Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
DILL-NEWSLETTER 5/2021: Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
Lohn-Schmankerl ohne Steuerrisiko
Die Abgrenzung zwischen Sachbezug und Geldleistung sorgte bei vielen Arbeitgebern in den vergangenen Monaten für Verunsicherung. Zwar hatte der Gesetzgeber die Kriterien dazu bereits mit dem Jahressteuergesetz 2019 zum 1. Januar 2020 neu geregelt. Allerdings wurden diese Regeln in der Praxis kaum verstanden. Jetzt sorgt endlich ein neuer Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums für mehr Klarheit.
In dem Erlass wird – auch anhand konkreter Beispiele – deutlich, wie das Finanzamt künftig zwischen einer Geldleistung und einem Sachbezug unterscheiden soll (BMF, Schreiben vom 13. April 2021, Gz. IV C 5 – S 2334/19/10007 :002). „Daraus können natürlich auch Unternehmen bzw. Arbeitgeber ableiten, worauf es aus steuerlicher Sicht bei dem Thema ankommt“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.
Entscheidend dabei ist eben, in welchem Fall es sich um
- eine Geldleistung handelt, die voll zu versteuern ist, oder um
- einen Sachbezug handelt, der bis zur 44-Euro-Freigrenze (ab dem 1. Januar 2022: 50-Euro-Freigrenze) steuerfrei bleibt bzw. darüber hinaus pauschal versteuert werden kann (gemäß § 37 EStG ).
Zunächst einmal stellt das Schreiben klar, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.
Zweckgebundene Gutscheine gelten als Sachbezug
Dagegen werden bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutschein-Codes bzw. -Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) als Sachbezug gesetzlich definiert (gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG). Wie bei allen Sachbezügen gilt auch hier: „Die 44-Euro-Freigrenze ist nur dann anwendbar, wenn der Gutschein bzw. die Geldkarte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird“, erinnert Steuerexperte Dill.
Strenge Bedingungen für Geldkarten
Für Geldkarten gelten allerdings noch weitere Bedingungen. „So dürfen sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen“, erklärt der Limburger Steuerberater. Dazu bedarf es zwischen dem Unternehmen und diesem Dritten (als Emittenten) zusätzlich einer Geschäftsvereinbarung unter Berücksichtigung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG). In dieser Vereinbarung muss unter anderem vorab (!) geregelt sein, dass die Geldkarte nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen (z.B. einer Ladenkette) oder nur für eine eindeutig eingeschränkte Waren- oder Dienstleistungspalette eingesetzt werden darf (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG).
Nichtbeanstandungsregelung gilt bis Ende 2021
Die im Schreiben des Ministeriums dargestellten Grundsätze sind ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. „Allerdings enthält es wegen der lange unklar gebliebenen Rechtslage auch eine Nichtbeanstandungsregelung für 2020 und 2021“, so Steuerberater Dill. Demnach werden Gutscheine und Geldkarten, die ohne weitere Einschränkung zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, noch bis Ende 2021 als Sachlohn anerkannt.
Was können Sie tun?
Geraten Sie bei der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug nicht ins Schwimmen!
Bei allen Abgrenzungsfragen zwischen Geldleistung und Sachbezug helfen wir Ihnen gerne weiter! Wir können Ihnen außerdem genau sagen, worauf Sie bei diesem Thema bezüglich der Wechselwirkung zwischen Lohnsteuer und Sozialversicherung achten müssen: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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