktiver. Zur Nutzung gibt es unterschiedliche Möglichkeiten.
Steuer- und beitragsfrei bleibt das Jobticket (nach § 3 Nr. 15 EStG), wenn es (ganz oder teilweise) zusätzlich zum Arbeitslohn spendiert wird. „Dies gilt übrigens auch dann, wenn der Arbeitnehmer es überwiegend privat nutzt“, stellt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg klar. Aus Sicht des Finanzamts handelt es sich um einen so genannten Sachbezug, den der Arbeitgeber im Lohnkonto aufzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung aufführen muss.
Aufzeichnungen im Lohnkonto notwendig
Eine weitere Möglichkeit besteht in einem Zuschuss des Arbeitgebers. In diesem Fall kauft sich der Arbeitnehmer das Deutschland-Ticket einfach selbst. Wenn der Arbeitgeber das Ticket mit mindestens 25 Prozent bezuschusst, steuert der Bund zumindest bis Jahresende 2024 weitere fünf Prozent dazu. Arbeitnehmer müssen dann nur 34,30 Euro anstatt 49 Euro zahlen. „Auch hier muss der Arbeitgeber die entsprechenden Belege im Lohnkonto aufbewahren“, erinnert Steuerexperte Dill.
Wenig attraktiv: Lohnerhöhung oder Gehaltsumwandlung
„Die aus Steuersicht am wenigsten attraktive Möglichkeit ist wohl eine Lohnerhöhung für den Arbeitnehmer zur Anschaffung des Tickets“, sagt der Limburger Steuerberater. Denn wegen der neben den Lohnkosten anfallenden Steuern und Sozialabgaben kostet eine solche Lohnerhöhung den Arbeitgeber 85,75 Euro, damit beim Arbeitnehmer überhaupt 49 Euro ankommen.
Eine weitere, aber eher komplizierte Lösung ist die Gehaltsumwandlung. Hier wird der Sachbezug pauschal mit 25% durch den Arbeitgeber versteuert (nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Die Voraussetzung, dass das Ticket zusätzlich zum Lohn gewährt wird, entfällt.
Jobticket zählt nicht für die Sachbezugsfreigrenze
Gut zu wissen: „Das Deutschland-Ticket bzw. Jobticket wird nicht mit in die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 50 Euro einbezogen“, erklärt Steuerfachmann Dill. Arbeitnehmer müssen aber beachten, dass das Jobticket bzw. ein Zuschuss hierzu ihren möglichen Werbungskostenabzug mindert (nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG; mit Ausnahme einer Gehaltsumwandlung). Das heißt, so Steuerberater Dill: „Sie müssen die steuerfrei gewährten Vorteile auf ihre Entfernungspauschale anrechnen.“
Was können Sie tun?
Beachten Sie als Arbeitgeber den Betriebsausgabenabzug!
Aufwendungen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar (nach § 4 Abs. 4 EStG). Das heißt: Sie mindern den Gewinn und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage. Wie helfen Ihnen bei allen Fragen hierzu gerne weiter: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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