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Geschäftsreisen ins Ausland: Mit dem Steuerbonus rund um die Welt

DILL-(Sonder-)NEWSLETTER 1/2018: Die aktuellen Pauschalen auf einen Blick

Geschäftsreisen ins Ausland: Mit dem Steuerbonus rund um die Welt


Wie der Fiskus bei Geschäftsreisen ins Ausland hilft

Die Geschäftsbeziehungen deutscher Unternehmen ins Ausland könnten kaum besser sein. Ein Indikator: Deutschland bleibt vorerst Exportweltmeister. Dementsprechend herrscht ein reger geschäftlicher Reiseverkehr. Dafür gewährt der heimische Fiskus einen Steuerbonus.

Bei Geschäftsreisen ins Ausland können zusätzlich zur eigentlichen An- und Abreise auch die Verpflegung und die Übernachtungen schnell teuer werden. „Wie teuer, das ist je nach Aufenthaltsort höchst unterschiedlich“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Deshalb gewährt der Fiskus reisenden Angestellten (wozu auch Geschäftsführer gehören) einen Steuerbonus. Der fällt je nach Reiseland unterschiedlich hoch aus.

Nicht nur das: „Je nach Größe des Landes gibt es für unterschiedliche Regionen mehrere Tarife“, sagt der Limburger Steuerexperte. Und sogar in kleineren Ländern kann es Unterschiede geben. So gelten in der Schweiz etwa Extra-Tarife für Genf.

Doch wie hoch fallen die aktuellen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Geschäftsreisen ins Ausland genau aus? Einen Überblick hierzu gibt eine jetzt veröffentlichte Liste des Bundesfinanzministeriums. Die aktualisierte Liste erscheint regelmäßig einmal im Jahr.

Weiter wird in dem dazu gehörigen Schreiben des Ministeriums folgendes geklärt:

Bei eintägigen Geschäftsreisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.

Bei mehrtägigen Geschäftsreisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Für vielbeschäftigte Geschäftsreisende gibt es eine weitere kleine Einschränkung: „Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, wird für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale berücksichtigt“, erklärt Steuerberater Dill.

Zum Download der aktuellen Liste
mit den Pauschalbeträgen für Verpflegung
und Übernachtungen im Ausland.

Mehr Infos:

Weitere wichtige Hinweise zu der Liste finden Sie hier.

Das Originalschreiben des Bundesfinanzministeriums steht außerdem hier zum Download bereit.

Foto: Rawpixel.com/fotolia.de


Was können Sie tun?

Seien Sie beim Pauschalbetrag für die Übernachtungskosten vorsichtig!

Anders als bei der Verpflegung gilt der Pauschalbetrag für Übernachtungskosten nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Geschäftsreisenden die Kosten erstattet. Will der Arbeitnehmer dagegen einen Bonus in Form eines Werbungskostenabzugs, gelten nur die tatsächlich anfallenden Übernachtungskosten. Und diese müssen entsprechend belegt werden können. Achten Sie bei einer Geschäftsreise deshalb darauf, dass – wenn möglich – in der Hotelrechnung die Kosten für die Übernachtung und für die Mahlzeiten getrennt ausgewiesen werden. Wir beraten Sie gerne rund um das Thema Geschäftsreise, Pauschalbeträge und Werbungskostenabzug: kontakt/at/steuerberater-dill.de