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Für den Vorsteuerabzug reicht ein Briefkasten

DILL-NEWSLETTER 1/2019: Bundesfinanzhof entschied zur Ortsangabe in einer Rechnung

Für den Vorsteuerabzug reicht ein Briefkasten


Für den Vorsteuerabzug reicht ein BriefkastenDas Bundesfinanzministerium erleichtert vielen Unternehmen das Leben – vor allem, wenn sie im Internet oder grenzüberschreitend Geschäfte machen. Konkret geht es dabei um die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs und die vollständige Anschrift in Rechnungen.

„Die Frage, ob die für den Vorsteuerabzug vorgelegten Rechnungen ordnungsgemäß sind, ist regelmäßig Anlass für Streit mit dem Finanzamt“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus eigener leidiger Erfahrung. Nicht selten kann dieser Streit in der Folge zu einer zeitintensiven (und meist alles andere als vergnügungssteuerpflichtigen) Außenprüfung führen. „Der Gesetzgeber hat hier nun endlich ein Einsehen“, freut sich der Steuerexperte aus Limburg.

Bislang war die vollständige Anschrift notwendig

Dieses Einsehen kam allerdings gezwungenermaßen zustande. Genauer gesagt durch zwei Urteile des Bundesfinanzhofs. Im Kern ging es dabei um die Angabe des Orts, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt. Laut Umsatzsteuergesetz (UStG) setzte der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die – neben anderen Erfordernissen – die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angab (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).

  • Im ersten Fall (BFH, Az. V R 25/15) erwarb der Kläger als Autohändler Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der „im Onlinehandel“ tätig war, ohne dabei ein „Autohaus“ zu betreiben. Dieser stellte seinem Kunden Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er postalisch erreichbar war.
  • Im zweiten Fall (BFH, Az. V R 28/16) bezog die Klägerin als Unternehmer in neun Einzellieferungen 200 Tonnen Stahlschrott aus Ungarn von einer GmbH. In den Rechnungen war der deutsche Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzten Festnetz- und Faxnummern gehörten der Kanzlei, die als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt.

Bundesfinanzhof begnügte sich mit einer Briefkastenadresse

Der BFH bejahte in beiden Fällen den Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßen Rechnungen. Für die Angabe der „vollständigen Anschrift“ des leistenden Unternehmers reiche demzufolge die Angabe eines Ortes mit „postalischer Erreichbarkeit“ aus. Die Rechtsprechungsänderung beruht auf Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 15. November 2017, Az. C 374/16 und Az. C 375/16).

Nunmehr hat also auch das Bundesfinanzministerium reagiert. Es veröffentlichte ein Schreiben zur Angabe einer Briefkastenadresse in einer Rechnung. Hiernach werden die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in diesem Zusammenhang angepasst. „Eine Absenderangabe für eine Rechnung ist demnach dann ausreichend, wenn der leistende Unternehmer eine Anschrift angibt, unter der er postalisch erreichbar ist“, erklärt Steuerberater Dill. Die Angabe der Anschrift, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, ist daher nicht zwingend notwendig. Insofern sei als eine ordnungsgemäße Rechnung auch eine solche anzuerkennen, die eine so genannte Briefkastenanschrift enthalte.

Steuerberater Dill freut sich über das reduzierte Streitpotenzial

Diesen Umsatzsteuer-Anwendungserlass müssen die Finanzämter nun für alle offenen Fälle umsetzen. „Die Änderung sorgt für mehr Klarheit und reduziert damit das Streitpotenzial in künftigen Fällen“, zeigt sich der Limburger Steuerexperte zufrieden.

Foto: drubig-photo/AdobeStock


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