Lindenstraße 3, 65553 Limburg
     Dietkirchen, Deutschland
Tel +49 6431 973131 0
Fax +49 6431 973131 21
info/at/dillsteuer.de

Betriebliche Altersversorgung: Steuerliche Förderung neu gefasst

DILL-NEWSLETTER 11/2021: Betriebliche Altersversorgung

Steuerliche Förderung neu gefasst

Betriebliche Altersversorgung: Steuerliche Förderung neu gefasstDie gesetzliche Rente allein dürfte in vielen Fällen kaum für einen geruhsamen Lebensabend reichen. Dem trägt unter anderem der Beschluss der Ampel-Koalitionäre zu einer ergänzenden Aktienrente Rechnung. Deren genaue Ausgestaltung ist noch offen – doch bereits zuvor hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) unter Federführung der „alten“ Bundesregierung einige wichtige Neuerungen bei einer anderen wichtigen Form der Zusatzrente auf den Weg gebracht, genauer gesagt zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung.

„Eine betriebliche Altersversorgung lohnt sich fast immer“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Davon sind auch viele Arbeitgeber und -nehmer überzeugt, weshalb diese Form der Altersversorgung – kurz: bAV – mittlerweile in vielen Betrieben etabliert ist, unabhängig von deren Größe. Kurz zusammengefasst, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung, also darauf, dass Teile ihres Lohns oder Gehalts für eine spätere Betriebsrente gespart werden. „Außerdem kann die betriebliche Altersversorgung durch die Riester-Förderung vom Staat finanziell unterstützt werden“, ergänzt der Steuerexperte.

Staatlicher Zuschuss für den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber wiederum erhält bei Arbeitnehmern mit geringen Lohnbezügen einen staatlichen Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (= bAV-Förderbetrag), wenn diese auf arbeitgeberfinanzierten Beitragsleistungen beruht. „Der Zuschuss beträgt immerhin 30% der Arbeitgeberbeitragsleistung zur betrieblichen Altersversorgung“, erklärt Steuerberater Dill. Voraussetzung ist allerdings eine Mindestbeitragsleistung von 240 Euro pro Jahr und die Maximalbeitragsleistung ist auf 960 Euro pro Jahr begrenzt.

Die Rahmenbedingungen dafür ergeben sich aus dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz), das größtenteils zum 1. Januar 2018 in Kraft trat. Weitere Details dazu sind in einschlägigen BMF-Schreiben geregelt. Vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338, BStBl I S. 1377) sowie des Grundrentengesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879, BStBl 2021 I S. 4) wurde nun das BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung neu gefasst (BMF, Schreiben vom 12. August 2021, Gz. IV C 5 – S 2333/19/10008 :017).

Die wichtigsten neuen Aussagen im Überblick:

Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung

Von einer bAV ist (nur) auszugehen, wenn die Versorgungszusage des Arbeitgebers einem im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelten Versorgungszweck dient. Dazu zählen also Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung (gemäß § 1 BetrAVG). Die Leistungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer kann außerdem nur durch ein im Gesetz festgelegtes biologisches Ereignis ausgelöst werden Dieses Ereignis ist

  • bei der Altersversorgung das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (im Regelfalls frühestens ab dem 60. Lebensjahr bzw. bei Versorgungszusagen nach dem 31. Dezember 2011 das 62. Lebensjahr),
  • bei der Hinterbliebenenversorgung der Tod des Arbeitnehmers und
  • bei der Invaliditätsversorgung der Invaliditätseintritt, und zwar ohne dass es auf den Invaliditätsgrad ankommt.

Formen der betrieblichen Altersversorgung

Eine betriebliche Altersversorgung kann

  • als Direktversicherung,
  • über eine Pensionskasse,
  • über einen Pensionsfonds,
  • als Direktzusage/Pensionszusage oder über eine Unterstützungskasse durchgeführt und aufgebaut werden.

Die Auszahlung kann entsprechend in unterschiedlicher Form erfolgen, also etwa als lebenslange Rente, Auszahlungsplan mit Restkapitalverrentung, Einmalkapitalauszahlung oder ratenweise Auszahlung.

Was bei der Versorgung Dritter gilt

Keine bAV liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Versorgungsleistung einem betriebsfremden Arbeitnehmer-Ehegatten verspricht. Gleiches gilt für Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und nichteheliche Lebensgefährten. „Hier liege nämlich keine Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Ehegatten vor“, erläutert der Limburger Steuerexperte. Dies gilt für die Alters- und Invaliditätsversorgung. Stirbt der Begünstigte vorzeitig, wird das angesparte (Rest-)Kapital an eine bezugsberechtigte Person bzw. die Erben ausgezahlt.
„Es ist allerdings auch im Rahmen einer bAV eine Hinterbliebenenversorgung möglich“, stellt Steuerberater Dill klar. Im steuerlichen Sinne dürfen hierbei nur Leistungen an die Witwe/den Witwer der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, die Kinder (im Sinne des § 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG), den früheren Ehegatten oder die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten vorgesehen sein. Sind keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden, wird ein Sterbegeld an die Erben oder an den im Antrag genannten Bezugsberechtigten geleistet.

Das Risiko der Invalidität im Sinne des Gesetzes

Bei Eintritt einer Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit wird das biometrische Risiko der Invalidität grundsätzlich erfüllt. Die Versicherung dieser Risiken erfüllt also die Voraussetzungen des BetrAVG. „Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsfall nicht zusätzlich daran geknüpft ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich durch den Eintritt des Invaliditätsgrades in seiner Berufsausübung beeinträchtigt ist“, sagt Wolfgang Dill. Eine solche Einschränkung lasse sich dem Gesetz nämlich nicht entnehmen. „Es steht dem Arbeitgeber aber frei, in seiner Versorgungszusage und entsprechend in den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen den Leistungsfall in diesem Sinne einzuschränken“, so der Steuerberater.
Außerdem gilt es hier zwischen einer Grundfähigkeiten- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung zu unterscheiden:

  • Grundfähigkeitenversicherung: Sie dient ebenfalls der Absicherung des biometrischen Risikos „Invalidität“, da der Verlust einer Grundfähigkeit zum Eintritt eines Invaliditätsgrades führt. Auch sie erfüllt daher die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes.
  • Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Demgegenüber stellt die Versicherung des Risikos einer Arbeitsunfähigkeit, auch wenn es sich um eine längerfristige handelt, keine Absicherung des biometrischen Risikos „Invalidität“ dar und dient folglich nicht einer bAV.

Beitragsfreistellung für bestimmte Zeiten

Ist in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds eine Beitragsfreistellung für bestimmte Zeiten vereinbart, ist dies betriebsrentenrechtlich unbedenklich. Es steht also der steuerlichen Anerkennung als bAV nicht entgegen, heißt es im BMF-Schreiben.

Regelungen zur Steuerfreiheit

Steuerfrei sind nur Beiträge des Arbeitgebers. Das sind diejenigen Beiträge, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer (bzw. im Fall des § 21 Abs. 4 BetrAVG von einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes) selbst geschuldet und an die Versorgungseinrichtung geleistet werden. Von Beiträgen des Arbeitgebers ist auch auszugehen, wenn der jeweilige Arbeitgeber nicht Versicherungsnehmer, sondern gegenüber der Versorgungseinrichtung lediglich Beitragsschuldner ist.

Macht ein Arbeitnehmer (z.B. aufgrund eines entsprechenden Tarifvertrags) von der Möglichkeit Gebrauch, zusätzliche vermögenwirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung über die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung im Rahmen einer Entgeltumwandlung zu verwenden, fallen diese Beiträge in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG. Das heißt, sie bleiben bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Dies gilt ebenso für in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers (auch für solche, die von einer zusätzlichen Entgeltumwandlung abhängen).

Was können Sie tun?

Klären Sie die steuerlichen Aspekte rund um die betriebliche Altersversorgung mit uns ab!

Das BMF-Schreiben behandelt darüber hinaus einige weitere, teilweise recht spezielle Fragen, etwa zu

  • begünstigten Auszahlungsformen,
  • dem Thema Sonderausgabenabzug,
  • Sonderzahlungen und Sanierungsgelder an umlagefinanzierte Pensionskassen,
  • dem Arbeitgeberwechsel oder
  • der vorzeitigen Beendigung einer geförderten bAV

Insbesondere bezüglich der Steuerfreiheit gelten viele unterschiedliche Regeln, die in dem BMF-Schreiben näher behandelt werden. Wir helfen Ihnen bei allen steuerlichen Fragen rund um die betriebliche Altersversorgung gerne weiter: kontakt/at/steuerberater-dill.de