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Das Finanzamt hilft beim Einbruchschutz mit

DILL-NEWSLETTER 5/2018: Steuervorteil für Handwerkerleistungen

Das Finanzamt hilft beim Einbruchschutz mit


Das Finanzamt hilft beim Einbruchschutz mitEinbruchschutz ist wichtig und sinnvoll – das belegen auch die Zahlen aus der aktuellen Kriminalstatistik. Demnach scheitern Einbrecher immer öfter schon beim Versuch, in die Wohnung einzudringen. Und die Nachrüstung eines effektiven Einbruchschutzes kann sogar einen Steuervorteil mit sich bringen.

Ob nun Alarmanlagen, Spezialfenster, Bewegungsmelder oder Sicherheitsschlösser – der nachträgliche Einbau eines guten Einbruchschutzes schafft zwar zusätzliche Sicherheit, kostet aber natürlich auch Geld. Immerhin hilft das Finanzamt bei der Nachrüstung mit. „Wer Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen an seiner selbst genutzten Immobilie vornehmen lässt, kann im Rahmen der Geltendmachung von haushaltsnahen Handwerkerleistungen einen Teil der Arbeitskosten von der Steuer absetzen“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Die anfallenden Handwerkerlöhne lassen sich mit 20%, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr von der eigenen Einkommensteuer abziehen.

Rechnungsposten getrennt ausweisen

„Begünstigt sind auch anfallende Anfahrts-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten“, führt Steuerexperte Dill aus. Ausgenommen sind allerdings die Kosten für das Material. „Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Handwerkerrechnung die verschiedenen Kostenarten getrennt voneinander ausweist“, mahnt der Limburger Steuerberater.

Wichtig für die Gewährung des Steuervorteils ist außerdem, dass der Auftraggeber die Rechnung unbar bezahlt (also etwa per Überweisung). „Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, da der Steuerbonus die legale Beschäftigung fördern soll“, erläutert Wolfgang Dill.

Rechnung muss der Steuererklärung nicht beigelegt werden

Der Fiskus will aber nicht nur Schwarzarbeit, sondern auch den Papiertiger bekämpfen. Deshalb müssen Rechnung und Zahlungsnachweis nicht mehr direkt der Einkommensteuererklärung beigelegt werden, um den Steuerbonus zu erhalten. Es genügt, wenn zunächst nur die Kosten abgerechnet und die Nachweise auf explizite Nachfrage des Finanzamts nachgereicht werden.

Foto: Initiative für aktiven Einbruchschutz „Nicht bei mir“


Was können Sie tun?

Prüfen Sie Alternativen zum Steuerbonus!

Für die Nachrüstung von Einbruchsschutz können Eigenheimbesitzer (genau so wie Mieter bei vorliegendem Einverständnis ihrer Vermieters) auch öffentliche Förderprogramme in Anspruch nehmen. Entsprechende Zuschüsse und Kredite gibt es etwa bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Aber: In diesem Fall würde das Finanzamt keinen Steuerbonus mehr gewähren. Wir rechnen mit Ihnen gerne Ihre Möglichkeiten durch: kontakt/at/steuerberater-dill.de