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Grenze für eine Kleinbetragsrechnung angehoben

DILL-NEWSLETTER 5/2017: Entlastung in der Buchführung

Grenze für eine Kleinbetragsrechnung wurde auf 250 Euro angehoben!


Grenze für eine Kleinbetragsrechnung angehoben

In der Rechnungsstellung müssen Unternehmen viele umsatzsteuerrechtliche Voraussetzungen beachten. Gerade kleinere Betriebe stoßen hier schnell an ihre Grenzen. Das hat der Gesetzgeber erkannt und für etwas Erleichterung gesorgt.

Bislang lag der Höchstbetrag für eine Kleinbetragsrechnung bei 150 Euro. „Solche Rechnungen müssen die umfangreichen Angaben, die im Umsatzsteuerrecht gefordert werden, nicht enthalten“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Die Grenze wurde nun rückwirkend zum 1. Januar 2017 auf 250 Euro angehoben. Das soll – ganz im Sinne des Bürokratieentlastungsgesetzes II – die Rechnungsstellung für Unternehmen vereinfachen.

„Einige wesentliche Angaben müssen aber selbstverständlich auch in einer Kleinbetragsrechnung enthalten sein“, mahnt der Limburger Steuerexperte.

Dazu zählen:
  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • das Datum
  • die Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder
  • Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe sowie
  • der Steuersatz für die Umsatzsteuer bzw. ein Hinweis auf Steuerbefreiung

Vorsicht: „Werden für eine Leistung mehrere Rechnungen unter 250 Euro erstellt, gilt diese Kleinbetragsregelung nicht“, mahnt Steuerberater Dill.

Im Gegensatz zu einer Kleinbetragsrechnung muss eine reguläre Rechnung folgendes enthalten:
  • Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers (Lieferant)
  • Name und die Anschrift des Leistungsempfängers (Kunde)
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
  • Entgelt (Nettobetrag)
  • anzuwendender Steuersatz (bzw. bei Steuerbefreiung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung)
  • Umsatzsteuerbetrag (gesonderter Steuerausweis)
  • Ausstellungsdatum
  • die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
  • eine fortlaufende Rechnungsnummer
  • bei Zahlung vor Erbringung der Leistung der Zeitpunkt der Vereinbarung des Entgelts
  • jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
  • (bei Bauleistungen) Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger
  • (bei Lieferungen/Leistungen an Privathaushalte) Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht
  • bei Abrechnung per Gutschrift der Begriff „Gutschrift“

Die rechtlichen Grundlagen für eine Kleinbetragsrechnung sind in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geregelt (§ 33 UStDV).

Foto: kzenon/123rf.com


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