Bundesfinanzhof verdirbt Ex den Valentinstag
DILL-NEWSLETTER 04/2023: Hausverkauf nach Ehescheidung
Bundesfinanzhof verdirbt Ex den Valentinstag
Die Scheidung einer Ehe hat in aller Regel auch materielle Folgen. So muss etwa das gemeinsame Vermögen getrennt werden. Im Fall einer Immobilie ist das nicht ganz einfach – zumal wenn das Finanzamt noch mitmischt…
Was tun mit dem gemeinsamen Haus nach der Scheidung? „Eine der pragmatischsten Lösungen ist wohl der Verkauf des eigenen Anteils an den dort noch wohnenden Partner“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill. Er mahnt aber zugleich: In diesem Fall könnte das Finanzamt hellhörig werden.
So geschehen in einem aktuellen Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 14. Februar 2023, Az. IX R 11/21). Der Kläger hatte zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit dem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise geraten war, zog der Ehemann 2015 aus dem Objekt aus. Ehefrau und Kind verblieben in der Immobilie. Später wurde die Ehe geschieden.
Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren kam es zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau dem Kläger die Versteigerung angedroht hatte, veräußerte der Ehemann 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese nutzte die Immobilie weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken.
Ex-Mann erzielte einen Gewinn – den das Finanzamt besteuerte
Beim Verkauf erzielte der Ex-Mann einen Veräußerungsgewinn. „Und hier kam dann das Finanzamt ins Spiel – es unterwarf den Gewinn der Einkommensteuer“, berichtet Steuerberater Dill. Das wollte der Mann nicht einsehen und klagte. Letztlich vergebens: Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen, entschied der BFH.
„Grundsätzlich liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren angeschafft und wieder veräußert wird“, erinnert der Limburger Steuerexperte Dill. Dies gilt eben auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird.
Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist.
Gericht erkannte keine Zwangslage
Die obersten deutschen Finanzrichter mochten auch keine Zwangslage anerkennen. Diese hätte das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausgeschlossen. „Eine Zwangslage kann zum Beispiel bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung vorliegen“, erklärt Steuerberater Dill. Im entschiedenen Fall habe die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner zwar erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich veräußerte dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig, so der BFH.
Mit Blick auf das Datum der Entscheidung lässt sich nur festhalten: Das war kein schöner Valentinstag für den Ex.
Was können Sie tun?
Bei der Vermögensauseinandersetzung einen kühlen Kopf bewahren.
Im Rahmen einer Ehescheidung braucht es gute Nerven – und einen kühlen Kopf. Wir beraten Sie umfassend zu den steuerlichen Folgen einer Vermögensauseinandersetzung: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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