Neustarthilfe, Überbrückungshilfe & Co.: Corona-Hilfen weiter ausgebaut – wer profitieren kann
DILL-NEWSLETTER 2/2021: Neustarthilfe, Überbrückungshilfe & Co.
Corona-Hilfen weiter ausgebaut – wer profitieren kann
Viele Soloselbstständige bekommen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise hart zu spüren, zumal sie bei den bisherigen staatlichen Hilfspaketen oft leer ausgingen. Jetzt können sie immerhin die vom Bund frisch aufgelegte „Neustarthilfe“ beantragen. Darüber hinaus wurden bereits bestehende Finanzhilfen verbessert.
„Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona Krise betroffen sind, können nun einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten“, informiert Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Das Bundesfinanzministerium will damit nach eigenen Worten „schnell und effektiv Hilfen bereit stellen, damit sie dort ankommen, wo sie gebraucht werden“.
Soloselbstständige – und hier insbesondere Künstlerinnen, Künstler und Kreative – sind von den bestehenden Einschränkungen durch die Corona-Krise häufig besonders schwer betroffen. Sie können aber aufgrund geringer betrieblicher Fixkosten nur eingeschränkt Überbrückungshilfen beantragen. „Für die Verwendung der Neustarthilfe gibt es dagegen keine Vorgaben“, freut sich Steuerexperte Dill. Ebenfalls erfreulich: Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Allerdings müssen Begünstigte den Zuschuss gegebenenfalls versteuern.
Höhe der Neustarthilfe
Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen (Netto-)Umsatzes des Jahres 2019. Die volle Neustarthilfe erhalten Soloselbstständige dann, wenn ihr Umsatz während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist.
Die folgende Tabelle bietet einen genaueren Überblick zur Berechnung:
Aufnahme der selbstständigen Geschäftstätigkeit | Vergleichszeitraum | Berechnung des Referenzumsatzes |
vor 1.1.2019 | 1.1. bis 31.12.2019 | Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 6 |
zwischen 1.1.2019 und 30.4.2020 | volle Monate der Geschäftstätigkeit in 2019 | Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / Anzahl der vollen Monate der Geschäftstätigkeit in 2019 ) x 6 |
oder: 1.1. bis 29.2.2020 | Referenzumsatz = ((Umsatz Januar 2020 + Umsatz Februar 2020) / 2) x 6 | |
oder: 1.7. bis 30.9.2020 | Referenzumsatz = (Umsatz 3.Quartal 2020 / 3) x 6 |
Auszahlung als Vorschuss
Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Daher müssen sich die Begünstigten im Rahmen der Antragstellung auch zu einer Selbstprüfung verpflichten. „Ein Nachweis über die Selbstprüfung erfolgt über eine Endabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraums“, erläutert Steuerberater Dill. Fällt der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit höher aus als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, muss der oder die Soloselbstständige den Vorschuss anteilig zurückzahlen. Eine sogar vollständige Rückzahlung würde fällig, wenn der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr liegt. Um Subventionsbetrug auf die Schliche zu kommen, finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt. (Mehr Infos zur Antragstellung gibt es am Ende dieses Artikels.)
Überbrückungshilfe vereinfacht und verbessert
Darüber hinaus hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe III nochmals deutlich verbessert. „Die Beantragung wird einfacher, die Förderung großzügiger und sie steht mehr Unternehmen zur Verfügung“, fasst Wolfgang Dill die Änderungen zusammen. Die Bundesregierung möchte damit vor allem die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels besser berücksichtigt.
Zu den wichtigsten Änderungen zählen unter anderem:
Zugang zur Überbrückungshilfe III wird vereinfacht und erweitert
- Antragsberechtigung bei Corona-bedingtem Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent
- Für Unternehmen mit Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro
- Bei direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen gibt es keine Umsatzgrenze
Fördervolumen und Abschlagshöhe werden erhöht
- Bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat
- Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro
- Überbrückungshilfe III auch für November und Dezember 2020
Gezielte Regelungen für besonders betroffene Branchen
- Einzelhandel: Abschreibungen auf Saisonware können zu 100 Prozent als Fixkosten angesetzt werden
- Reisebranche: Umfassende Berücksichtigung von Kosten und Umsatzausfällen durch Absagen und Stornierungen
Hinzu kommen weitere Verbesserungen bei den verschiedenen Corona-Hilfen. „Diese sollen vor allem Familien und einkommensschwachen Haushalte, aber auch der Gastronomie, dem Kulturbereich und Unternehmen zugute kommen“, sagt Steuerberater Dill.
Im Einzelnen ist vorgesehen:
- Coronazuschuss
Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro. - Kinderbonus
Pro Kind wird auf das Kindergeld ein einmaliger Kinderbonus von 150 Euro gewährt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. - Erleichterter Zugang zur Grundsicherung
Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, analog zur pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Das bietet insbesondere krisenbedingt plötzlich in Not geratenen Selbstständigen und Beschäftigten mit kleinen Einkommen Absicherung. - Mehrwertsteuersenkung Gastronomie
Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt. - Unterstützung der Kulturschaffenden in der Corona-Krise
Ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ in Höhe von abermals 1 Milliarde Euro soll dem besonders betroffenen Kulturbereich helfen. - Steuerlicher Verlustrücktrag
Der geltende steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Millionen Euro bzw. 20 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Das soll nach dem Willen der Bundesregierung in der Krise für die notwendige Liquidität sorgen, insbesondere für den Mittelstand.
Weiterführende Links zu den Corona-Hilfen
Mehr Infos zur Neustarthilfe Soloselbstständige können selbst ab sofort und (Stand jetzt) noch bis zum 31. August 2021 Anträge auf die Neustarthilfe über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen. Aufgepasst: Soloselbstständige dürfen entweder die Neustarthilfe oder die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich! Weitere Details der Neustarthilfe, zum Beispiel zur Anrechenbarkeit von Einnahmen und Umsätzen, werden in den FAQ auf der Internetseite des Ministeriums erläutert. |
Was können Sie tun?
Prüfen Sie, welche Corona-Hilfeleistung für Sie in Betracht kommt!
Soloselbstständige, aber auch Unternehmen wissen oft nicht genau, ob und welche staatliche Hilfeleistung sie in der Corona-Krise in Anspruch nehmen können – und wie genau das funktioniert. Wir helfen Ihnen gerne dabei: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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