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Bundesregierung beschließt weitere Corona-Hilfen

DILL-NEWSLETTER 02/2022: Entlastungen für Bürger und Unternehmen

Bundesregierung beschließt weitere Corona-Hilfen

Bundesregierung beschließt weitere Corona-HilfenDie Bundesregierung hat kürzlich den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Die darin enthaltenen steuerlichen Erleichterungen sollen Unternehmen und Bürger gezielt unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie so gut wie möglich abmildern. Außerdem haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern.

Wir geben einen kurzen Überblick zu den aktuellen Corona-Hilfen.

„Betriebe erhalten etwa Unterstützung, indem die degressive Abschreibung verlängert sowie die steuerlichen Investitionsfristen und die Möglichkeiten der Verlustverrechnung verbessert wurden“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Darüber hinaus verlängert das neue Corona-Steuerhilfegesetz die Homeoffice-Pauschale bis zum Ende des Jahres. Gleichzeitig will die Bundesregierung wie schon lange angekündigt insbesondere die Leistung von Pflegenden würdigen. „Ihnen können Arbeitgeber nun einen Corona-Bonus in Höhe von bis zu 3.000 Euro steuerfrei auszahlen“, freut sich Wolfgang Dill.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende steuerliche Maßnahmen vor:

  • Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bleiben bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei. Eine solche Prämie wird auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.
  • Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale läuft nun bis zum 31. Dezember 2022.
  • Zur schnellen Refinanzierung schafft die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize. Diese Möglichkeit wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Millionen Euro bzw. auf 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Steuerpflichtigen, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Pandemie nicht investieren können, können diese Investitionen in 2023 nachholen. Möglich ist das durch die Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge um ein weiteres Jahr.
  • Um die Liquidität von Unternehmen zu erhalten, werden die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen verlängert sich um weitere drei Monate. Hieran anknüpfend verlängern sich auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene Steuerpflichtige.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen

„Außerdem haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern“, berichtet Steuerexperte Dill. Die bewährten Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV werden demnach fortgesetzt. Parallel dazu hat die Bund-Länder-Konferenz auch die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen verlängert. 

Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 Euro.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ werden zeitnah überarbeitet. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.

Was können Sie tun?

Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, welche staatliche Unterstützung für Sie in Frage kommt!

Rund um die staatlichen Hilfeleistungen in der Corona-Krise können sich Unternehmen und Selbstständige auf unsere fachkundige Unterstützung verlassen. Wir können Ihnen sagen, welche Programme, Unterstützungsmaßnahmen oder steuerlichen Möglichkeiten für Sie und Ihr Unternehmen oder auch als Selbstständiger in Frage kommen. In vielen Fällen können wir auch gleich die Antragstellung übernehmen. Sprechen Sie uns gerne an: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: Andrey Popov/AdobeStock