Dienstfahrzeuge: Umweltfreundliche Mobilität und die Umsatzsteuer
DILL-NEWSLETTER 02/2022: Privat genutzte Dienstfahrzeuge
Umweltfreundliche Mobilität und die Umsatzsteuer
Viele Unternehmen überlassen ihren Arbeitnehmern umweltfreundliche Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun erstmals zur umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Überlassung geäußert.
Ob nun E-Auto oder (Elektro-)Fahrrad: In vielen Unternehmen spielt der Aspekt umweltfreundliche Fortbewegung eine immer größere Rolle. Erhofft wird dabei nicht selten, dass die Überlassung solcher Fahrzeuge zur privaten Nutzung der Motivation der Arbeitnehmer einen nachhaltigen Schub geben kann. Noch dazu wird die Anschaffung solcher Fahrzeuge vom Staat mit attraktiven Zuschüssen gefördert.
Natürlich spielen bei diesem Gehaltsbonus auch steuerliche Aspekte eine wichtige Rolle. Etwa im Hinblick auf Lohn- bzw. Ertragsteuer: „Arbeitnehmer müssen die Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.
Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen
Nun hat sich das Bundesfinanzministerium erstmals umfassend zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage dieser Nutzungsüberlassung geäußert (BMF, Schreiben vom 7. Feburar 2022, Az. III C 2 – S 7300/19/10004 :001). Konkret geht es dabei um Elektrofahrzeuge, Hybridelektrofahrzeuge, Elektrofahrräder und Fahrräder. „Die grundsätzliche Fragestellung lautet zunächst einmal, ob ein solches Fahrzeug ganz, gar nicht oder nur teilweise dem Betriebsvermögen zugeordnet ist“, erläutert Steuerexperte Dill. Diese Frage lässt sich in der Regel einfach beantworten: Dienstwagen & Co. gehören, so sie denn nicht zu weniger als 10% für das Unternehmen genutzt werden, trotz der privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer weiterhin zum Betriebsvermögen des Unternehmens. „Das ist etwa auch eine Bedingung für den Vorsteuerabzug“, führt der Limburger Steuerberater aus.
Auf eine unentgeltliche Wertabgabe wird auch Umsatzsteuer fällig
In dem aktuellen Schreiben stellt das BMF zuvorderst klar, dass die unternehmensfremde (also private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs oder Fahrrads grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Dabei könne – neben anderen Methoden zur Wertermittlung – von den für ertragsteuerliche Zwecke nach der so genannten 1-%-Regelung (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG) ermittelten Beträgen ausgegangen werden. Die verschiedenen Möglichkeiten der Besteuerung dieser Wertabgabe hatte die Finanzverwaltung in Abschnitt 15.23 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) zusammengestellt. Dieser wird jetzt geändert und ein neuer Abschnitt 15.24 UStAE eingeführt.
Alternative Fahrtenbuch?Eine Alternative zur 1-%-Regelung ist das Führen eines Fahrtenbuches. Das ist in der Regel mit mehr Aufwand verbunden. Für ein (Dienst-)Fahrrad kommt das ohnehin nicht in Betracht. „Die Fahrtenbuchmethode ist für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist“, heißt es dazu im BMF-Schreiben. |
Darüber hinaus dürfen die aktuell geltenden ertragsteuerrechtlichen Begünstigungen für Elektrofahrzeuge oder Elektrohybridfahrzeuge nicht für die Umsatzsteuer übernommen werden. „Das heißt bei Anwendung der 1-%-Regelung also, dass die derzeitige Absenkung auf 0,5% bzw. 0,25% für umweltfreundliche Fahrzeuge nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für umsatzsteuerrechtliche Zwecke zum Zuge kommt“, erklärt Steuerexperte Dill.
Ausnahme für besonders günstige Fahrräder
Übrigens: Beträgt der anzusetzende Wert eines Fahrrads weniger als 500 Euro, ist es laut BMF nicht zu beanstanden, wenn abweichend von dem Vorstehenden von keiner entgeltlichen Überlassung ausgegangen wird. In diesen Fällen ist dann auch keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich. Die Frage ist nur, wo aktuell noch derart günstige und zugleich alltagstaugliche Fahrräder erhältlich sind…
Was können Sie tun?
Bleiben Sie bei der Firmen-Mobilität steuerlich stets auf dem neuesten Stand!
Gerade rund um die Anschaffung von umweltfreundlichen Dienstfahrzeugen und auch bei der Überlassung zur privaten Nutzung hat sich in jüngster Zeit viel getan. Außerdem ist in dem hier besprochenen BMF-Schreiben noch nicht ein recht aktuelles Urteil zur Umsatzbesteuerung bei zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berücksichtigt. Daher könnte diesbezüglich noch Anpassungsbedarf bestehen.
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