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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerbonus gilt weder für die Straßenreinigung noch für eine Werkstatt-Reparatur

DILL-NEWSLETTER 1/2021: Haushaltsnahe Dienstleistungen

Steuerbonus gilt weder für die Straßenreinigung noch für eine Werkstatt-Reparatur

In der Vergangenheit hatte der Bundesfinanzhof den Spielraum für die steuerliche Anerkennung von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen eher erweitert. In einer aktuellen Entscheidung vollzog er nun eine Kehrtwende. So sind etwa die Reinigung einer anliegenden öffentlichen Straße und die Reparatur eines haushaltsnahen Gegenstands in einer Werkstatt nicht absetzbar.

„Wer eine Putzhilfe im Haushalt beschäftigt oder einen Handwerker mit Arbeiten rund ums Haus beauftragt, kann die Lohnkosten hierfür in seiner Steuererklärung geltend machen“, erinnert Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. In diesem Fall kann das Finanzamt dann 20% des Arbeitslohns steuermindernd berücksichtigen (nach § 35a EStG). Dabei gelten für verschiedene Dienst- und Handwerkerleistungen unterschiedliche jährliche Höchstbeträge beim Steuerbonus. Steuerpflichtige können

  • bei Handwerkerlöhnen (beispielsweise bei Vor-Ort-Reparaturen von Haushaltsgeräten oder Gebäudesanierungen) bis zu 6.000 Euro (höchstens 1.200 Euro),
  • für den Einsatz von Minijobbern (z.B. die genannte Putzhilfe) bis zu 2.550 Euro (höchstens 510 Euro) und
  • bei anderen haushaltsnahen Dienstleistungen (etwa in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder für Pflege- und Betreuungsleistungen) bis zu 20.000 Euro (höchstens 4.000 Euro)

im Jahr in der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Bundesfinanzhof schränkt Abzugsfähigkeit ein

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof nun den Spielraum für solche haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen eingeschränkt. Die Richter entschieden, dass die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gilt und dass Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden, nicht begünstigt sind (BFH, Urteil vom 13. Mai 2020, Az. VI R 4/18; veröffentlicht am 19. November 2020).

Die Klägerin in dem Fall hatte die Ermäßigung ihrer Einkommensteuer bezüglich der Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt. Die Straßenreinigung wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür mussten die Anlieger anteilig tragen. Gegenstand der Tischlerarbeiten war die Reparatur eines Hoftors. Dieses hatte der Tischler ausgebaut, in seiner Werkstatt instandgesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut.

Hinreichende Nähe zur Haushaltsführung entscheidend

Der BFH bestätigte – anders noch als zuvor das Finanzgericht – die ablehnende Rechtsauffassung des Finanzamts. „Nach Auffassung der Finanzrichter setzt die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden“, erläutert Steuerexperte Dill. Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordere laut BFH eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werde und dem Haushalt diene. „Dies ist, so sagen die Richter selbst in dem Urteil, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung für die Reinigung eines Gehwegs noch zu bejahen“, so der Limburger Steuerberater. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße könne aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweise. Bezüglich des Hoftors hielten die Richter immerhin eine anteilige Geltendmachung des Arbeitsentgelts für möglich, genauer gesagt für die vor Ort angefallenen Handwerkerleistungen (also den Ab- und Wiedereinbau).

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Was können Sie tun?

Machen Sie die Arbeitskosten zumindest anteilig geltend!

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden, stellte der Bundesfinanzhof klar. In der Werkstatt eines Handwerkers erbrachte Leistungen würden zwar für den Haushalt, aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers müssen daher – gegebenenfalls im Wege einer Schätzung – in einen nicht begünstigten „Werkstattlohn“ und einen begünstigten „Vor-Ort-Lohn“ aufgeteilt werden. Der „Vor-Ort-Lohn“ kann dann steuerlich geltend gemacht werden. Wir helfen Ihnen gerne bei allen Fragen rund um haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen weiter: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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