Grenze für eine Kleinbetragsrechnung angehoben
DILL-NEWSLETTER 5/2017: Entlastung in der Buchführung
Grenze für eine Kleinbetragsrechnung wurde auf 250 Euro angehoben!
In der Rechnungsstellung müssen Unternehmen viele umsatzsteuerrechtliche Voraussetzungen beachten. Gerade kleinere Betriebe stoßen hier schnell an ihre Grenzen. Das hat der Gesetzgeber erkannt und für etwas Erleichterung gesorgt.
Bislang lag der Höchstbetrag für eine Kleinbetragsrechnung bei 150 Euro. „Solche Rechnungen müssen die umfangreichen Angaben, die im Umsatzsteuerrecht gefordert werden, nicht enthalten“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Die Grenze wurde nun rückwirkend zum 1. Januar 2017 auf 250 Euro angehoben. Das soll – ganz im Sinne des Bürokratieentlastungsgesetzes II – die Rechnungsstellung für Unternehmen vereinfachen.
„Einige wesentliche Angaben müssen aber selbstverständlich auch in einer Kleinbetragsrechnung enthalten sein“, mahnt der Limburger Steuerexperte.
Dazu zählen:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- das Datum
- die Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder
- Art und Umfang der sonstigen Leistung
- das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe sowie
- der Steuersatz für die Umsatzsteuer bzw. ein Hinweis auf Steuerbefreiung
Vorsicht: „Werden für eine Leistung mehrere Rechnungen unter 250 Euro erstellt, gilt diese Kleinbetragsregelung nicht“, mahnt Steuerberater Dill.
Im Gegensatz zu einer Kleinbetragsrechnung muss eine reguläre Rechnung folgendes enthalten:
- Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers (Lieferant)
- Name und die Anschrift des Leistungsempfängers (Kunde)
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
- Entgelt (Nettobetrag)
- anzuwendender Steuersatz (bzw. bei Steuerbefreiung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung)
- Umsatzsteuerbetrag (gesonderter Steuerausweis)
- Ausstellungsdatum
- die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
- eine fortlaufende Rechnungsnummer
- bei Zahlung vor Erbringung der Leistung der Zeitpunkt der Vereinbarung des Entgelts
- jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
- (bei Bauleistungen) Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger
- (bei Lieferungen/Leistungen an Privathaushalte) Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht
- bei Abrechnung per Gutschrift der Begriff „Gutschrift“
Die rechtlichen Grundlagen für eine Kleinbetragsrechnung sind in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geregelt (§ 33 UStDV).
Foto: kzenon/123rf.com
Was können Sie tun?
Gehen Sie in Punkto Umsatzsteuerrecht auf Nummer sicher!
Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen birgt das Umsatzsteuerrecht zahlreiche Fallstricke. Damit teure Fehler erst gar nicht passieren, lohnt es sich in jedem Fall den Fachmann zu fragen: kontakt/at/steuerberater-dill.de