Homeoffice und Kurzarbeit: Günstige Steuer-Alternative beim Dienstwagen
DILL-NEWSLETTER 1/2021: Homeoffice und Kurzarbeit
Günstige Steuer-Alternative beim Dienstwagen
Viele Arbeitnehmer bleiben wegen der Corona-Krise momentan eher im Homeoffice statt ins Büro zu fahren. Das heißt auch, dass sie einen ihnen möglicherweise überlassenen Dienstwagen zumindest für den Arbeitsweg deutlich seltener nutzen. In diesem Fall sollten sie überprüfen, inwiefern eine Steuerersparnis möglich ist.
Klar ist: „Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung stellt einen so genannten geldwerten Vorteil dar“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Ein solcher Vorteil muss natürlich versteuert werden. Dazu gibt es verschiedene Alternativen. Weil vielen verständlicherweise das Führen eines Fahrtenbuchs zu aufwendig ist, wird der Dienstwagen oft pauschal versteuert. Dazu dient die so genannte 1-%-Regelung. Die Pauschale orientiert sich am Bruttolistenpreis des Fahrzeugs (zum Zeitpunkt der Erstzulassung).
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz müssen ebenfalls versteuert werden
Allerdings müssen die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz (bzw. der ersten Tätigkeitsstätte) zusätzlich versteuert werden. Dazu werden in der Regel zusätzlich zu der 1-%-Regelung noch einmal 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke pauschal angesetzt. Dieser Betrag erhöht das monatliche Einkommen noch weiter.
Anhand unseres Rechenbeispiel bedeutet das: Beträgt der Weg zwischen Wohnung und Büro 30 Kilometer, erhöht sich das zu versteuernde Einkommen noch einmal um 450 Euro im Monat (0,03% von 50.000 = 15 x 30 Kilometer = 450 Euro) bzw. 5.400 Euro im Jahr. Allerdings kann der Arbeitnehmer dann in seiner Steuererklärung die Entfernungspauschale geltend machen. Diese beträgt 0,30 Euro pro Kilometer, ab dem 21. Kilometer gibt es – um Berufspendler bei der neuen CO2-Abgabe zu entlasten – seit Anfang diesen Jahres 0,35 Euro pro Kilometer. Bei 30 Kilometern an 220 Arbeitstagen wären das also insgesamt 2.090 Euro im Jahr (für die ersten 20 Kilometer: 220 Arbeitstage x 0,30 Euro x 20 Kilometer = 1.320 Euro + ab Kilometer 21: 220 x 0,35 Euro x 10 Kilometer = 770 Euro) bzw. rund 174 Euro pro Monat, um die das zu versteuernde Einkommen wieder geschmälert würde.
Pauschale Versteuerung kann im Homeoffice zu Nachteilen führen
Wer nun wegen der Corona-Krise aktuell vorwiegend aus dem Homeoffice heraus arbeitet oder sich in Kurzarbeit befindet, spart sich natürlich auch die Fahrten ins Büro. „Insofern können betroffene Arbeitnehmer durch die pauschale Versteuerung einen Nachteil haben“, weiß Steuerberater Dill. Schließlich müssen sie einen Vorteil versteuern, den sie derzeit gar nicht nutzen können. Zumal sie für die entfallenden Fahrten auch keine Entfernungspausche geltend machen können (es kommt allerdings die neue Homeoffice-Pauschale in Betracht).
Auch wenn der Gesetzgeber für viele steuerliche Erleichterungen und Hilfsmaßnahmen in der Corona-Krise gesorgt hat, so gilt bezüglich eines privat genutzten Dienstwagens keine neue Regelung (und eine solche ist auch nicht geplant). Allerdings gibt bereits die bisherige Rechtslage eine Verbesserung für Arbeitnehmer her. Sie können nämlich von der 0,03-%-Regelung auf eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Büro umsatteln. Möglich ist das allerdings nur für höchstens 180 Tage pro Kalenderjahr. „Diese Höchstgrenze dürften wegen Homeoffice aber viele Arbeitnehmer einhalten“, mutmaßt Steuerexperte Dill. Der Arbeitnehmer kann dann für jede Fahrt 0,002% des Listenpreises steuerlich ansetzen.
Zurück zu unserem Rechenbeispiel: Der Arbeitnehmer fuhr 2020 insgesamt an nur 120 Tagen von insgesamt 220 Arbeitstagen ins Büro, die restlichen Arbeitstage war er im Homeoffice. Mit der 0,002-%-Regelung müsste er dann für jede Fahrt 30 Euro (0,002% x 50.000 Euro x 30 Kilometer) ansetzen, das wären im Jahr 3.600 Euro (30 Euro x 120 Arbeitstage). Das wäre deutlich weniger als die 5.400 Euro (s.o.), die sein Einkommen anhand der pauschalen 0,03-%-Regelung steigen würde. Und auch hier darf er für jede Fahrt noch die Entfernungspauschale geltend machen, bei 120 Fahrten im Jahr wären das insgesamt 1.140 Euro.
Berechnungsmethode bereits für die Steuererklärung 2020 nutzen
„Arbeitnehmer können diese Berechnungsmethode bereits in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2020 nutzen“, sagt Steuerexperte Dill. Sie sind nicht an eine von ihrem Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03-%-Regelung gebunden. Allerdings darf der Arbeitgeber die Berechnungsmethode unterjährig nicht wechseln. Er darf während eines Kalenderjahres entweder nur die 0,03-%-Regelung oder nur die 0,002-%-Regelung zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden. Außerdem muss er für alle von ihm überlassenen Dienstwagen eine einheitliche Methode festlegen. Ebenfalls zu beachten: Diese Regel gilt nur für Arbeitnehmer, nicht aber für Einzelunternehmer oder Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft.
Lohnsteuer sinkt, Sozialversicherungsbeiträge nicht
Es gelten jedoch auch für Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen, um die 0,002-%-Regelung individuell anzuwenden. So müssen sie u.a. gegenüber ihrem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) sie das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt haben; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht dazu nicht aus. Eine gute Dokumentation ist die Zeiterfassung oder der Arbeitgeber bestätigt, wann jemand vor Ort am Arbeitsplatz war. Diese Erklärungen muss der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufbewahren. Eine weitere wichtige Einschränkung: Der geldwerte Vorteil lässt sich aufgrund einer solchen Steuererklärung zwar über die Einkommensteuererklärung neu berechnen. Dadurch sinkt dann die Lohnsteuer rückwirkend. Die Neuberechnung führt aber nicht zu einer Reduzierung der bereits abgeführten Sozialversicherungsbeiträge.
Weiterführender Link:
Was können Sie tun?
Prüfen Sie, ob Sie bereits für 2020 zur 0,002-%-Regelung wechseln können!
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung können Arbeitnehmer bereits rückwirkend für das Jahr 2020 von der 0,03-%-Regelung auf die 0,002-%-Regelung bei der Versteuerung ihres Dienstwagens wechseln. Wer viel aus dem Homeoffice heraus gearbeitet hat, kann sich auf diese Weise möglicherweise zu viel gezahlten Steuern vom Finanzamt zurückholen. Dazu müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen etwa genaue Aufzeichnungen darüber vorliegen, wann der Arbeitnehmer den Dienstwagen für die Fahrt ins Büro genutzt hat. Wir prüfen gerne mit Ihnen gemeinsam, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und ob sich ein Wechsel lohnt: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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