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Schlussabrechnung über die Corona-Überbrückungshilfen

DILL-NEWSLETTER 04/2022: Rechtzeitig an den Steuerberater wenden

Schlussabrechnung über die Corona-Überbrückungshilfen

Schlussabrechnung über die Corona-ÜberbrückungshilfenWer in den vergangenen Monaten Überbrückungshilfen oder die November- und Dezemberhilfen zur Bewältigung von coronabedingten Beeinträchtigungen bezogen hat, muss nun langsam, aber sicher an deren Schlussabrechnung denken. Dazu müssen sich die Antragstellenden bzw. Unternehmen möglichst frühzeitig an ihren Steuerberater wenden.

Die Anträge auf die Überbrückungshilfen sowie auf November- und Dezemberhilfen für Unternehmen konnten von wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise betroffene Unternehmen nur über so genannten prüfende Dritte stellen, also etwa einen Steuerberater. „Dabei basierten die Anträge oft auf Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Nun liegen aber in den allermeisten Fällen die realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen vor. „Daher müssen die Antragstellenden nun die Schlussabrechnung angehen“, erinnert der Experte. Dabei ist wieder der Steuerberater des Vertrauens gefragt.

„Im Rahmen der Schlussabrechnung kann der Steuerberater möglicherweise fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung korrigieren“, erklärt Wolfgang Dill. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Die Fristen für die Schlussabrechnung

Die konkreten Fristen sind auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zusammengestellt, einer gemeinsamen Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums der Finanzen. Über diese Seite konnten auch die Anträge gestellt werden.

Demnach gelten folgende Fristen:

Schlussabrechnung Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1)

  • Start Einreichung Paket 1: Mitte Mai 2022 für Überbrückungshilfen I-III, November- und Dezemberhilfen
  • Fristende für Einreichung: 31. Dezember 2022
  • Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Fall einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Schlussabrechnung Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2)

  • Frist für vollständige Übermittlung: 31. Dezember 2022
  • Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Fall einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen ist also paketweise angelegt. Für Steuerberater Dill birgt dies eine Reihe von Vorteilen. „Die Paketlösung bedeutet, dass etwa alle Abrechnungen einer bzw. eines Antragstellenden zu diesen Förderprogrammen in einem Antragspaket erfasst und gemeinsam abgesendet und geprüft werden“, erläutert der Limburger Steuerfachmann. Das beschleunigt den gesamten Prozess bei der Einreichung.

Endabrechnung Neustarthilfen für Soloselbstständige

Die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 wurde bzw. wird als Vorschuss auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt, um Soloselbstständigen eine schnelle Umstellung auf die pandemiebedingte Situation zu ermöglichen. Nach Ablauf des Förderzeitraums sind die Empfänger der Neustarthilfe(n) ebenfalls verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen. Darin müssen sie die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum dem Referenzumsatz 2019 gegenüberstellen.

Falls der Steuerberater die Neustarthilfe beantragt hat, kann bzw. muss er sich auch um die Endabrechnung kümmern. Wer dagegen die Neustarthilfe selbst beantragt hat („Direktantragstellung“), muss auch die Endabrechnung direkt selbst einreichen. Das geht nur online. Mehr Infos dazu und zu den geltenden Fristen gibt es hier.

Rück- oder Nachzahlung: Beides ist möglich

Gegebenenfalls müssen zu viel gezahlte Hilfen mit angemessener Zahlungsfrist zurückgezahlt werden. „Möglicherweise erhalten Antragstellende aber auch eine Nachzahlung“, sagt Steuerberater Dill. Ganz wichtig: Erfolgt keine Schlussabrechnung, muss das Unternehmen die Förderleistungen in voller Höhe zurückzahlen.

Was können Sie tun?

Sprechen Sie uns rechtzeitig auf die Schlussabrechnung Ihrer Corona-Hilfen an!

Sollten Sie die Corona-Hilfen für Ihr Unternehmen über uns beantragt haben, kümmern wir uns auch um deren Schlussabrechnung. Dazu kommen wir auf Sie zu. Sollten Sie vorab weitere Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: Rido / AdobeStock