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Der Fiskus beteiligt sich an den Kosten fürs WG-Zimmer

DILL-NEWSLETTER 3/2018: Steuerliche Hilfe bei der Ausbildung des Kindes

Der Fiskus beteiligt sich an den Kosten fürs WG-Zimmer


WG

Viele Eltern wissen nicht, dass sie auch dann noch steuerliche Unterstützung erhalten können, wenn ihr Kind schon gar nicht mehr zuhause wohnt. Das gilt zumindest dann, wenn der Nachwuchs noch eine Ausbildung absolviert oder studiert.

Kinder groß zu ziehen ist teuer – erst recht, wenn sie für ihre Ausbildung oder das Studium eine eigene Wohnung benötigen. Das weiß auch der Staat und verlängert in diesen Fällen die Zahlung des Kindergeldes. Damit ist dann erst in aller Regel am 25. Geburtstag endgültig Schluss.

Zum Kindergeld gibt es noch den Ausbildungsfreibetrag

„Der Bezug von Kindergeld ist aber außerdem eine wichtige Voraussetzung für eine interessante  steuerliche Vergünstigung, die Eltern in Anspruch nehmen können – nämlich den Ausbildungsfreibetrag“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

Wie funktioniert dieser Ausbildungsfreibetrag? Ganz einfach: Haben Eltern für ihr flügge gewordenes Kind noch einen Anspruch auf Kindergeld, können sie einen Ausbildungsfreibetrag von jährlich 924 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehen. „Wie hoch die Einkünfte der Eltern sind, spielt dabei keine Rolle“, sagt Steuerexperte Dill.

Voraussetzungen für den Freibetrag

  • das Kind muss volljährig sein,
  • es absolviert nachweislich eine Berufsausbildung oder ein Studium und
  • wohnt außerhalb des elterlichen Haushalts (z.B. in einer Wohngemeinschaft).

Werden die genannten Voraussetzungen nicht für das ganze Jahr erfüllt, gewährt das Finanzamt den Ausbildungsfreibetrag auch nur zeitanteilig (pro Monat mit einem Zwölftel). Aber: Eine zeitweilige Unterbrechung der Ausbildung (z.B. während der Semesterferien) führt nicht zu einer Kürzung des Freibetrags.

Unterhaltszahlungen können steuerlich geltend gemacht werdenn

Und selbst wenn Eltern keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben, können sie das Finanzamt noch an den Ausbildungskosten des Kindes beteiligen: „Sie können ihre finanzielle Beiträge häufig als Unterhaltsleistungen in der Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen“, erklärt Steuerberater Dill.

Pro Jahr können maximal 9.000 Euro (Höchstbetrag für 2018) abgesetzt werden. Falls die Eltern auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes übernommen haben, dürfen sie zu diesem Betrag noch einmal hinzugerechnet werden. „Das Finanzamt spielt bei diesem Kostenabzug aber nur mit, wenn das Kind kein eigenes Vermögen hat, das den Wert von 15.500 Euro übersteigt“, weiß der Limburger Steuerberater. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Das Stichwort hierbei heißt: „existentiell notwendiges Vermögen“. „Das könnte sogar eine selbstgenutzte Eigentumswohnung des Kindes sein, sofern das Finanzamt diese als angemessen betrachtet“, so Wolfgang Dill.

Nur selber arbeiten dürfte das Kind dann quasi nicht mehr: Denn verfügt es im Jahr der Unterhaltszahlung über eigene Einkünfte von mehr als 624 Euro, muss der übersteigende Betrag zudem vom absetzbaren Höchstbetrag der Eltern abgezogen werden. Doch ob nur allein aus steuerlichen Aspekten die Aufforderung zum Faulenzen ein passendes Erziehungsziel ist, bleibt in den wohl meisten Fällen fraglich.

Links zu mehr Infos rund um die Kosten fürs Kindererziehung

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Foto: Ingo Bartussek/fotolia.de


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