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So lässt sich das Finanzamt an der guten Tat beteiligen

DILL-NEWSLETTER 08/2022: Spenden in der Steuererklärung

So lässt sich das Finanzamt an der guten Tat beteiligen

Spenden in der SteuererklärungDie Spendenbereitschaft in Deutschland ist enorm: 2021 kamen insgesamt rund 5,8 Milliarden Euro für gute Zwecke zusammen. Das zeigt die „Bilanz des Helfens“, eine GfK-Studie, die jährlich im Auftrag des Deutschen Spendenrats durchgeführt wird. Das ist das beste Ergebnis seit Beginn der Erhebung im Jahr 2005. Zwar stehen bei einer Spende zunächst sicherlich keine steuerlichen Aspekte im Vordergrund – dennoch sollte sie in der Steuererklärung nicht vergessen werden.

„Spenden, aber auch Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Organisationen können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden“, erläutert Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Steuerpflichtige dürfen sie in einer Höhe von bis zu 20 % des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte von der Steuer absetzen. Wer also zum Beispiel 40.000 Euro im Jahr verdient, kann bis zu 8.000 Euro Spenden absetzen. Fällt die Spendensumme höher aus, ist über einen Vermerk in der aktuellen Steuererklärung ein Spendenvortrag in das nächste Jahr möglich.

Für die Absetzbarkeit von Spenden gelten einige Bedingungen:

  • Eine Spende muss immer freiwillig erfolgen, es darf also keinerlei Gegenleistung seitens des Empfängers damit verbunden sein.
  • Es muss sich bei dem Empfänger um eine steuerbegünstigte Organisation (gemäß § 10b „Steuerbegünstigte Zwecke“) mit Sitz in Deutschland bzw. (unter Beachtung weiterer Voraussetzungen) in der Europäischen Union handeln. Dazu zählen etwa gemeinnützige Vereine und Stiftungen, aber auch politische Parteien.
  • Der Empfänger muss die Spende bestätigen. Dazu dient eine Spendenbescheinigung. Bis zu einem Betrag von 300 Euro (seit 2021, zuvor 200 Euro) genügt allerdings ein vereinfachter Nachweis. Hier reichen ein Kontoauszug, eine Buchungsbestätigung der Überweisung oder ein Einzahlungsbeleg aus.

Steuerberater Wolfgang Dill erklärt, was genau hinter diesen Bedingungen steckt.

Die Freiwilligkeit einer Spende

„Eine Spende ist eine freiwillige Ausgabe für einen gemeinnützigen, politischen, religiösen, wissenschaftlichen, kulturellen oder wirtschaftlichen Zweck. Hierfür darf der Spender selbstverständlich keine Gegenleistung erwarten“, stellt der Steuerexperte klar. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um eine Geldspende handeln. Auch Sachleistungen oder der Verzicht auf eine zuvor vereinbarte (!) Vergütung zählen dazu. Gerade im Ehrenamt spielt die letztgenannte Form – als Zeitspende – eine wichtige Rolle.

Im Umkehrschluss bedeutet das: Wer zum Beispiel an einer Verlosung oder Tombola zugunsten eines guten Zwecks teilnimmt, spendet nicht. Schließlich erhält er im Gegenzug ein Los, das ihm Gewinnchancen ermöglicht. Gemeinnützige Organisationen können sich außerdem in eine Liste von Geldauflagenempfängern eintragen lassen. Dann erhalten sie möglicherweise von Zeit zu Zeit Geld im Rahmen eines Ermittlungs-, Straf- oder Gnadenverfahrens per richterlicher Anordnung. „Um eine Spende für den gemeinnützigen Zweck handelt es dabei nicht – sondern eben um eine Auflage Justiz zur Wiedergutmachung einer persönlichen Verfehlung“, beurteilt Wolfgang Dill einen solchen Vorgang.

Welche Organisationen steuerbegünstigt sind

„Selbst der gute Zweck ist in Deutschland steuerrechtlich genauestens geregelt“, schmunzelt Steuerberater Dill. Die Liste gemeinnütziger Zwecke in der Abgabenordnung umfasst 26 mehr oder weniger umfangreiche Unterpunkte (§ 52 AO). Daneben gibt es noch Regelungen zu mildtätigen und kirchlichen Zwecken, die ebenfalls steuerbegünstigt sind. Verfolgt werden diese Zwecke von unterschiedlichsten Organisationen. Dazu zählen etwa gemeinnützige Vereine und Stiftungen, Kirchen, Universitäten, staatliche Museen und politische Parteien.

Spenden an politische Parteien sind besonders begünstigt. Die Ermäßigung für Ledige beträgt hierbei statt der oben genannten 20 % sogar 50 % der Spendensumme. Das gilt allerdings nur bis zu einer Höhe von maximal 1.650 Euro (bei Zusammenveranlagung höchstens 3.300 Euro). „Alles, was darüber hinaus geht, lässt sich über den ,normalen‘ Sonderausgaben-Abzug geltend machen“, so der Limburger Steuerfachmann. Wer zum Beispiel ledig ist und einen Betrag von 3.000 Euro an eine politische Partei spendet, mindert die eigene Steuerschuld um 825 Euro und kann zusätzlich noch 1.350 Euro als Sonderausgaben in der Einkommensteuer angeben (3.000 Euro – 1.650 Euro = 1.350 Euro).

Der Nachweis über eine Spende

Zunächst: Der Vorteil einer Geldspende liegt in dem klar bezifferten Betrag, über den der Empfänger eine entsprechende Bestätigung ausstellen kann. Das ist bei einer Sach- oder Zeitspende etwas kniffliger. Bei einer Sachspende kann der Steuerpflichtige den Markt- oder Verkehrswert ansetzen. „Handelt es sich um Neuware, spricht nichts gegen einen Nachweis über den Kaufbeleg“, sagt Wolfgang Dill.

Bei gebrauchten Gegenständen wird es jedoch komplizierter. Hier ist die Frage, welcher Wert bei einem theoretischen Verkauf noch erzielt werden könnte – und ob es überhaupt potenzielle Käufer gäbe. Bei einem gut erhaltenen Möbelstück oder Elektrogerät ließe sich vielleicht noch ein Preis ermitteln (etwa über Kleinanzeigen-Internetportale) – aber wie sieht es zum Beispiel bei getragener Kleidung aus? „Hier gibt es ebenfalls Möglichkeiten, wenn auch deutlich aufwändiger. So könnte ein Secondhand-Laden den Wert schriftlich bestätigen“, schlägt Steuerexperte Dill vor.

Besonders in gemeinnützigen Vereinen sind Zeit- bzw. so genannte Aufwandsspenden beliebt. Auch sie lassen sich steuerlich geltend machen. „Wichtig ist in diesem Fall eine schriftliche Vereinbarung mit dem Verein, in der eine angemessene Vergütung für die Tätigkeit vereinbart ist“, mahnt der Limburger Steuerberater, der selbst mehrere Vereine steuerlich betreut. Der Verzicht auf diese Vergütung zählt dann als Spendenbetrag.

Die Form des Spendennachweises

Das Finanzamt der Zukunft möchte papierlos und möglichst unbürokratisch arbeiten. Das spiegelt sich beim Thema „Spende“ wider. Schon seit 2017 müssen Steuerzahler der Steuererklärung keine Belege und Aufstellungen mehr beifügen. Das gilt dementsprechend auch für Spendenbescheinigungen. „Selbstverständlich gelten wie für viele andere steuerlich relevante Unterlagen bestimmte Aufbewahrungspflichten“, warnt Steuerexperte Dill. Fragt das Finanzamt nach, muss der Steuerpflichtige die Spendenbescheinigung vorlegen können.

Überschreitet eine Spende die bereits genannten 300-Euro, muss der Empfänger eine Spendenbescheinigung ausfüllen, deren äußere Form amtlich vorgegeben ist. Folgende Angaben müssen hierin enthalten sein:

  • genaue Adresse des Empfängers,
  • Art und Höhe der Spende sowie
  • eine Bestätigung, dass die Spende für einen bestimmten, steuerbegünstigten Zweck verwendet wird

Ausgenommen hiervon sind Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen, wie zum Beispiel im aktuellen Ukraine-Krieg.

Bei Spenden bis zu einer Höhe von 300 Euro genügt der Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank, sofern darauf Name und Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger sowie Betrag und Buchungstag ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen sich auch Spenden über Online-Zahlungsdienste wie PayPal steuerlich geltend machen.

Was können Sie tun?

Auch Unternehmen sollten ein gemeinnütziges Engagement in Erwägung ziehen!

Neben Privatpersonen engagieren sich immer mehr Firmen gemeinnützig. Auch sie können den Fiskus an diesem Engagement beteiligen. In einem vertrauensvollen Beratungsgespräch helfen wir Ihnen gerne, die teilweise nicht unkomplizierten Steuer-Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts optimal einzusetzen: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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