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Sonder-AfA: Bau günstiger Mietwohnungen wird steuerbegünstigt

DILL-NEWSLETTER 6/2018: Bundesregierung beschließt Einführung einer Sonder-AfA

Bau günstiger Mietwohnungen wird steuerbegünstigt


Sonder-AfA: Bau günstiger Mietwohnungen wird steuerbegünstigtIn vielen Städten ist der Mietwohnungsmarkt derzeit – gelinde gesagt – angespannt. Um hier für Entspannung zu sorgen, will die Bundesregierung den Wohnungsbau ankurbeln. Dazu wird nun eine Sonder-AfA für den frei freifinanzierten Neubau von günstigen Mietwohnungen eingeführt.

„Künftig können Investoren vier Jahre lang zusätzlich jeweils fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung bei der Steuer geltend machen“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Möglich wird das durch eine befristete Sonderabschreibung, die nun von der Bundesregierung beschlossen wurde. „Die bisherige Abschreibungsmöglichkeit von jährlich zwei Prozent bleibt aber natürlich daneben bestehen“, so der Limburger Steuerexperte. Die Sonderabschreibung gilt für Bauanträge, die zwischen dem 1. September 2018 (also rückwirkend) und dem 31. Dezember 2021 eingehen bzw. eingegangen sind.

Bonus zur regulären linearen Abschreibung

Das neue Gesetz erlaubt es Bauherren demnach, in den ersten vier Jahren nach Neubau insgesamt 28 Prozent der Kosten von der Steuer abzusetzen (4 x 5% Sonder-AfA + 4 x 2% reguläre Abschreibung = 28%). Eine Mietobergrenze für die geförderten Wohnungen ist nicht vorgesehen; sie müssen jedoch mindestens zehn Jahre vermietet werden. Neben dem Neubau von Mietwohnungen umfasst die Steuerbegünstigung auch Investitionen in bestehende Gebäude. „Dies geht aber nur, wenn sie zu neuem Wohnraum führen, wie zum Beispiel bei der Aufstockung von Wohnhäusern um eine weitere Etage“, führt Steuerberater Dill aus.

Kostenobergrenze liegt bei 3.000 Euro pro Quadratmeter

Auch wenn es keine Mietobergrenze geben wird: Gefördert werden soll vornehmlich der Bau vergleichsweise günstiger Wohnungen. Deshalb lautet eine Voraussetzung für die Sonder-AfA, dass die Herstellungs- und Anschaffungskosten nicht mehr als 3.000 Euro pro Quadratmeter betragen. „Doch selbst diese recht günstigen Kosten können leider nicht voll steuerlich geltend gemacht werden“, bedauert Dill. Die Bemessungsgrundlage liegt nämlich bei 2.000 Euro. „Nur bis zu diesem Betrag wirken sich die Kosten steuerlich aus“, erklärt der Steuerberater.

Angesichts der stetig steigenden Baukosten gerade in Städten und Ballungsräumen könnte diese Kostendeckelung daher die ehrgeizigen Ziele der Bundesregierung gefährden: Die will mit ihrer Wohnraumoffensive (wozu neben der Sonder-AfA etwa auch das neue Baukindergeld zählt) in dieser Legislaturperiode zusätzlich 1,5 Millionen neue Wohnungen und Eigenheime schaffen.

Übrigens: Der Bundestag muss dem Vorhaben der Bundesregierung noch zustimmen. 2016 war ein vergleichbares Vorhaben hier noch gescheitert.

Foto: andrey popov/fotolia.de


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Bei Immobilien besteht neben der Möglichkeit der linearen Abschreibung (also 50 Jahre x 2%) noch die Wahl zwischen der degressiven Abschreibung (nach festgelegten, über die Jahre fallenden Staffelsätzen) sowie der Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer. Wichtig: Ist die Wahl hierzwischen einmal getroffen, kann sie der Steuerpflichtige nicht mehr rückgängig machen. Entsprechend wichtig ist eine umfassende und seriöse Beratung: kontakt/at/steuerberater-dill.de