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Der Fiskus beteiligt sich am Schlüsseldienst

DILL-NEWSLETTER 7/2017: Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Der Fiskus beteiligt sich am Schlüsseldienst


Der Fiskus beteiligt sich am Schlüsseldienst

Die Tür fällt versehentlich ins Schloss und man selbst steht draußen, natürlich ohne Schlüssel – ein Klassiker. Wer sich selbst schon einmal versehentlich ausgesperrt hat, weiß wie teuer es nun werden kann. Ein Schlüsseldienst lässt sich seine Dienste oft fürstlich bezahlen. Immerhin: Die Kosten können als Handwerkerleistung steuerlich geltend gemacht werden.

„Wer Handwerkerleistungen rund um sein eigenes Zuhause in Anspruch nimmt, kann einen Teil der Arbeitskosten – nämlich 20 Prozent hiervon – steuerlich absetzen“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Das Gleiche gilt auch für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Dafür müssen allerdings einige wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Dienstleister bzw. Handwerker muss im Haushalt oder im häuslichen Umfeld des Steuerzahlers tätig werden. Dies ist bei einem Schlüsseldienst in der Regel unstrittig – zumindest solange er an der Haustür des Eigenheims bzw. der eigenen Wohnung tätig wird.
  • Auf der Rechnung muss genau aufgeschlüsselt sein, welcher Betrag für die Arbeitskosten und welcher Betrag für z.B. Materialkosten aufgewendet wurde. Denn Materialkosten – wie z.B. ein neues Türschloss – sind steuerlich nicht abzugsfähig.
  • Ganz wichtig: Die Rechnung muss per Überweisung, Bankeinzug oder Scheck bezahlt werden, also unbar.

Nur nicht auf die Forderung nach Barzahlung einlassen!

„Viele Schlüsseldienste wollen nur Barzahlung akzeptieren“, weiß Wolfgang Dill. Der Steuerexperte rät daher: „Verlangen Sie deshalb bereits bei der Beauftragung am Telefon eine unbare Zahlung! Sollte sich der Schlüsseldienst weigern, freut sich sicherlich ein Konkurrent über den Auftrag.“

Was man bei der Steuererklärung außerdem bedenken muss: „Der Steuerbonus ist begrenzt“, so der Limburger Steuerberater. Pro Jahr können maximal Dienst- und Handwerkerleistungen (bzw. die Lohnkosten hierfür) in Höhe von 6.000 Euro abgerechnet werden, so dass ein Steuerbonus bis zu 1.200 Euro (= 20% von 6.000 Euro) möglich ist.

Weitere Infos zu haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen gibt es in folgenden Beiträgen:

Handwerkerleistungen clever von der Steuer absetzen
Der Fiskus muss über den Gartenzaun hinaus helfen

Foto: Andriy Popov/123rf.com


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