Steuer- und Überbrückungshilfen verlängert
DILL-NEWSLETTER 12/2021: Noch kein Ende der Corona-Pandemie in Sicht
Steuer- und Überbrückungshilfen verlängert
Die Corona-Krise und die damit eingehenden Einschränkungen werden uns wohl oder übel noch eine Weile begleiten. Das sorgt in manchen Unternehmen weiterhin für nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Schäden. Entsprechend begrüßenswert ist der Beschluss des Bundesfinanzministeriums, die steuerlichen Hilfsmaßnahmen sowie die Überbrückungshilfen für Unternehmen zu verlängern.
Das Bundesfinanzministerium hat die bislang schon geltenden steuerlichen Verfahrenserleichterungen aufgrund der anhaltenden Pandemie noch einmal verlängert (BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2021, Gz. IV A 3 – S 0336/20/10001 :045). „Wie schon in der Vergangenheit können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene damit in den nächsten Monaten von Steuerstundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassungen der Steuervorauszahlungen profitieren“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Denn klar ist: „Ausreichend Liquidität ist in Krisenzeiten wie diesen überlebenswichtig“, so Steuerexperte Dill.
Stundung im vereinfachten Verfahren
Konkret heißt das: Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene können bis Ende Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Finanzverwaltung kann daraufhin diese Steuern dann bis zum 31. März 2022 stunden. Darüber hinaus darf das Finanzamt nochmals Anschlussstundungen bis zum 30. Juni 2022 gewähren. „Außerdem müssen in diesem Fall keine Stundungszinsen erhoben werden“, betont Steuerberater Dill einen positiven Nebeneffekt. Auch der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Verlängerung der Maßnahmen, die sich bereits in den vergangenen Jahren als hilfreich bewiesen haben.
Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren
Dazu muss der so genannte Vollstreckungsschuldner aber selbst tätig werden. Vollstreckungsschuldner ist aus wirtschaftlicher Sicht derjenige, der Verbindlichkeiten gegenüber anderen Personen oder Institutionen (wie eben der Finanzbehörde) hat, diese aber nicht erfüllen will oder aufgrund von Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nicht tilgen kann. Das heißt: Teilt ein Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bis Ende Januar 2022 mit, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, ist das Finanzamt angehalten, bis Ende März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Dies gilt zunächst für bis zum 31. Januar 2022 fällig gewordene Steuern. Auch sind laut BMF in diesem Zusammenhang Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. Der Vollstreckungsaufschub kann bis Ende Juni 2022 verlängert werden – zumindest dann, wenn eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird.
Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer: Anpassung von Vorauszahlungen
„Die von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlichen betroffenen Steuerpflichtigen können bis Ende Juni 2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen“, erläutert Wolfgang Dill. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Die Gewerbesteuer war zwar im eingangs genannten Schreiben noch gar nicht erwähnt. Diesbezüglich gab es jedoch nur wenige Tage später einen separaten, gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder. Aber auch hier müssen die von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen selbst handeln und unter Darlegung ihrer Verhältnisse beim Finanzamt Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags (für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022) stellen.
Besonderheit bei der Gewerbesteuer
Wichtiger Unterschied: „Sollten Steuerpflichtige Anträge auf Stundung oder Erlass der Gewerbesteuer planen, so ist grundsätzlich die Gemeinde der richtige Ansprechpartner“, erinnert der Limburger Steuerexperte. Lediglich in den Stadtstaaten (Berlin, Bremen und Hamburg) sind hierfür die Finanzämter zuständig.
Corona-Wirtschaftshilfen ebenfalls bis Ende März 2022 verlängert
Darüber hinaus haben sich Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit erhalten Unternehmen Sicherheit und Unterstützung, wenn sie weiterhin unter coronabedingten Einschränkungen leiden. Aktuell gilt noch bis zum 31. Dezember 2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbstständige die Neustarthilfe Plus.
Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin Fixkosten erstattet. Zusätzlich erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, im Rahmen der Überbrückungshilfe IV einen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Jetzt wird es in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. „Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung“, zeigt sich Steuerberater Dill ein Stück weit erleichtert.
Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbstständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können sie weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.
Die Antragstellung für das Programm erfolgt über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.
Die Förderbedingungen im Einzelnen
„Die neue Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus“, so Steuerexperte Dill. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist also weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent.
Auch die umfassenden förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete und Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite sowie Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Wichtige Einschränkung: Kostenpositionen wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind dagegen künftig keine Kostenpositionen mehr.
Erhöhung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen
Außerdem haben sich Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium darauf geeinigt, erweiterte beihilferechtliche Spielräume, die die Europäische Kommission zuvor ermöglicht hatte, in der Überbrückungshilfe zu nutzen. Insgesamt werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Millionen Euro erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Millionen Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Millionen Euro.
Zusätzlich Unterstützung durch den verbesserten Eigenkapitalzuschuss
„Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten somit einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung“, freut sich Steuerberater Dill. Weist ein Unternehmen durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent auf, kann es aufgrund dessen in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.
Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss immerhin sogar 50 Prozent. Sie müssen dazu einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.
Um allen Antragstellern und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen, werden mit der Verlängerung der Hilfen selbst auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können noch bis zum 31. März 2022 gestellt werden. Für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
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