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Späte Zweifel am Unternehmensteuerreformgesetz 2008

DILL-NEWSLETTER 6/2021: Späte Zweifel am Unternehmensteuerreformgesetz 2008

Ist die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Verlusten aus Aktienveräußerungen verfassungswidrig?

Ist die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Verlusten aus Aktienveräußerungen verfassungswidrig?

Für Anleger am Aktienmarkt könnte es eine wegweisende Entscheidung werden: Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien, aber nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

„Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hatte die Besteuerung von Kapitalanlagen, die dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, grundlegend neu gestaltet“, wirft Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg einen Blick zurück. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (u.a. Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG) unterliegen die dabei realisierten Wertveränderungen (also Gewinne und Verluste) in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung. Da der Fiskus die Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltend mit einem speziellen Steuersatz von 25% besteuert, sieht das Gesetz vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG).

Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). „Diese lassen sich bislang nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgleichen“, erläutert Steuerexperte Dill. Nach der Gesetzesbegründung sollen dadurch Risiken für den Staatshaushalt verhindert werden.

Kläger wollte Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt (BFH, Vorlagebeschluss vom 17. November 2020, VIII R 11/18). Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden, zu verrechnen.

Nach Auffassung des VIII. Senats des BFH bewirkt die genannte Verlustverrechnungsbeschränkung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Schließlich behandele sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine überzeugende Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste sahen die Richter nicht.

Auf die Antwort dürften viele Anleger gespannt sein

Der BFH-Senat rief daher nun das Bundesverfassungsgericht an. Das soll sich nun mit der Frage beschäftigen, ob geschilderte Verlustverrechnungsbeschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Auf die Antwort des Bundesverfassungsgerichts dürften viele Anleger gespannt sein…


Was können Sie tun?

Auf gute Nachrichten aus Karlsruhe warten – aber rechtzeitig aktiv werden!

Bis zur Klärung der Rechtslage sollten Betroffene abschlägiger Bescheide des Finanzamts vorsorglich Einspruch gegen die derzeitige fehlende Verrechenbarkeit von Verlusten aus Aktien einlegen. Damit können sie das Verfahren offen halten. Wir helfen dabei gerne und beraten ausführlich: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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