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Bei der Investition auf der rechtssicheren Seite bleiben

DILL-NEWSLETTER 4/2018: Unrechtmäßiger Abzugsbetrag kann rückgängig gemacht werden

Bei der Investition auf der rechtssicheren Seite bleiben


Streit ums Geld: Unrechtmäßiger Investitionsabzugsbetrag wird rückgängig gemacht

Kleinere und mittlere Unternehmen dürfen einen so genannten Investitionsabzugsbetrag (kurz IAB) in Anspruch nehmen. Das heißt, sie dürfen für in der Zukunft geplante Anschaffungen eines Wirtschaftsguts bestimmte Kosten hierfür gewinnmindernd abziehen. Dabei müssen aber bestimmte Spielregeln beachtet werden. Sonst nämlich droht Ärger mit dem Finanzamt – etwa, wenn die Investition gar nicht vorgenommen wird.

Die gewinnmindernde Wirkung des Investitionsabzugsbetrags ist nicht zu unterschätzen. „Es dürfen immerhin 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts als Investitionsabzugsbetrag abgezogen werden“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Durch die auf diese Weise erreichte Gewinnminderung sinkt die Steuerlast. „Genau dieser Liquiditätsvorteil erleichtert dann später die Investition“, erklärt der Limburger Steuerexperte.

Natürlich gelten hierfür bestimmte Regeln: „Wer einen Investitionsabzugsbetrag bildet, muss die Anschaffung innerhalb von drei Jahren vornehmen“, so Wolfgang Dill. Denn sonst droht Ärger mit dem Finanzamt: „Bleibt die Investition binnen dieser Frist aus, macht das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag im ursprünglichen Jahr der Bildung rückgängig“, warnt der Steuerberater.

Wer zu viel Gewinn macht, bleibt ausgeschlossen

Diese Erfahrung machte nun auch ein Gewerbetreibender aus Hamburg – und wollte sich damit nicht abfinden. Er versuchte bis zum Bundesfinanzhof (BFH), die nachträgliche Aberkennung eines Investitionsabzugsbetrags unter Verweis auf eine verfahrensrechtliche „Änderungssperre“ abzuwenden. Er hatte seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr 2011 um einen Investitionsabzugsbetrag von 28.000 Euro gemindert. Im Zuge einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt, dass dieser Investitionsabzugsbetrag aufgrund eines zu hohen Gewinns gar nicht erst hätte gebildet werden dürfen.

Steuerberater Wolfgang Dill erklärt hierzu: „Selbständige und Gewerbetreibende, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, dürften nicht mehr als 100.000 Euro Jahresgewinn machen, um einen Investitionsabzugsbetrag bilden zu können.“

Da der Gewerbetreibende die Investition innerhalb der Dreijahresfrist nicht vorgenommen hatte, nutzte das Finanzamt eine spezielle Korrekturnorm. Hiernach konnte es den Abzugsbetrag nachträglich aberkennen. Diesen Schritt hielt der Unternehmer aber für rechtswidrig.

6% Zinsen auf die Steuernachzahlung

Die Finanzrichter gaben jedoch grünes Licht für die Aberkennung. Sie verwiesen darauf, dass die Korrekturnorm auch dann eine Änderung alter Steuerbescheide ermögliche, wenn der Investitionsabzugsbetrag darin zu Unrecht (in diesem Fall wegen Überschreitens der Gewinngrenze) abgezogen worden sei.

So wurde der IAB also zum Boomerang für den hanseatischen Gewerbetreibenden. „Denn durch die nachträgliche Aberkennung des Investitionsabzugsbetrags bei unterbliebener Investition ergibt sich für einen Betrieb in aller Regel eine Steuernachzahlung. Und die muss mit 6% pro Jahr verzinst werden“, mahnt Steuerexperte Dill. Auf der Suche nach einem zinslosen Darlehen hilft es einem Betrieb also ganz sicher nicht, einen Investitionsabzugsbetrag ohne bestehende Investitionsabsicht zu bilden.

Bundesfinanzministerium erklärt die Regeln bei der Inanspruchnahme

Erst im vergangenen Jahr hat das Bundesfinanzministerium die Regeln zum IAB in einem Schreiben noch einmal klar gestellt (BMF, Schreiben vom 20. März 2017, Gz. IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02).

Hier das Wichtigste daraus kurz zusammengefasst:

  • Generelle Regeln zur Inanspruchnahme: IABs lassen sich ohne weitere Angaben entweder im Rahmen der Steuererklärung oder nach der erstmaligen Steuerfestsetzung geltend machen. Der bislang notwendige Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten ist nicht länger erforderlich.
  • Regeln bei einer Betriebsübertragung: In Wirtschaftsjahren vor einer unentgeltlichen Betriebsübertragung (nach § 6 Absatz 3 EStG) kann der bisherige Betriebsinhaber auch dann noch IABs in Anspruch nehmen, wenn davon auszugehen ist, dass er vor der Übertragung keine begünstigten Investitionen mehr tätigt. Der bisherige Betriebsinhaber kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin IABs in Anspruch nehmen, und zwar für mit dem „Restbetrieb“ im Zusammenhang stehende Investitionen.
  • Begünstigung für noch nicht eröffnete Betriebe: Begünstigt im Sinne des § 7g EStG sind auch Betriebe, die sich noch in der Eröffnungsphase befinden. Dabei muss der Steuerpflichtige die Betriebseröffnungsabsicht glaubhaft darlegen können. Indizien für eine Betriebseröffnung können beispielsweise eine Gewerbeanmeldung, beantragte Kredite oder Unterlagen sein, aus denen sich die geplante Anschaffung oder Herstellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ergibt.
  • Datenfernübertragung der Angaben zu § 7g EStG: Die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen sind bei einer Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, und zwar entweder mittels E-Bilanz (bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung) oder per Anlage EÜR (bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Bei jeder Änderung nach der erstmaligen Übermittlung eines Datensatzes muss jeweils ein neuer Datensatz versendet werden.
  • Übertrag eines IAB: Ein IAB darf auf andere getätigte Investitionen „übertragen“ werden. Dies ist sogar dann möglich, wenn das Finzanzamt den IAB wegen einer so genannten schädlichen Verwendung rückgängig gemacht hat. Das gilt aber nur, soweit die Veranlagung für das jeweilige Investitionsjahr verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Außerdem muss die andere getätigte Investition natürlich die Voraussetzungen für den IAB erfüllen.

Weiterführende Informationen:

Original-Schreiben des Bundesfinanzministeriums

Steuerliche Erschwernisse bei der Existenzgründung: Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zum IAB

Foto: M_Robert Kneschke/fotolia.de


Was können Sie tun?

Gehen Sie an das Thema Investitionsabzugsbetrag nicht ohne Ihren Steuerberater ran!

Insgesamt müssen beim Investitionsabzugsbetrag viele verfahrensrechtliche Details und Voraussetzungen beachtet werden. Wir helfen Ihnen, alles Wesentliche im Blick zu behalten und Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden: kontakt/at/steuerberater-dill.de