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Kinder: Steuerliche Entlastung für Eltern

DILL-NEWSLETTER 8/2017: Das Finanzamt und die Kindererziehung

Steuerliche Entlastung für Eltern


Steuerliche Entlastung für Eltern

Kinder können eine ganze Menge Freude schenken – ihre Erziehung kostet aber auch eine Menge Geld. Dabei greift der Staat Eltern auf vielfältige Art und Weise unter die Arme.

Kinderbetreuungskosten: „Wer sein Kind in einem Kindergarten, einer Kindertagesstatte, einer Ganztagspflegestelle oder bei einer Tagesmutter untergebracht hat, kann die Kosten hierfür zu zwei Dritteln als Sonderausgaben steuerlich geltend machen“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Allerdings gilt dafür ein Maximalbetrag in Höhe von 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Das gilt auch bei den Ausgaben für ein Au-pair – „aber nur, soweit die Kosten auf die Kinderbetreuung und die Beaufsichtigung bei den Hausaufgaben entfallen“, schränkt der Steuerexperte ein.

Das Finanzamt erkennt nicht alle Ausgaben für das Kind an. So können Kosten, die auf Unterrichtsleistungen (zum Beispiel Nachhilfe-, Sprach- oder Musikunterricht und Computerkurse), Freizeitbeschäftigungen (etwa Reitstunden) und die Verpflegung des Kindes entfallen, nicht geltend gemacht werden.


Kindergeld:
Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern ein monatliches Kindergeld von jeweils 192 Euro (ab 2018: 194 Euro), für das dritte Kind monatlich 198 Euro (ab 2018: 200 Euro) und für jedes weitere Kind monatlich 223 Euro (ab 2018: 225 Euro).

Kinderfreibetrag: Eine Alternative zum Kindergeld, besonders interessant für Eltern mit höheren Einkommen (31.800 Euro bei Alleinstehenden bzw. 63.600 Euro bei Ehepaaren). Je Kind kann ein Kinderfreibetrag von 4.716 Euro (ab 2018: 4.788 Euro) und ein Betreuungsfreibetrag von 2.640 Euro berücksichtigt werden. Insgesamt bleibt also ein Betrag von 7.356 Euro (ab 2018: 7.428 Euro) des elterlichen Einkommens unbesteuert.

Sowohl das Kindergeld als auch der Kinderfreibetrag werden grundsätzlich nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes gewährt. Allerdings verlängert sich der Bezug, wenn sich das Kind noch in der Ausbildung befindet. Dann liegt die Altersgrenze bei 25 Jahren. „Gleichzeitig Kindergeld zu beziehen und einen Kinderfreibetrag geltend zu machen, geht nicht“, erklärt Steuerberater Wolgang Dill. Das Finanzamt prüft im Einkommenssteuerbescheid, welche Variante für die Eltern günstiger ist.


Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
„Gerade alleinerziehende Eltern bewegen sich finanziell oft hart am Limit“, weiß auch Steuerexperte Dill. Deshalb gibt es einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.908 Euro pro Jahr. Dieser wird vom Fiskus steuermindernd berücksichtigt. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro. Alleinerziehende erhalten den Freibetrag über die Steuerklasse II oder indem sie einen entsprechenden Antrag auf der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung stellen.

Ausbildungsfreibetrag: Selbst wenn ein Kind schon volljährig ist, gibt es für die Eltern Unterstützung vom Staat. Schließlich unterstützen die meisten Eltern ihre Kinder ja auch noch während der Berufsausbildung oder des Studiums finanziell, erst recht wenn das Kind nicht mehr zuhause lebt. Genau für solche Fälle gibt es den Ausbildungsfreibetrag. Der liegt derzeit bei 924 Euro pro Jahr. Beantragt wird er auf der „Anlage Kind“ in der Steuererklärung. Voraussetzung: Die Eltern haben für das Kind bzw. ihre Kinder noch einen Kindergeldanspruch.

Foto: bpstocks/fotolia.de


Was können Sie tun?

Bleiben Sie bei Ihrer Steuererklärung stets gewissenhaft!

Was die Eltern in ihrer Steuererklärung keinesfalls vergessen dürfen: „Damit die Betreuungskosten auch tatsächlich steuerlich anerkannt werden, müssen sie eine ordnungsgemäße Rechnung über die Leistung erhalten haben“, mahnt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Die Zahlung muss auf jeden Fall unbar erfolgen, das heißt beispielsweise per Überweisung. Damit es rund um die Steuerklärung und hierbei insbesondere wichtige „Anlage Kind“ erst gar keinen Ärger gibt, sprechen Sie mit uns: kontakt/at/steuerberater-dill.de