Ab 2018 bekommt das Finanzamt weniger
DILL-NEWSLETTER 2/2018: Steuerpflichtige werden um rund 4,1 Milliarden Euro entlastet
Ab 2018 bekommt das Finanzamt weniger
Höhere Freibeträge, mehr Kindergeld, Verbesserung der Altersvorsorge: Das Jahr 2018 verspricht für viele Steuerpflichtige einiges an Steuererleichterungen. Umgekehrt wird sich ärgern, wer auf illegale Steuertricks setzt. Denn seit Jahresbeginn wird beim Finanzamt manches anders.
Um rund 4,1 Milliarden Euro werden Steuerpflichtige in diesem Jahr entlastet. Was genau sich alles zu Jahresanfang steuerlich geändert hat, das fassen wir hier in groben Zügen zusammen – inklusive einiger Tipps von Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.
Entlastung von Familien und Arbeitnehmern:
Von den Steuerentlastungen profitieren insbesondere Familien und Arbeitnehmer.
Folgende Entlastungen wird es für 2018 geben:
- Anhebung des Grundfreibetrags um 180 Euro auf 9.000 Euro,
- Anhebung des Kinderfreibetrags um 72 Euro auf 4.788 Euro,
- Anhebung des monatlichen Kindergeldes um 2 Euro (für das 1. und 2. Kind auf 194 Euro, für das 3. Kind auf 200 Euro, für jedes weitere Kind auf 225 Euro)
- Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.000 Euro,
- Ausgleich der „kalten Progression“ durch die Anpassung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs an die geschätzte Inflationsrate in 2017 (1,65%),
- Anhebung der Grundzulage für geförderte private Altersvorsorgeverträge (Riester) von 154 Euro auf 175 Euro,
- Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung.
Besonders beachten sollten Arbeitnehmer ab diesem Steuerjahr die folgenden beiden Punkte:
- Weniger Papierkram bei der Steuererklärung. „Aus der bisherigen Belegvorlagepflicht wird eine Belegvorhaltepflicht“, erklärt Steuerberater Dill. Das heißt: Steuerzahler sind nun in vielen Fällen nicht mehr dazu verpflichtet, ihrer Steuererklärung die Belege unmittelbar beizufügen. Es genügt vielmehr, diese zu Hause aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt ein Jahr ab der Bestandskraft des Steuerbescheids. „Innerhalb dieses Zeitraums kann das Finanzamt also die Unterlagen bei Bedarf nachfordern“, so Dill.
- Bessere Abschreibungsmöglichkeiten: Bis einschließlich 2017 konnten Arbeitnehmer ihre Arbeitsmittel (z.B. Laptops oder Aktenkoffer) nur dann sofort im Jahr der Anschaffung abschreiben, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) betrugen. „War das Arbeitsmittel teurer, konnte es nur über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ein Steuerspareffekt stellte sich also erst später ein“, sagt Steuerexperte Dill. Bei Anschaffungen ab dem 1. Januar 2018 gilt für geringwertige Wirtschaftsgüter nun eine angehobene Wertgrenze von 800 Euro. „Arbeitsmittel lassen sich demnach häufiger direkt im Jahr der Anschaffung abschreiben“, zeigt sich der Limburger Steuerberater erfreut.
Im Bereich der Altersvorsorge treten u.a. diese Verbesserungen in Kraft:
- Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag sehr gering, hat der Anbieter demnächst das Recht, diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden (so genannte Kleinbetragsrentenabfindung). Diese Einmalzahlung wird seit dem 1. Januar 2018 ermäßigt besteuert (nämlich gemäß der so genannten „Fünftelregelung“).
- Außerdem müssen neue zertifizierte Altersvorsorgeverträge ein Wahlrecht vorsehen, ob ein Riester-Sparer die Abfindung seiner Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchte oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. „Eine Verschiebung kann sich auszahlen, wenn die übrigen Einkünfte im Folgejahr geringer sind“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.
- Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge wird bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht mehr voll angerechnet: „Künftig wird ein monatlicher Sockelbetrag aus zusätzlicher Altersvorsorge nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet“, erklärt Steuerexperte Dill. Dieser Sockelbetrag liegt derzeit bei 208 Euro.
Maßnahmen gegen Steuervermeidung von internationalen Großkonzernen:
- Ab 2018 können internationale Konzerne Ausgaben für die Überlassung von Rechten (zum Beispiel Patente, Lizenzen) in Deutschland steuerlich nur noch beschränkt berücksichtigen. „Damit soll vermieden werden, dass in Deutschland aktive Weltkonzerne wie Amazon, Google oder Apple ihre Gewinne grenzüberschreitend verschieben und so praktisch keine Steuern zahlen“, erläutert Steuerberater Dill.
Maßnahmen gegen Steuerbetrug an der Ladenkasse:
- Seit Jahresbeginn kann ein Amtsträger der Finanzbehörde unangekündigt eine Kassen-Nachschau durchführen. Folglich besteht ein deutlich erhöhtes Entdeckungsrisiko, sollten die Kassenaufzeichnungen manipuliert worden sein. Denn aufgrund der fortschreitenden Technisierung ist es heutzutage möglich, dass digitale Grundaufzeichnungen (z.B. in elektronischen Registrierkassen) unauffällig gelöscht oder geändert werden können. Aber: „Beim kleinsten Verdacht auf Steuerbetrug kann ohne vorherige Prüfungsanordnung direkt zu einer Außenprüfung übergegangen werden“, warnt Dill vor illegalen Steuertricksereien.
Foto: stockWERK/fotolia.de
Was können Sie tun?
Denken Sie stets daran: Das Leben ist auch aus steuerlicher Sicht individuell!
Was kann ich alles in meiner Einkommensteuererklärung angeben? Was muss ich beim Thema Altersvorsorge steuerlich beachten? Wie führe ich meine Ladenkasse ordentlich? Fragen über Fragen! Wir führen Sie sicher durch den Steuer-Dschungel und beantworten alle Ihre individuellen Fragen: kontakt/at/steuerberater-dill.de