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Eigenanteil mindert geldwerten Vorteil

DILL-NEWSLETTER 10/2017: Dienstwagen zur privaten Nutzung

Eigenanteil mindert geldwerten Vorteil


Dienstwagen zur privaten Nutzung: Eigenanteil mindert geldwerten Vorteil

Trägt ein Arbeitnehmer bestimmte Kosten für seinen privat genutzten Dienstwagen selbst, mindert das den geldwerten Vorteil. Die genauen Details erklärt nun das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Rundschreiben.

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, liegt ein geldwerter Vorteil vor. So einfach diese Regelung klingt: „Im Detail kann es aber ganz schön kompliziert werden“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Der Bundesfinanzhof hatte hierzu nämlich entschieden, dass bestimmte Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers, z.B. für Benzin oder Versicherungen, den Wert dieses geldwerten Vorteils mindern (BFH, Urteile vom 30. November 2016, Az. VI R 2/15 und VI R 49/14). „Nachzuvollziehen, worauf Arbeitnehmer hier achten müssen, war dabei bislang alles andere als klar“, kritisiert der Limburger Steuerexperte. Das haben wohl auch die Beamten im Bundesfinanzministerium erkannt. Deshalb hat das Ministerium nun den Finanzämtern in einem aktuellen Schreiben genau erklärt, wie diese vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen lohnsteuerlich behandelt werden sollen (BMF, Schreiben vom 21. September 2017, Gz. IV C 5 – S 2334/11/10004-02).

Das BMF führt hierzu u.a. aus:

  • Ein Nutzungsentgelt für die private Nutzung des Dienstwagens muss arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart werden.
  • Als Eigenanteil bzw. Zuzahlungen, die den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung mindern, kommen in Betracht:
    • pauschale Beträge (also etwa eine Kilometer- oder Monatspauschale),
    • für den Dienstwagen übernommene Leasingraten und
    • (seit den oben genannten BFH-Urteilen neu!) die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer. Dazu können zählen:
      • Treibstoffkosten,
      • Kfz-Steuer,
      • Beiträge für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen,
      • Wagenpflege/-wäsche,
      • Garagen-/Stellplatzmiete,
      • Wartungs- und Reparaturkosten.
  • Unberücksichtigt bleiben Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören, z.B. Park- und Straßengebühren (Vignetten, Mautgebühren) oder Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen.

Und auch am Steuer des Dienstwagens bleibt der Fahrer in der Zahlungsverantwortung für das eigene Fehlverhalten: „Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder können nicht vom geldwerten Vorteil abgezogen, sondern müssen nach wie vor selbst bezahlt werden“, erinnert Steuerberater Dill mit einem Schmunzeln.

Besonderheit bei der Fahrtenbuchmethode
„Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten grundsätzlich weiterhin nicht in die Gesamtkosten ein. Sie erhöhen also auch nicht den individuellen Nutzungswert“, so der Limburger Steuerberater. Die Finanzämter beanstanden jedoch nicht, wenn bei der Fahrtenbuchmethode vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten in die Gesamtkosten einbezogen und (wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode) als Nutzungsentgelt behandelt werden.

Zum Thema Dienstwagen und optimale steuerliche Behandlung beraten wir Sie gern.

Mehr Infos:

 

Weitere Informationen zu den genannten Urteilen des Bundesfinanzhofs finden Sie hier.

Das Schreiben des  Bundesfinanzministeriums finden Sie hier.

Foto: Eisenhans/fotolia.de


Was können Sie tun?

Bewahren Sie Ihre Belege auf und achten Sie auf vertragliche Vereinbarungen!

Arbeitnehmer, die ihre individuellen Zuzahlungen absetzen wollen, sollten für steuerliche Zwecke sämtliche Belege aufbewahren, aus denen sich ihre Kostenübernahme bzw. ihr Eigenanteil ergibt (z.B. Tankquittungen, Kreditkartenabrechnungen, Kontoauszüge). Für die steuerliche Anerkennung der Zuzahlung ist zudem wichtig, dass sie (arbeits-)vertraglich festgelegt worden ist. Wir prüfen gerne für Sie, ob Ihre vertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber den Ansprüchen des Finanzamts gerecht wird: kontakt/at/steuerberater-dill.de