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Pauschbeträge verdoppelt, vereinfachter Nachweis

DILL-NEWSLETTER 2/2020: Pauschbeträge verdoppelt, vereinfachter Nachweis

Steuerliche Erleichterungen für Menschen mit Behinderung


Die Behinderten-Pauschbeträge werden verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten vereinfacht. Auch sollen Menschen mit einem Grad der Behinderung kleiner 50 einfacher Anspruch auf die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags erhalten. Die steuerlichen Erleichterungen sind Teil eines Gesetzentwurfs zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen, den die Bundesregierung beschlossen hat. Neben den eingangs genannten Maßnahmen sieht er auch eine Anhebung des Pflege-Pauschbetrags vor. Außerdem wird auf eine pflegegradabhängige Systematik umgestellt.

„Die Regelungen zu den Behinderten-Pauschbeträgen dienen der Vereinfachung und konzentrieren sich auf den Aufwand für die so genannten Verrichtungen des täglichen Lebens, deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Dazu zählt etwa die Körperpflege. Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (wie z.B. Umbau- oder Fahrtkosten), lassen sich auch weiterhin steuerlich geltend machen, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. „Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags bleibt weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig“, so Dill. Aber den Steuerpflichtigen soll zumindest der aufwändige Einzelnachweis darüber erspart werden, wie genau nun die eine oder die andere notwendige Zusatzausgabe mit ihrer Behinderung zusammenhängt.

Neuer behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag

Zusätzlich zur Verdoppelung der je nach Grad der Behinderung geltenden Pauschbeträge gibt es demnächst außerdem einen behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrag. Dadurch entfällt die bisherige Pflicht zum individuellen und aufwändigen Einzelnachweis der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten. Die Pauschbetragsregelung bewegt sich in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge (900 bzw. 4.500 Euro). „Damit sollen die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten abgegolten werden“, erläutert Steuerexperte Dill. „Außerdem bleibt dem Steuerpflichtigen der meist aufwändige und manchmal auch – zumindest gefühlt – in die Privatsphäre eingreifende Einzelnachweis künftig erspart.“

Weniger Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50

Überhaupt soll der Fiskus die Hürden für Menschen mit Behinderung so gut es geht reduzieren. Daher enthält der Gesetzentwurf auch eine Vereinfachung des Verfahrens für Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung kleiner 50. Die Zusatzvoraussetzungen – wie etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit – müssen nun nicht mehr nachgewiesen werden.

Darüber hinaus will die Bundesregierung die Systematik bei den Behinderten-Pauschbeträgen an das Sozialrecht anpassen. Dadurch können ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 und ohne besondere Voraussetzungen die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen.

Anpassungen beim Pflege-Pauschbetrag

Nicht zuletzt sollen durch die Verbesserungen beim Pflege-Pauschbetrag die vielfältigen Belastungen, die die häusliche Pflege mit sich bringt, im angemessenen Rahmen steuerlich anerkannt werden können. „Der Pflege-Pauschbetrag deckt in erster Linie die nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege ab“, sagt Wolfgang Dill. Der derzeitige Pflege-Pauschbetrag verdoppelt sich nahezu auf 1.800 Euro pro Kalenderjahr. Zudem gewährt das Finanzamt zukünftig bei dem Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro und bei dem Pflegegrad 3 ein Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro.

Weiterführender Link

Hier finden Sie den kompletten Referentenentwurf des Gesetzes.  


Was können Sie tun?

Prüfen Sie, welche behinderungsbedingte Aufwendungen steuerlich noch berücksichtigt werden können!

Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (wie z.B. Umbau- oder Fahrtkosten), dürfen Steuerpflichtige auch weiterhin steuerlich geltend machen, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Wir beraten Sie gerne: kontakt/at/steuerberater-dill.de Foto: auremar/AdobeStock