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Bundesfinanzministerium beantwortet Anwendungsfragen: Homeoffice-Pauschale lebensnah erklärt

DILL-NEWSLETTER 9/2021: Bundesfinanzministerium beantwortet Anwendungsfragen

Homeoffice-Pauschale lebensnah erklärt

Nach wie vor arbeiten viele Arbeitnehmer regelmäßig von zu Hause aus, denen dort kein eigenes Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Doch mit der Homeoffice-Pauschale können auch sie einen Teil der Kosten steuerlich geltend machen. Dazu gibt es nun einige Klarstellungen.

„Von zu Hause aus zu arbeiten ist in den vergangenen Monaten für viele Berufstätige zur neuen Normalität geworden“, weiß Steuerberater Wolfgang aus seiner eigenen Beratungspraxis. Der Limburger Steuerexperte erhält daher nach wie vor viele Fragen zur Homeoffice-Pauschale. Diese können Beschäftigte in den Jahren 2020 und 2021 auch ohne eigenes Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, genauer gesagt 5 Euro je Arbeitstag daheim bzw. maximal 600 Euro im Jahr (gemäß § 4 Absatz 5 Nummer 6b Satz 4 EStG). Die Anwendungsfragen zu dieser Regelung hat das Bundesfinanzministerium nun in einem aktuellen Schreiben erfreulich alltagstauglich beantwortet (BMF, Schreiben vom 9. Juli 2021, Gz. IV C 6 – S 2145/19/10006 :013).

Schlüssige Angaben des Arbeitnehmers reichen aus

„Die Finanzämter sollen sich demnach möglichst lebensnah zeigen“, sagt Steuerberater Dill. So sei etwa davon auszugehen, dass aufgrund der besonderen Situation und vor allem der kaum absehbaren Entwicklung rund um die Corona-Pandemie zeitliche Abläufe nicht lückenlos dokumentiert worden sind. „In diesen Fällen sollten für die Glaubhaftmachung schlüssige Angaben des Arbeitnehmers in aller Regel ausreichen“, stellt der Limburger Steuerexperte klar.

Die weiteren wichtigen Punkte kurz zusammengefasst:

  • Für die Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale (als Werbungskosten oder Betriebsausgabe) ist die beim Arbeitszimmer geltende Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ nicht erforderlich.
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind durch die Homeoffice-Pauschale nicht abgegolten. Sie können also nach den bisherigen Regelungen neben der Pauschale geltend gemacht werden.
  • Die Kosten für ein Monats-/Jahresticket für öffentliche Verkehrsmittel sind ebenfalls neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass das Ticket für zunächst beabsichtigte Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erworben wurde.
  • Wie gewohnt gilt: Das Finanzamt nimmt bei einer solchen Zeitfahrkarte eine so genannte Günstigerprüfung vor (gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG). Das heißt: Die für das Ticket tatsächlich geleisteten Aufwendungen lassen sich dann als Werbungskosten geltend machen, wenn sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Gut zu wissen: Die Aufwendungen müssen nicht auf einzelne Arbeitstage aufgeteilt werden – selbst dann nicht, wenn der Inhaber sein Jobticket gar nicht im geplanten Umfang nutzen konnte.
  • Die Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ (§ 4 Absatz 5 Nummer 6b Satz 2 EStG) liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Vermeidung von Kontakten mit Kollegen) zu Hause gearbeitet hat.

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Was können Sie tun?

Prüfen Sie Ihre Werbungskosten ganz genau!

Von der vollständigen Homeoffice-Pauschale profitieren Arbeitnehmer nur dann, wenn sie daneben noch weitere Kosten in Höhe der üblichen Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro pro Jahr nachweisen können. Wir erklären Ihnen gerne, welche Aufwendungen genau Sie hier geltend machen können: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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