Bonuszahlung von der Krankenkasse: Darauf müssen Sie in der Steuererklärung achten!
DILL-NEWSLETTER 8/2021: Bonuszahlung von der Krankenkasse
Darauf müssen Sie in der Steuererklärung achten!
Gerade private, aber auch einige gesetzliche Krankenkassen setzen mit Beitragserstattungen oder Bonuszahlungen gewisse Anreize. Diese Zahlungen können allerdings aus steuerlicher Sicht ihre Tücken haben. Worauf Sie bei Prämien von der Krankenkasse achten müssen.
„Grundsätzlich gelten Krankenversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen. Daher können sie in der Steuererklärung geltend gemacht werden“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Gleichzeitig müssen dabei aber natürlich bestimmte Bonuszahlungen und auch Beitragserstattungen berücksichtigt werden. Wie genau, darüber entzündet sich in der Praxis oft ein Streit mit dem Finanzamt.
Zunächst einmal gilt: „Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung lassen sich als Sonderausgaben absetzen“, führt der Limburger Steuerexperte aus. Diese Kosten senken die eigene Steuerlast erheblich, schließlich sind sie in voller Höhe abzugsfähig. „Ebenso begünstigt das Finanzamt die Beiträge, die Steuerpflichtige für mit ihnen zusammenlebende Kinder und Ehepartner übernehmen“, so Dill.
Erst einmal ist der Basisversicherungsschutz der Krankenkasse maßgeblich
Wichtig zu wissen: Während die Beiträge zur Pflegepflicht- wie auch zu einer Pflegezusatzversicherung vollständig steuerlich geltend gemacht werden können, gilt das bei der privaten Krankenversicherung nur für den Basisversicherungsschutz. „Dieser ist jedoch nicht zu verwechseln mit dem Basistarif, der nur Leistungen vergleichbar mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung bietet und zurzeit maximal 769,16 Euro pro Monat kosten darf“, mahnt der Limburger Steuerfachmann. Im Basisversicherungsschutz nicht enthalten sind dagegen etwa die Chefarztbehandlung oder das Zweibettzimmer – dazu weiter unten mehr.
Wie müssen nun Geldprämien der Krankenkasse – ob nun gesetzlich oder privat – berücksichtigt werden? Hier hilft ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung. In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof ging es um eine von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (BFH, Urteil vom 6. Mai 2020, Az. X R 30/18). Dieser Bonus sollte das gesundheitsbewusste Verhalten des Versicherten belohnen. Dabei stellte die Prämie in den Augen der Richter auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung dar.
Entscheidend sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen
Wichtige Voraussetzung dafür: „Dem Versicherten müssen durch die geförderte Gesundheitsmaßnahme tatsächlich Kosten entstanden sein, also zum Beispiel bei der Hautkrebsvorsorge oder bei einem Rückentraining im Fitnessstudio“, mahnt Steuerexperte Dill. Er muss sie also zunächst aus eigener Tasche bezahlt haben. Denn in diesem Fall gleicht die Krankenkasse mit ihrer Pauschale die Aufwendungen des Versicherten dafür quasi teilweise oder ganz aus. Dann bleibt auch der Sonderausgabenabzug der Krankenkassenbeiträge davon unberührt, da es sich um keine Beitragserstattung handelt.
Dies gilt aber eben nur für ganz bestimmte Gesundheitsmaßnahmen. Nimmt der Versicherte nämlich Vorsorgemaßnahmen des Basis-Krankenversicherungsschutzes in Anspruch, entstehen ihm in aller Regel ja keine Kosten. Diese übernimmt von vorneherein die Krankenkasse. Zu solchen Maßnahmen zählen etwa Schutzimpfungen, Zahnvorsorge oder Früherkennungsuntersuchungen. Da dem Versicherten hierfür keine eigenen Kosten entstehen, können sie also auch nicht durch einen Bonus ausgeglichen werden.
Manche Zahlungen der Krankenversicherung wirken sich auf Sonderausgaben-Abzug aus
Manche Krankenkassen belohnen dieses gesundheitsbewusste Verhalten dennoch oder gewähren darüber hinaus Prämien für ein gesundes Körpergewicht oder den Nichtraucherstatus. Solche Zahlungen wirken sich aber auch auf den Sonderausgabenabzug aus. „Das Finanzamt zieht den Bonus vom Krankenversicherungsbeitrag ab, der Versicherte kann also lediglich einen um den Bonus reduzierten Betrag als Vorsorgeaufwand absetzen“, erläutert Steuerberater Dill.
Den Grundsatz mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung hat der Bundesfinanzhof auch in einem Streitfall zu einer privaten Krankenversicherung noch einmal bestätigt (BFH, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. X R 31/19, veröffentlicht am 17. Juni 2021). In dem Fall ging es um ein privat krankenversichertes Ehepaar mit zwei Kindern. Sowohl die Mutter als auch die über den Vater versicherten Kinder erhielten von ihrer Krankenversicherung in den Jahren 2014 bis 2016 monatlich einen Bonus von 30 Euro, zusammen also 1.080 Euro für das jeweilige Jahr. Dabei verrechnete die Versicherung die Leistungen mit den zur Erstattung angemeldeten Gesundheitsausgaben der Familie. Der Finanzverwaltung meldete sie eine jährliche Beitragserstattung in Höhe von 984 Euro, die dem Anteil der Boni am Basiskrankenschutz entspricht.
Entsprechend der Meldung der Krankenversicherung minderte das zuständige Finanzamt den Sonderausgabenabzug um die erstatteten Beiträge. Die dagegen gerichtete Klage der Familie blieb letztlich auch vor dem BFH erfolglos. Denn die Richter unterstellten einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Beiträgen zum Basiskrankenschutz und den erhaltenen Bonuszahlungen. Dadurch seien die Leistungen der Krankenversicherung als Beitragserstattung zu sehen.
Ein gangbarer Weg sind die „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“
„So manche Unterscheidung ist für einen normalen Steuerpflichtigen nur schwer zu durchschauen“, bedauert Steuerexperte Dill. Immerhin bietet hier das Steuerrecht eine gewisse Abhilfe. So können Beträge, die Versicherten für vertraglich vereinbarte Mehrleistungen entstehen, als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Allerdings kommen diese nur dann zum Tragen, wenn die steuerlich anerkannten Höchstgrenzen noch nicht durch den Basisschutz und die Zahlungen in die Pflegeversicherung ausgeschöpft wurden. Selbst berechnen müssen privat Krankenversicherte die abzugsfähigen Beiträge jedoch nicht. Nach Ablauf eines Jahres erhalten sie von ihrem Versicherer einen Beleg, aus dem sie die steuerlich relevanten Daten entnehmen können. Gleichzeitig erhält das Finanzamt die Angaben per Datenübermittlung, wenn die Versicherten zugestimmt haben.
Was können Sie tun?
Prüfen Sie vereinbarte Prämienzahlungen auf ihre steuerliche Kompatibilität!
Auch wenn sich manche Geldprämien von der Krankenkasse mindernd auf den Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung auswirken, bleibt den Versicherten am Ende in aller Regel etwas mehr Geld in der Tasche. Aber eben nicht immer! Prüfen Sie daher mit uns Ihren Versicherungsvertrag hinsichtlich eines steuerlichen Optimierungsbedarfs: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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