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Das Dienstrad richtig (ver)steuern

DILL-NEWSLETTER 5/2018: Gesunde Bewegung, geldwerter Vorteil

Das Dienstrad richtig (ver)steuern


Geldwerter Vorteil: Das Dienstrad richtig (ver)steuernFahrradfahren ist und hält gesund. Entsprechend beliebt sind inzwischen Diensträder, gerne mit elektrischem Zusatzantrieb. Doch Vorsicht – sonst sorgt das Finanzamt für mächtig Gegenwind.

Genaue Zahlen liegen uns zwar nicht vor. „Aber zumindest wenn es nach dem Schriftverkehr aus den Finanzbehörden geht, scheint die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads bei Arbeitnehmern enorm gut anzukommen“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

Geldwerter Vorteil bei der Nutzung eines Dienstrads

Dabei gilt es aber lohnsteuerlich einige Regeln zu beachten. Denn die Nutzungsüberlassung eines (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber kann zu einem geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer führen. Und der muss versteuert werden. „Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Fahrrad ausschließlich für betriebliche Fahrten nutzen darf, also etwa für den Weg zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte“, schränkt Steuerexperte Dill ein.

Eine Einschränkung gibt es allerdings auch in diesem Fall: Hat das Fahrrad einen Elektroantrieb, der Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, gilt es nämlich verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug. Dann müsste der Arbeitnehmer auch die Nutzung des E-Bikes für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen zusätzlichen geldwerten Nutzungsvorteil (0,03-%-Vorteil) lohnversteuern. Wie das funktioniert und was hierbei sonst noch zu beachten ist, erklären wir hier.

Eine solche Nutzungsbeschränkung dürfte aber wohl ohnehin nur selten der Fall sein. Vielmehr haben die meisten Arbeitnehmer sicherlich die Erlaubnis ihres Arbeitnehmers ihr Dienstrad auch für private Fahrten nutzen zu dürfen. „Dann muss hierfür ein Nutzungsvorteil nach der so genannten 1-%-Regelung lohnversteuert werden“, sagt Steuerberater Dill.

Wie das funktioniert, zeigt unser Rechenbeispiel:

  • Arbeitgeber A stellt Arbeitnehmer B ein hochwertiges Dienstfahrrad (ohne Elektroantrieb) zur privaten Mitnutzung zur Verfügung. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers liegt bei 1.000 Euro.
  • Der geldwerte Vorteil beträgt für das ganze Jahr 120 Euro (1.200 Euro x 1 % x 12 Monate).
  • Legt man beim Arbeitnehmer einen Grenzsteuersatz von 42% zugrunde, würde diese Regelung bei ihm eine jährliche Mehrsteuer von lediglich 50,40 Euro (zuzüglich Solidaritätszuschlag) auslösen.

Sonderfall geleastes (Elekro-)Dienstrad

Ein spezieller, aber in der Praxis immer häufiger vorkommender Fall ist die Überlassung eines geleasten (Elektro-)Fahrrads. Worauf Arbeitgeber und -nehmer hierbei lohnsteuerlich achten müssen, hat jetzt das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben noch einmal ausführlich erklärt (BMF, Schreiben vom 17. November 2017, Gz. IV C 5 – S-2334/12/10002-04).

Zunächst: Sowohl die vergünstigte Nutzungsüberlassung des (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber als auch die vergünstigte Übereignung des (Elektro-)Fahrrads durch einen Dritten am Ende des Leasingszeitraums führen zu einem geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer.

Lohnsteuerlich neutral ist eine Gehaltsumwandlung

Denn zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind (nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EStG). „Aus lohnsteuerlicher Sicht neutral wäre es, wenn das Rad im Rahmen einer so genannten Gehaltsumwandlung (von Bar- in Sachlohn) überlassen würde“, erklärt Steuerberater Dill. Diese müsste arbeitsvertraglich geregelt werden. Außerdem muss dann der Arbeitgeber als Leasingnehmer fungieren.

Entsprechend sind Verträge mit Leasinggebern oft gleich aufgebaut. Es gibt in der Regel:

  1. einen Rahmenvertrag zwischen dem Arbeitgeber und einem Anbieter, der regelmäßig die gesamte Abwicklung betreut,
  2. Einzelleasingverträge zwischen dem Arbeitgeber (Leasingnehmer) und einem Leasinggeber über die (Elektro-)Fahrräder mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten,
  3. einen Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hinsichtlich des einzelnen (Elektro-)Fahrrads für ebendiese Dauer, der auch eine private Nutzung zulässt,  sowie
  4. eine Änderung des Arbeitsvertrags, in dem einvernehmlich das Gehalt des Arbeitnehmers befristet auf die Dauer der Nutzungsüberlassung künftig um einen festgelegten Betrag (in der Regel in Höhe der Leasingrate des Arbeitgebers) herabgesetzt wird (Gehaltsumwandlung).

Übrigens: „Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Dienstfahrrad zur Verfügung, kann er sämtliche mit dem Fahrrad zusammenhängenden Kosten als Betriebsausgaben abziehen“, so der Limburger Steuerexperte.

Foto: Sergey Nivens/fotolia.de


Was können Sie tun?

Vergessen Sie auch beim Fahrten mit dem Fahrrad nicht die Entfernungspauschale!

Natürlich können Arbeitnehmer für ihren Weg zur Arbeit selbst dann die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer abziehen, wenn sie die Wegstrecke mit dem (Dienst-)Fahrrad zurücklegen (verkehrsmittelunabhängige Pauschale). Worauf Sie beim Thema Dienstrad und Entfernungspauschale noch achten müssen, erklären wir Ihnen gerne innerhalb einer persönlichen Beratung: kontakt/at/steuerberater-dill.de