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Kosten für behindertengerechten Umbau auf mehrere Jahre verteilen?

DILL-NEWSLETTER 9/2017: Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung

Kosten für behindertengerechten Umbau optimal verteilen


Junge im Rollstuhl: Kosten für behindertengerechten Umbau verteilen

Das Leben verläuft nicht immer nach Plan. Das ist dem Gesetzgeber durchaus klar, weshalb bestimmte unvorhergesehene Ereignisse steuerlich berücksichtigt werden können. Beim Thema behindertengerechter Umbau zeigte der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt aber ganz genau die Grenzen des Gesetzes auf.

„Rund um das Thema außergewöhnliche Belastungen gibt es zahlreiche komplizierte gesetzliche Bestimmungen – und darüber immer wieder Streit vor Gericht“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Er nennt als Beispiel den Fall eines Ehepaares, der kürzlich vom Bundesfinanzhof entschieden wurde (BFH, Beschluss vom 12. Juli 2017, Az. VI R 36/15).

Umfangreicher Umbau wegen schwerbehinderter Tochter

In dem konkreten Fall ließ das Ehepaar sein Haus wegen seiner schwerbehinderten Tochter für fast 170.000 Euro behindertengerecht umbauen. Von diesen Kosten machten sie 60.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung geltend und beantragten, den Restbetrag auf die folgenden beiden Veranlagungszeiträume zu verteilen. Sie machten so genannte Billigkeitsgründe (gemäß § 163 AO) geltend.

„Das Finanzamt hat laut Abgabenordnung bei der Festsetzung von Steuern durchaus Ermessensspielraum“, erklärt Steuerexperte Dill. „Es kann die Steuern niedriger festsetzen, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre“. Im vorliegenden Fall aber lehnten die Finanzbeamten die geltend gemachten Billigkeitsgründe ab. Denn diese seien so genannten atypischen Ausnahmefällen vorbehalten. Das Ehepaar klagte gegen diese Entscheidung.

Doch auch der Bundesfinanzhof ließ sich nicht erweichen. Die Finanzrichter unterstützten die Sichtweise des Finanzamts mit Blick auf das so genannte Abflussprinzip. Sie stellten klar: Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat. Selbst wenn sich die außergewöhnlichen Belastungen in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie geleistet werden, mangels eines hinreichenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht auswirken: „Das Gesetz sieht leider keine Möglichkeit vor, den restlichen Betrag auf andere Veranlagungszeiträume zu übertragen bzw. zu verteilen“, bedauert Steuerberater Dill.

Foto: arnoaltix/123rf.com


Was können Sie tun?

Nutzen Sie beim behindertengerechten Umbau mögliche Gestaltungsspielräume!

Die Verteilung der Baukosten für den behindertengerechten Umbau dürfte in den allermeisten Fällen nicht möglich sein. Dennoch bieten sich gewisse Gestaltungsspielräume – und zwar beim Timing der Baumaßnahmen selbst. Wer vergleichsweise dringend umbauen muss, sollte die Maßnahmen wenn möglich über den Jahreswechsel vornehmen lassen. Dann können die Handwerkerrechnungen immerhin über zwei Jahre verteilt steuerlich geltend gemacht werden. Und wenn im Einzelfall bestimmte Umbaumaßnahmen vielleicht noch nicht unbedingt notwendig sind, kann man diese sogar noch in ein drittes Jahr verlegen. Dann können hierfür wenigstens noch haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Wir sprechen mit Ihnen gerne Ihren individuellen Fall durch: kontakt/at/steuerberater-dill.de