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Tipps für (angehende) Kleinunternehmer

DILL-NEWSLETTER 09/2022: (Umsatz-)Steuerliche Vor- und Nachteile beleuchtet

Tipps für (angehende) Kleinunternehmer

(Umsatz-)Steuerliche Vor- und Nachteile beleuchtet: Tipps für (angehende) KleinunternehmerSich selbstständig zu machen ist für viele ein Traum. Ein Weg dorthin kann über die so genannte Kleinunternehmerregelung führen. Sie reduziert den bürokratischen Ballast spürbar. Allerdings gibt es einige Fallstricke, insbesondere beim Thema Umsatzsteuer.

„Die Kleinunternehmerregelung ist eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Interessant ist sie vor allem dann, wenn die zu erwartenden Umsätze in der ersten Zeit nach der Unternehmensgründung noch nicht allzu hoch sein dürften. Die Regelung gewährt Unternehmern mit niedrigen Umsätzen nämlich ein Wahlrecht in Bezug auf die Umsatzsteuer (gemäß § 19 UStG). Das ist deswegen vorteilhaft, weil es bei der Umsatzsteuer und ihrer teilweise sehr komplizierten Abwicklung einige Verwaltungs-Hürden gibt. Diese können gerade Unternehmensgründer schnell überfordern. „Kleinunternehmer müssen für die von ihnen ausgeführten Umsätze keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben“, erklärt Steuerexperte Dill. Auch die Buchführung werde erleichtert, da hier nicht zwischen netto und brutto unterschieden werden muss.

Rein formell unterliegt auch ein Kleinunternehmer dem Umsatzsteuergesetz – selbst wenn die Tätigkeit nur nebenberuflich erfolgt. Insoweit entsteht nach der Abgabenordnung auch die Umsatzsteuer. Allerdings erhebt das Finanzamt die Steuer nicht.

Umsatzgrenzen nach der Kleinunternehmerregelung

„Der Status als Kleinunternehmer ist allerdings keine eigene Rechtsform“, stellt Steuerberater Dill klar. Daher kommt die entsprechende Regelung hierzu für Unternehmen wie für Selbstständige und Freiberufler in Frage. Allein der Umsatz ist entscheidend. Die Umsätze eines Kleinunternehmers dürfen

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro und
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro

nicht überschreiten. Wichtig: „Beide Voraussetzungen müssen zugleich erfüllt sein“, mahnt der Limburger Steuerberater. Bei einer frischen Betriebsaufnahme darf der Umsatz allerdings geschätzt werden.
Wer unterjährig seinen Betrieb aufnimmt – was wohl der Regelfall sein dürfte –, muss seinen voraussichtlichen Umsatz auf das Jahr hochrechnen. Eine Schätzung bzw. Prognose muss in jedem Fall nach besten Wissen und Gewissen erfolgen. Hilfreich ist hier etwa ein gut überlegter Businessplan. Dabei kann auch ein Steuerberater helfen.

Neben den Verwaltungserleichterungen ergibt sich ein weiterer Vorteil: „Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen aus“, führt Steuerexperte Dill aus. „Zudem müssen sie für Geschäfte im grenzüberschreitenden Kontext keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben.“ Aber: Bei Umsätzen im EU-Ausland kann die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) dann doch erforderlich sein. Und auch bei manchen Online-Markplätzen wie beispielsweise Amazon, eBay oder Etsy brauchen Händler unabhängig von ihrem Umsatz eine solche Nummer. Steuerberater Dill: „Die Beantragung und Erteilung einer USt-IdNr. ist auch für Kleinunternehmer möglich und zulässig. Damit geht der Status als Kleinunternehmer nicht verloren.“

Kein Vorsteuerabzug möglich

Dass ein Kleinunternehmer in seinen Rechnungen gegenüber Privatkunden keine Umsatzsteuer auf den Nettobetrag aufschlagen muss, kann seine Leistungen gegenüber der Konkurrenz günstiger machen. Dieser Vorteil ist jedoch eng mit dem wohl größten Nachteil der Regelung verbunden. Denn ein Kleinunternehmer darf auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen (gemäß § 15 UStG). Er kann also die (eben nicht) vereinnahmte Umsatzsteuer aus Verkäufen nicht mit der von ihm geleisteten Vorsteuerzahlung aus Einkäufen verrechnen. In diesem Punkt handelt der Kleinunternehmer selbst wie ein Endverbraucher. Für seine Anschaffungen fällt Umsatzsteuer an, was höhere Betriebsausgaben und damit einen höheren Liquiditätsbedarf mit sich bringt.

„Gerade bei größeren Investitionen zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit kann es also sinnvoll sein, zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten“, gibt Steuerberater Dill zu bedenken. Dafür bleibt immerhin ein wenig Zeit. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kann bis zur Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung beim zuständigen Finanzamt erklärt werden. Aufgepasst: Diese so genannte Option zur Regelbesteuerung ist für mindestens fünf Kalenderjahre bindend – und muss entsprechend wohlüberlegt sein.

Was können Sie tun?

Kleinunternehmer sein oder nicht sein – der Steuerberater hilft bei der Beantwortung dieser Frage!

Die Kleinunternehmerregelung beinhaltet zahlreiche Besonderheiten. Ob sie zu Ihrem Unternehmen bzw. zu Ihrer Geschäftsidee passt, klären wir gerne in einem vertrauensvollen Beratungsgespräch: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: Tobias Arhelger / AdobeStock