Lindenstraße 3, 65553 Limburg
     Dietkirchen, Deutschland
Tel +49 6431 973131 0
Fax +49 6431 973131 21
info/at/dillsteuer.de

Finanzielle Anerkennung fürs Ehrenamt

DILL-NEWSLETTER 4/2018: Bis zu 975 Euro im Jahr bleiben steuerfrei

Finanzielle Anerkennung fürs Ehrenamt


Ehrenamt Vorlesen

Ganz klar: Ohne ehrenamtliches Engagement würden viele Bereiche des öffentlichen und sozialen Lebens nicht funktionieren. Das weiß auch der Gesetzgeber. Deshalb dürfen Ehrenamtler bestimmte Pauschalen und Vergütungen steuerfrei beziehen.

Das Ehrenamt hat eine hohe gesellschaftliche Bedeutung. Entsprechend darf es hierfür durchaus eine kleine finanzielle Anerkennung geben. „Viele ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger dürften inzwischen die so genannte Ehrenamtspauschale kennen“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Die ist im Einkommensteuergesetz festgeschrieben, 720 Euro pro Jahr darf ein Ehrenamtler steuerfrei beziehen.

Diese Pauschale gilt zum Beispiel für die Vergütung der Verantwortlichen in einem Verein. Das können etwa folgende Tätigkeiten sein:

  • Vorstand,
  • Kassierer,
  • Schriftführer,
  • Platzwart,
  • Jugendleiter oder
  • Amateurschiedsrichter.

Doch sie sind längst nicht die einzigen, die eine Ehrenamtspauschale beanspruchen können. Gewährt wird sie etwa auch für die Einnahmen von ehrenamtlichen Tierpflegern, Dolmetschern oder Mitarbeitern von Rettungsdiensten und der freiwilligen Feuerwehr.

Tätigkeit darf nicht zu viel Zeit in Anspruch nehmen

In jedem Fall gilt: „Die Tätigkeit muss in der Freizeit bzw. im Nebenberuf ausgeübt werden“, nennt Steuerberater Dill eine der zentralen Voraussetzungen für die Gewährung der Ehrenamtspauschale. Das heißt: Sie darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Klar ist aber auch, dass Personen profitieren können , die im steuerrechtlichen Sinne gar keinen Hauptberuf ausüben. Das wären beispielsweise Hausfrauen, Studenten, Arbeitslose oder Rentner.

„Erforderlich ist außerdem, dass die Tätigkeit entweder bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird“, so der Limburger Steuerexperte. Zu ersteren zählen etwa Vereine oder Stiftungen, zu letzterem beispielsweise Gemeinden.

Freigrenze in Höhe von 256 Euro

Was viele Ehrenamtler nicht wissen: „Handelt es sich bei der Vergütung für das Ehrenamt steuerrechtlich um ,sonstige Einkünfte‘, kann zudem eine jährliche Freigrenze von bis zu 256 Euro genutzt werden, bis zu der ebenfalls Steuerfreiheit eintritt“, erklärt Wolfgang Dill. Somit lassen sich sogar 975,99 Euro pro Jahr steuerfrei beziehen.

Unser Beispiel:

Ein Schiedsrichter im Amateurbereich erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit insgesamt 900 Euro. Nach Abzug der Ehrenamtspauschale von 720 Euro verbleiben demnach 180 Euro. Die müssen jedoch nicht versteuert werden, da sie unter die Freigrenze von 256 Euro gefasst werden können. Also bleibt die komplette Vergütung steuerfrei.

Ganz wichtig: „Trotz der Steuerfreiheit müssen natürlich alle Einnahmen in der Steuererklärung ordentlich aufgeführt werden – sonst wird das Finanzamt ungemütlich“, mahnt Steuerberater Dill.

Verwandte Artikel:

Wie Geld-, Sach, und Arbeitszeitspenden steuerlich geltend gemacht werden können

Viel Aufwand um eine Aufwandsspende

Umsatzsteuer-Pflicht für gemeinnützige Vereine

Trotz gutem Zweck viel Geld in den Sand gesetzt

Foto: Gina Sanders/fotolia.de


Was können Sie tun?

Vergleichen Sie als Ehrenamtler Ihre Möglichkeiten!

Nicht immer bietet sich die Ehrenamtspauschale als beste Form der Entlohnung im Ehrenamt an. So können bei pädagogisch ausgerichteten Tätigkeiten Steuerzahler die steuerfreie Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro pro Jahr geltend machen. Aber: Für die betreffende Tätigkeit ist der Abzug der Ehrenamtspauschale dann „gesperrt“. Die gute Nachricht: Eine parallele Inanspruchnahme der beiden Pauschalen ist allerdings bei mehreren unterschiedlichen Ehrenämtern möglich, beispielsweise wenn ein ehrenamtlicher Skilehrer eines Sportvereins auch noch als Vereinskassierer tätig ist. Wir helfen Ihnen dabei, in Ihrer Steuererklärung auch bei den „Sonstigen Einkünften“ auf Nummer sicher zu gehen: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Zurück zur Newsletter-Übersicht

zurück zur Startseite: Steuerberater Dill in Limburg