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Fußnote erleichtert Geschenke an Geschäftsfreunde

DILL-NEWSLETTER 10/2017: Neues zum Thema Pauschalsteuer

Fußnote erleichtert Geschenke an Geschäftsfreunde


Fußnote erleichtert Geschenke an Geschäftsfreunde

Die Steuerregeln für Geschäftsgeschenke hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil kürzlich verschärft. Danach hätten viele Unternehmer ihre Geschäftsgeschenke möglicherweise nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen können. Auf Nachfrage des Bunds der Steuerzahler gibt das Bundesfinanzministerium jetzt aber Entwarnung.

„Gute Nachricht für Unternehmen, die ihre Geschäftspartner mit kleinen Aufmerksamkeiten bedenken: Es bleibt alles bei der bisherigen Rechtslage“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

Dabei gab es hier zunächst vielfach einige Verwirrung: Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die für ein Geschäftsgeschenk übernommene Pauschalsteuer ein zweites Geschenk ist (BFH, Az. IV R 13/14). Das heißt, der Wert des Geschenks und die darauf erhobene Pauschalsteuer (immerhin 30%) werden zusammengerechnet. Überschreitet die Summe dann den Betrag von 35 Euro, entfällt der Betriebsausgabenabzug. „Für die Praxis hätte das Urteil fatale Folgen, denn bisher wurde die Pauschalsteuer nicht in die 35-Euro-Grenze mit eingerechnet“, erklärt Steuerberater Dill. Die Geschenke hätten also deutlich billiger werden müssen, um noch genug Luft für die Pauschalsteuer zu lassen.

Fußnote setzt Urteil quasi wieder außer Kraft

„Wie das Bundesfinanzministerium mitteilt, werde das Urteil zwar im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sei damit für alle Finanzbeamten bindend“, so der Limburger Steuerexperte. Es soll aber eine Fußnote gesetzt werden, in der auf ein Verwaltungsschreiben vom 19. Mai 2015 verwiesen wird. Das heißt: Für den Betriebsausgabenabzug (35 Euro-Grenze) ist weiterhin allein der tatsächliche Wert des Geschenkes (ohne Steuer) maßgeblich.

Unschöner Fallstrick für beschenkte Selbstständige

Übrigens: Während es heutzutage in vielen Unternehmen (und allen Behörden) klare Regelen dazu gibt, wer überhaupt Geschenke mit welchem Wert annehmen darf bzw. weitergeben / weitermelden muss, sind Selbstständige von solcherlei Vorschriften befreit. Allerdings: Wer exakt nach den Buchstaben der Steuergesetzgebung handeln will, der muss Geschenke mit einem Wert von über 10 Euro als Betriebseinnahmen verbuchen.

Foto: weseetheworld/fotolia.de


Was können Sie tun?

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Die Auffassung des BMF ist eine gute Nachricht für Unternehmen, die Kunden und Geschäftsfreunde beschenken und die Steuer darauf übernehmen. Für die Frage des Betriebsausgabenabzugs ist allein relevant, ob der Wert des „Hauptgeschenks“ bei maximal 35 Euro oder eben darüber liegt. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann die Thematik gerne mit uns besprechen : kontakt/at/steuerberater-dill.de