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Wenn kleine Geschenke großen Ärger verursachen

DILL-NEWSLETTER 7/2017: 35-Euro-Grenze bei Zuwendungen an Geschäftspartner

Wenn kleine Geschenke großen Ärger verursachen


Wenn kleine Geschenke großen Ärger verursachen

Auch im Geschäftsleben gilt: Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Aber Vorsicht – sie können große steuerliche Auswirkungen haben. Das zeigt nun auch wieder ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zum Thema Pauschsteuersatz.

Demnach gilt Folgendes: Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und übernimmt er zusätzlich die Steuer, die durch die Zuwendung an den Beschenkten ausgelöst wird, ist der Steuerpflichtige nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der Steuer 35 Euro übersteigt (BFH, Urteil vom 30. März 2017, Az. IV R 13/14).

Zur Erinnerung: Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar. „Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 Euro nicht übersteigen“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand eines Unternehmers auf die Allgemeinheit abgewälzt wird und dient der Bekämpfung des so genannten „Spesenunwesens“.

Der Schenkende darf die Steuer übernehmen – dann aber Vorsicht bei der Freigrenze

Im Wirtschaftsleben ist es durchaus üblich, Geschäftspartner zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen einzuladen (Streitpunkt vorm BFH waren Freikarten eines Konzertveranstalters). Das Problem: „Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen“, mahnt Steuerexperte Dill. Müsste der Empfänger den Wert (z.B. einer Einladung) versteuern, würde die Freude natürlich arg getrübt. „Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen“, erklärt der Limburger Steuerberater.

Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30% erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es zu einem so genannten „Steuergeschenk“. Und das, so stellt der BFH nun klar, muss in den Wert des eigentlichen Geschenks mit einbezogen werden.

Weiterführender Link:

Hier geht’s zum Volltext des Urteils

Foto: Dmitriy Shironosov/123rf.com


Was können Sie tun?

Vertrauen Sie nicht zu sehr auf die Großzügigkeit des Finanzamts!

Bislang machte es sich die Finanzverwaltung selbst (und damit auch den Unternehmen) vergleichsweise einfach und zog lediglich den Wert des Hauptgeschenks zur Prüfung heran. Nach dieser Vereinfachungsregelung war die Steuerübernahme irrelevant. Das könnte sich nun ändern. Denn mit der Ausübung des Pauschalierungswahlrechts bei einem Geschenk an Geschäftsfreunde entsteht eben nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine weitere Zuwendung an den Empfänger. Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird – daran wird sich künftig wohl auch das Finanzamt orientieren müssen. Wir helfen Ihnen, hier teuren Ärger zu vermeiden: kontakt/at/steuerberater-dill.de