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Steuerbonus richtig geltend machen und clever aufteilen

DILL-NEWSLETTER 1/2019: Handwerkerleistungen im Haushalt

Steuerbonus richtig geltend machen und clever aufteilen


Handwerkerleistungen im Haushalt: Steuerbonus richtig geltend machen und clever aufteilenWer einen Handwerker (oder Dienstleister) mit Arbeiten rund um seine selbst genutzte Immobilie beauftragt, kann einen Teil der Kosten steuerlich geltend machen. Und dabei muss das Finanzamt immer großzügiger werden, wie eine Reihe aktueller Gerichtsentscheidungen zeigt.

„Sicherlich gibt es beim Steuerbonus für Handwerkerleistungen einige steuerliche Fallstricke zu beachten“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill. Doch auf der anderen Seite muss auch das Finanzamt vorsichtiger werden – oder, besser gesagt: großzügiger. Zuletzt nämlich kassierten wieder einige Gerichte ablehnende Steuerbescheide, zu Gunsten der betroffenen Steuerzahler.

Hoftor in der Werkstatt repariert

Ein aktuelles Beispiel liefert das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Az. 12 K 12040/17). Hier hatte ein Steuerzahler geklagt, der sein Hoftor von einem Tischler hatte reparieren lassen. Allerdings nicht auf dem Grundstück selbst, sondern in der Werkstatt des Handwerkers. „Diese Entfernung zum Haushalt war dem Finanzamt ein Dorn im Auge“, berichtet Steuerberater Dill. Das Finanzgericht zeigte sich bezüglich des maßgeblichen § 35a Abs. 2 S. 1 EStG jedoch deutlich entspannter: „Die Richter hier stellten darauf ab, dass die Handwerkerleistung „in“ einem Haushalt erbracht werden muss. Dabei ist „im Haushalt“ aber räumlich-funktional auszulegen“, erklärt der Steuerexperte. „Und das bedeutet eben auch, dass die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt sind“.

Ähnliche Gerichtsentscheidungen gab es zuletzt öfter rund um haushaltsnahe Handwerker- und auch Dienstleistungen, etwa zur Schneeräum-Dienstleistungen außerhalb der Grundstücksgrenzen oder dem Hausanschluss ans öffentliche Kanalnetz. Allerdings gibt sich das Finanzamt im oben genannten Fall noch nicht geschlagen, es hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Außenputz mit Steuerbonus? Die Frage ist,
ob bereits ein Haushalt gegründet wurde

Außenputz mit Steuerbonus? Die Frage ist, ob bereits ein Haushalt gegründet wurdeAufsehen erregend war zuletzt auch ein anderer Fall. Dabei ging es um folgende Fragestellung: Gehört zu einem fertig errichteten Haus(halt) der Außenputz an der Fassade? „Rein ästhetisch betrachtet dürfte die Antwort eindeutig „ja“ lauten“, meint Steuerberater Dill. „Rein juristisch betrachtet gehen die Meinungen aber derzeit – noch – auseinander“, so der Experte.

Warum, dazu muss etwas weiter ausgeholt werden. Zunächst einmal gilt der Steuerbonus dem bisherigen Verständnis nach nur „für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (mit der oben genannten räumlich-funktionalen Sicht auf „Haushalt“). „Nach der bisherigen Rechtsprechung waren aber Maßnahmen rund um einen Neubau von der Steuerermäßigung ausgeschlossen“, so der Limburger Steuerberater. In diesem Sinn entschied daher ebenfalls das Finanzgericht Berlin-Brandenburg vor gut über einem Jahr, dass das unmittelbare Anbringen des Außenputzes nach dem Einzug des Bauherren eben nicht begünstigt sei (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2017, Az. 6 K 6199/16).

Bezugsfertig ist ein Gebäude, wenn der Bezug zumutbar ist

„Dabei hatte der Bundesfinanzhof bereits mehr vor mehr als 40 Jahre klargestellt, dass ein Gebäude fertiggestellt ist, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und das Gebäude bezugsfertig ist“, wirft Wolfgang Dill einen Blick noch weiter zurück in die Justizgeschichte. Bezugsfertig ist ein Gebäude demnach, wenn es so weit errichtet ist, dass der Bezug zumutbar ist und nur noch unerhebliche Restarbeiten verbleiben (BFH, Urteil vom 11. März 1975, Az. VIII R 23/709).

Und im Jahr 2011 entschied ebenfalls der BFH, dass „die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahmen deshalb aus dem Tatbestandsmerkmal ,im Haushalt‘ zu bestimmen ist“ (BFH, Urteil vom 13. Juli 2011, Az. VI R 61/10). Nach dem Einzug in ein bezugsfertiges Gebäude gilt ein Haushalt als gegründet – und dann spiele es keine Rolle mehr, ob es sich bei den weiteren Baumaßnahmen bzw. den Restarbeiten um eine Neuanlage handele (im entschiedenen Fall ging es um die Anlage eines Gartens). „Eine Auffassung, die in der Folge übrigens auch das Bundesfinanzministerium übernommen hat“, bemerkt Steuerberater Dill  (BMF, Schreiben vom 9. November 2016, Gz. IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008).

Finanzamt erließ ohne Verfahren einen Änderungsbescheid

Kaum verwunderlich also, dass der vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg abgewiesene Steuerzahler Revision beim Bundesfinanzhof einlegte (Az. VI R 53/17) – und nicht einmal die Verhandlung abwarten musste, um Recht zu bekommen. Denn inzwischen erklärten alle Beteiligten das Verfahren für erledigt – und das Finanzamt hat einen Änderungsbescheid der Steuererklärung erlassen, in dem das Anbringen des Außenputzes (bzw. die Handwerkerleistung hierfür) steuerlich anerkannt wurden.

Mehr Infos:

Foto: Kurhan/fotolia.de


Was können Sie tun?

Haben Sie keine Scheu, als Trittbrettfahrer aufzusteigen!

Bei Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt über Ihre Steuererklärung müssen Sie nicht zwangsläufig selbst klagen. Es kann ebenso viel Sinn machen, einem bereits laufenden Verfahren beizutreten. Dieses Vorgehen ist ganz und gar nicht verwerflich, sondern sogar verfahrensökonomisch: Steuerzahler können sich per Einspruch bequem an Musterprozesse anderer Steuerzahler „anhängen“ und so später von einem positiven Ausgang des Verfahrens im eigenen Fall profitieren. So lange kommt es zur (Zwangs-)Ruhen des Einspruchsverfahrens.
Wird Ihr beantragter Steuerbonus abgelehnt, beraten wir Sie gerne über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und die notwendigen Schritte: kontakt/at/steuerberater-dill.de